21.3752 · Interpellation · 2021-06-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In der Schweiz ist der Weg für Entwickler von Biogasprojekten mit vielen Hindernissen technischer, administrativer und finanzieller Art versehen. Als wäre das nicht genug, sperren sich gewisse Bundesämter jetzt gegen diese Projekte. Noch schlimmer wird es, wenn die verschiedenen Bundesämter nicht gleicher Meinung sind und ein Bundesamt die Empfehlungen des anderen in Frage stellt.
Im Rahmen eines Biogasanlage-Projekts im Waadtländer Chablais hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Agroscope-Berechnungsmethodik angewendet, die vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in Frage gestellt wird und die nie in eine Vernehmlassung geschickt wurde. Ohne jegliche Abläufe zu respektieren, unterstützt das BAFU das Vorgehen der Gegnerinnen und Gegner trotz mangelnder Argumente gegenüber einem Projekt, das einzig landwirtschaftliche Zufuhrmaterialien verwendet und vom Kanton Waadt unterstützt wird.
Ohne die wissenschaftliche Arbeit von Agroscope zu kritisieren, muss festgestellt werden, dass die Beurteilung der Geruchsverteilung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage nie auf einer genauen Messung beruht und von vielen unterschiedlichen Parametern abhängt, was auch in jeder Agroscope-Publikation präzisiert wird. Umso wichtiger wäre es, dass die verschiedenen Bundesämter (des gleichen Departements) zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung aller Parameter gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.
Im September 2019 war das ARE in ein Verfahren in Bezug auf eine Einsprache, die ein Nachbar gegen ein anderes landwirtschaftliches Biogasprojekt in Murist (FR) erhoben hatte, involviert. Die Argumente dieses Gegners betreffen, wie es häufig der Fall ist, den Verkehr, den Lärm und die Geruchsemmissionen. Im Bundesgerichtsentscheid waren es aber nicht diese Erwägungen, die den Ausschlag gegeben haben, sondern die Stellungnahme des ARE. Dieses Bundesamt hat die Raumplanungsverordnung (RPV) auf seine Art interpretiert und erklärt, dass im Fall einer landwirtschaftlichen Biogasanlage, die mehr als 5000 Tonnen Zufuhrmaterialien pro Jahr verarbeitet, eine Planungspflicht bestehe, dies im Widerspruch zu den Bestimmungen der RPV, deren Zweck es ist, Bauten von landwirtschaftlichen Biogasanlagen in Landwirtschaftszonen zu fördern.
- Auf welcher Rechtsgrundlage erlaubt sich das ARE zu erklären, dass eine Anlage, die mehr als 5000 Tonnen Zufuhrmaterialien pro Jahr verarbeitet, einer Planungspflicht im Sinne der Raumplanung unterstellt werden muss?
- Wieso ziehen diese Bundesämter bei der Entwicklung neuer erneuerbarer Energien nicht am selben Strang?
Stellungnahme des Bundesrates
Bei der Errichtung von Biogasanlagen auf einem Landwirtschaftsbetrieb kombiniert mit Tierhaltung müssen gemäss Anhang 2 Ziffer 512 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) die Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Der Bundesrat hat sich dazu bereits in der Antwort auf die Frage 21.7586 Chevalley geäussert. In Bezug auf Tierhaltungsanlagen mit Biogasanlagen und deren Standorte stellen sich verschiedene Fragen: Gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) soll einerseits die Landschaft nicht zersiedelt, andererseits sollen Wohngebiete vor lästigen Einwirkungen möglichst verschont werden. Der Umgang mit diesem Spannungsfeld wird zurzeit im Rahmen des Projekts "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" unter Federführung der Bundesämter für Landwirtschaft (BLW) und Umwelt (BAFU) und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) sowie den entsprechenden kantonalen Konferenzen diskutiert.
1) Das ARE wurde im erwähnten Beschwerdeverfahren vom Bundesgericht eingeladen, als Raumplanungsfachstelle des Bundes Stellung zu nehmen. In diesem Rahmen hat das ARE auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen. Demnach ist die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, ein Indiz dafür, dass ein Vorhaben der Planungspflicht unterliegt. Biogasanlagen mit einer Behandlungskapazität von jährlich mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) sind gemäss Nummer. 21.2a des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) UVP-pflichtig. Im Beschwerdefall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, ging es um eine Behandlungskapazität von 22'250 t pro Jahr. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil die Frage der Planungspflicht eingehend geprüft. Es ist zum Schluss gekommen, dass die projektierte Biogasanlage in einem Baubewilligungsverfahren nicht angemessen beurteilt werden kann und dass ein Planungsverfahren durchzuführen ist. Mit einem Planungsverfahren wird bei Bauvorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf Raum und Umwelt die Mitwirkung der Bevölkerung sichergestellt.
2) In Beschwerdeverfahren werden die mitinteressierten Bundesämter vom Bundesgericht regelmässig zur Stellungnahme eingeladen. Werden in der gleichen Streitsache mehrere Bundesämter um ihre Beurteilung gebeten, ist es möglich, dass die Einschätzungen aufgrund der verschiedenen Aufgaben der Bundesämter unterschiedlich ausfallen.
Antwort des Bundesrates.