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21.3777 · Motion · 2021-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, praxisgerechte Lösungen für die Milchleistungsprüfung MLP auf Betrieben mit muttergebundener Kälberaufzucht zu erarbeiten.

Begründung

Bei der muttergebundenen Kälberaufzucht (MuKa) saugt das Kalb während mindestens drei Monaten bei seiner Mutter, welche weiterhin gemolken wird. Für die monatliche Milchleistungsprüfung (MLP) stellt dies eine neue Ausgangslage dar, welche neue Lösungen erfordert, insbesondere in folgenden Bereichen:

Die heutige Regelung sieht vor, dass am Tag der MLP kein Saugkontakt stattfindet (Art. 14 des Reglements für die Durchführung von Leistungsprüfungen beim Rind in der Schweiz). Diese Regelung ist nicht praxisgerecht und verursacht vermeidbaren Stress für die Tiere. In der MLP wird bereits mit Faktoren gerechnet, z.B. bei der Bewertung der Milchmessung nach Morgen oder Abend, beim Rückschluss der einzelnen Messergebnisse auf die Laktationsleistung oder bei der Berücksichtigung der Stierigkeit. Um bei der muttergebundenen Kälberaufzucht den Stress für die Tiere am Tag der Milchleistungsprüfung zu vermeiden, müssen folglich Faktoren ermittelt werden, die es erlauben, von der gemessenen gemolkenen Milchmenge auf die totale Milchmenge zu schliessen.

Beim Saugenlassen nach dem teilweisen melken trinkt das Kalb die fettreichste Milch. Dadurch kann der Fettgehalt der gemessenen gemolkenen Milch zeitweise unter den Grenzwert von 1,5 Prozent sinken. In diesem Fall werden keine Zellzahlen für die Probe ausgewiesen. Die Zellzahlwerte sind aber wichtig für die Früherkennung von Mastitis. Die Grenzwerte für den Ausweis der Qualitätskennzahlen (insbesondere der Zellzahl) sind deshalb zu justieren, damit Betriebe mit restriktiver MuKa nicht mehr auf den Ausweis der Zellzahl verzichten müssen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz hat sich mit dem Abkommen mit der Europäischen Union (EU) über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81, Anhang 11, Anlage 4) verpflichtet, ihr Tierzuchtrecht gleichwertig zum europäischen Tierzuchtrecht auszugestalten. Diese Äquivalenz ist eine wichtige Voraussetzung, damit der Handel zwischen der Schweiz und der EU mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial möglich ist. Im aktuellen EU-Tierzuchtrecht (Verordnung [EU] 2016/1012) ist festgelegt, dass die Methoden der Leistungsprüfungen nach geltenden Tierzuchtgrundsätzen wissenschaftlich vertretbar sein müssen. Als Referenzzentrum legt das Interbull Centre, ein ständiger Ausschuss des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Committee for Animal Recording [ICAR]), die Regeln und Standards für die Durchführung der Leistungsprüfungen bei reinrassigen Zuchtrindern in der EU fest. Das gilt auch für die Milchleistungsprüfung.

ICAR ist die Weltorganisation für die Standardisierung der Leistungsprüfungen mit wirtschaftlichem Wert und deren Auswertungen nach neusten Standards der Nutztierwissenschaften. Das Komitee zertifiziert zudem Zuchtorganisationen und Milchlabors und ist zuständig für die Zulassung von Geräten für die Milchleistungsprüfung.

Der Bundesrat hat in Artikel 8 Absatz 2 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (SR 916.310) ebenfalls festgelegt, dass die anerkannten Zuchtorganisationen Leistungsprüfungen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchführen müssen. Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) regelt für die Milchleistungsprüfung in Artikel 14 "Muttergebundene Kälberaufzucht" ihres "Reglements für die Durchführung von Leistungsprüfungen beim Rind in der Schweiz", dass die Kälber nach dem Melkgang vor der offiziellen Milchkontrolle von den Kühen getrennt werden müssen, damit die Milchprobe die gesamte gemolkene Milchmenge repräsentiert. Weiter beträgt der untere zulässige Grenzwert des Fettgehalts der Milchprobe 1,5 Prozent. Die ASR stützt sich bei diesen Bestimmungen auf die Artikel 6.6 Buchstabe e und 7.1 der ICAR-Richtlinie zur Milchleistungsprüfung ab.

Die vom Motionär vorgeschlagenen Anpassungen für die Milchleistungsprüfung auf Betrieben mit "muttergebundener Kälberaufzucht" sind mit der ICAR-Richtlinie zur Milchleistungsprüfung nicht vereinbar und würden gegen das EU-Tierzuchtrecht verstossen. Infolgedessen würden die vom Motionär vorgeschlagenen Anpassungen möglicherweise dazu führen, dass die Schweiz den Vorteil der Äquivalenz im Rahmen des Agrarabkommens verliert.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.