21.3855 · Motion · 2021-06-17
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verfahren zu stärken, damit
a. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) seiner Pflicht nachkommt, dem Bundesarchiv alle Unterlagen zeitnah anzubieten, die er nicht mehr ständig benötigt (BGA Art. 6);
b. der NDB auch Personendaten, die er nicht mehr ständig benötigt, nicht vernichtet, sondern zur Ermittlung der Archivwürdigkeit dem Bundesarchiv anbietet (DSG Art. 21, Abs. 1);
c. der NDB nur dann das Recht der abliefernden Stelle geltend machen kann, ausnahmsweise während der Schutzfrist in die von ihm abgelieferten Unterlagen Einsicht zu nehmen (BGA Art. 14, Abs. 2), wenn dies vom/von der Departementsvorsteher/in bewilligt wird.
Begründung
Wie das Bundesgesetz über die Archivierung (SR 152.1; BGA) in Artikel 2 Absatz 2 festhält, leistet die Archivierung einen wichtigen Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit. Archivierung schafft die Voraussetzungen, damit Rechenschaftsfähigkeit gewährleistet und eine verantwortungsvolle, d.h. differenzierte Transparenz ermöglicht wird.
Wie der GPDel-Bericht vom 2. November 2020 im Fall Crypto AG aufzeigt, verletzt der NDB seine Archivierungspflichten aber nach wie vor. Die "vorschriftsgemässe Archivierung" der Akten, welche die GPDel in einer umgebauten K-Anlage vorfand, "steht noch aus". Zudem bestehe "keine Gewähr dafür, dass alle wichtigen Unterlagen noch verfügbar" sind. So sei die "Vernichtung solcher Unterlagen" teilweise "im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften" erfolgt. Das muss sich ändern. Der Bundesrat muss dafür sorgen, dass auch der NDB endlich seine Anbietepflicht gemäss Artikel 6 BGA zeitnah wahrnimmt.
Das Spannungsverhältnis zwischen Archivierung und Quellen- bzw. Persönlichkeits- und Datenschutz darf nicht durch Aktenvernichtung gelöst werden. Vielmehr sieht das Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1; DSG) vor, dass nicht mehr ständig benötigte Personendaten ebenfalls zeitnah dem Bundesarchiv anzubieten sind (DSG Art. 21, Abs. 1). Der NDB darf Personendaten nur so lange bearbeiten, als dies mit dem Zweck ihrer Beschaffung übereinstimmt und ein hinreichender Rechtfertigungsgrund besteht. Um den Persönlichkeits- und Datenschutz auch nach der Archivierung sicherzustellen, dürfen Ausnahmen für die abliefernde Stelle, während der Schutzfrist in die von ihr abgelieferten Unterlagen Einsicht zu nehmen (BGA Art. 14, Abs. 2), nur durch die höchste politische Ebene bewilligt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 26.05.2021 zur Empfehlung 9 des Berichts der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (GPDel) vom 02.11.2020 zum "Fall Crypto AG" (BBl 2021 1222) bereits über die gesetzeskonforme Archivierung durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) geäussert. Der NDB bietet seit Inkrafttreten des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) gemäss Artikel 68 NDG und in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA; SR 152.1) dem Bundesarchiv alle Unterlagen, inklusive Personendaten, zur Archivierung an, die er nicht mehr ständig benötigt. Die Archivierungstätigkeit ist unter anderem auch Prüfgegenstand der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten.
Der Bundesrat hat am 16.05.2018 das Postulat Janiak 18.3029 "Umsetzung des Bundesgesetzes über die Archivierung" zur Annahme empfohlen. Damit sollen Gesetzgebung und Archivierungspraxis im Zeitalter der Digitalisierung weiterentwickelt werden. Insbesondere soll überprüft werden, ob die Verwaltungsstellen ihrer Anbietepflicht nachkommen und wie die Schutzfristen sowie die Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist von den Verwaltungsstellen gehandhabt werden. Dazu gehört auch die Erörterung des Spannungsfelds zwischen Öffentlichkeitsinteresse, Daten- und Persönlichkeitsschutz.
Nach aktueller Planung wird das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Bundesrat dazu im August 2021 einen Evaluationsbericht vorlegen. Der Bundesrat will der Evaluation nicht vorgreifen und beantragt daher die Ablehnung der Motion.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.