21.3814 · Motion · 2021-06-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Methoden zur Prävention von sexuell übertragbaren Infektionen (STI) in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufzunehmen, insbesondere die HIV-Prä-Expositionsprophylaxe (HIV-PrEP), Kondome und Femidome oder auch die Impfungen gegen STI, wie jene gegen Hepatitis B oder jene gegen humane Papillomaviren (HPV). Er soll ebenfalls die folgenden bereits im Leistungskatalog der Grundversicherung enthaltenen Leistungen von der Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) befreien: alle STI-Tests, die Mittel zur Postexpositionsprophylaxe, insbesondere die HIV-PEP, wie auch alle Behandlungen von STI.
Begründung
Die besten Mittel im Kampf gegen HIV und andere STI sind Informationskampagnen und die Bekämpfung der Stigmatisierung, eine wirksame Prävention, die Frühdiagnose und die schnelle Versorgung der infizierten Personen durch das Gesundheitssystem. Zudem stellt die HIV-PrEP, die kontinuierlich oder intermittierend eingenommen werden kann, ein wirksames zusätzliches Mittel zur Verminderung der Risiken der Übertragung von HIV dar, das sich in der Schweiz bereits als erfolgreich erwiesen hat. Seit 2018 ist die Anzahl Neuinfektionen im Rückgang, insbesondere dank der Verbreitung der PrEP. Dieser Rückgang sollte weitergehen, da das Patent für Truvada endlich abgelaufen ist und somit viel günstigere Medikamente auf den Markt gebracht werden können, lange nachdem sie in Frankreich oder in Deutschland herausgekommen sind.
Auch wenn das gute Nachrichten sind, können wir noch weiter gehen und uns ein Ziel von null HIV-Neuinfektionen bis in einigen Jahren setzen. Die Länder, Regionen und Städte, die den grössten Rückgang an HIV-Neuinfektionen verzeichneten, sind diejenigen mit Gesundheitsprogrammen, mit denen verschiedene Mittel zur Risikoverminderung (Kondome, PrEP, Nichtnachweisbarkeit etc.) sowie zur Erkennung gratis zur Verfügung gestellt werden, der Zugang zu Behandlungen sichergestellt wird und die Stigmatisierung der infizierten Personen bekämpft wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, wonach vorbeugende Massnahmen und eine rasche Diagnose und Behandlung von HIV-Ansteckungen und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten von grosser Wichtigkeit sind. Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten von ärztlichen oder ärztlich angeordneten Massnahmen für die frühzeitige Erkennung oder Vorbeugung von Krankheiten bei besonders gefährdeten Personen übernommen. Die Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW) sein. Sie werden vom Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet, nachdem die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) die Erfüllung der WZW-Kriterien geprüft hat.
Aktuell werden bereits die Kosten aller Untersuchungen bei Verdacht, dass eine Ansteckung mit HIV oder einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit erfolgt ist, sowie deren Behandlung übernommen. Des Weiteren trägt die OKP die Kosten der Impfungen gegen Hepatitis B und Humanes Papillomavirus (HPV).
Was die HIV-PrEP betrifft, hat der Bundesrat in seinen Antworten auf die Ip. 17.4109 Barrile "Die Präexpositionsprophylaxe ist heute ein wichtiger Bestandteil der HIV-Prävention" und die Ip. 18.3595 Reynard "Präexpositionsprophylaxe. Zugang zu einer wirksamen Massnahme" sowie das Po. 18.3083 Reynard "Wirksame Bekämpfung der Zunahme von HIV-Fällen in der Schweiz" auf die damals noch ausstehende Marktzulassung von Arzneimitteln für den präexpositionellen Einsatz hingewiesen. Mittlerweile ist ein Originalpräparat und ein kostengünstiges Generikum zur HIV-PrEP zugelassen worden. Die Prüfung, ob die HIV-PrEP als Ganzes (Medikamente, notwendige ärztliche Begleitung und Kontrollen) die WZW-Kriterien erfüllt, ist im Gang.
Für eine Finanzierung von Kondomen durch die OKP fehlen die gesetzlichen Grundlagen, denn sie stellen keine ärztliche oder ärztlich angeordnete Massnahme der medizinischen Prävention dar. Jedoch sind, gestützt auf die Artikel 27, 30 und 31 der Epidemienverordnung (EpV; SR 818.101.1), gewisse Veranstalter, Betriebe und Institutionen verpflichtet, in bestimmten Situationen Kondome für besonders exponierte oder gefährdete Personen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Das KVG sieht die Möglichkeit vor, dass einzelne Präventionsleistungen von der Franchise befreit werden können, wenn diese Rahmen eines kantonalen oder nationalen Programms durchgeführt werden. Eine Befreiung vom Selbstbehalt hatte das Parlament abgelehnt. Die HPV-Impfung ist bereits von der Franchise befreit, weil sie im Rahmen von kantonalen Programmen durchgeführt wird. Falls die Hepatitis-B-Impfungen und die HIV-PrEP im Rahmen von entsprechenden Präventionsprogrammen erbracht werden, kann eine Franchisebefreiung ebenfalls geprüft werden.
Die Anliegen der Motion sind somit grösstenteils entweder bereits erfüllt, oder in Prüfung durch das dafür zuständige EDI. Zudem ist die Evaluation von neuen Leistungen im Hinblick auf eine Kostenübernahme durch die OKP nicht Aufgabe des Bundesrates. Die Beauftragung des Bundesrates zum Einschluss weiterer Leistungen würde folglich dem geltenden Antragsverfahren und der darin eingeschlossenen Bewertung nach den WZW-Kriterien, welches von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle im Jahre 2008 geprüft und für angemessen befunden worden ist, widersprechen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.