Lexipedia

Ungleichbehandlung der Versicherten aufgrund fragwürdiger Bestimmungen in kantonalen Spitalplanungen verhindern

21.3876 · Motion · 2021-06-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, welche sicherstellt, dass sich ein Kanton nicht mehr einseitig zulasten der Patientinnen und Patienten von seiner Pflicht zur Vergütung des kantonalen Anteils an der stationären Leistung gemäss Artikel 49a Absatz 1 KVG befreien kann, wenn ein Spital eine Auflage der Spitalplanung verletzt. Stattdessen sollen die Kantone bei Verletzung der Bestimmungen direkt das fehlbare Spital sanktionieren müssen, bspw. durch eine Befristung der Aufnahme auf die Spitalliste.

Begründung

Gemäss Artikel 49a KVG vergüten Kantone und Versicherer stationäre Behandlungen in einem Spital nach Artikel 49 anteilmässig. Die Kantone übernehmen den kantonalen Anteil für Versicherte, welche in ihrem Kanton wohnen und sich inner- oder ausserkantonal in einem Listenspital behandeln lassen. Gewisse Kantone (so zum Beispiel Waadt und Genf) machen mit ihrer Spitalplanung die Übernahme des kantonalen Anteils für gewisse Listenspitäler (meist Privatkliniken) davon abhängig, ob Quoten oder Mengenbegrenzungen eingehalten werden, welche sich beispielsweise am Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten orientieren. So fallen Patientinnen und Patienten, welche neben der obligatorischen Grundversicherung auch noch über eine Zusatzversicherung verfügen, unter diese Mengenbeschränkungen oder Quoten. Dies führt dazu, dass die Kantone bei einer Verletzung der Mengenbeschränkung oder Quote durch eine Klinik ihren Anteil für diese Patientinnen und Patienten nicht mehr leisten. Der KVG-Kantonsanteil wird dann den Patientinnen und Patienten oder evtl. ihrer Zusatzversicherung weiterverrechnet. Die Patientinnen und Patienten mit einer Grund- und Zusatzversicherung wissen im Vorfeld der Behandlung nicht, ob ein Kantonsanteil gesprochen wird. Auch ein Krankenversicherer weiss dies nicht. Mit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil (C-5017/2015) vom 16. Januar 2019 wurde die Genfer Krankenhausplanung mit Mengenbeschränkungen als nicht KVG-konform erklärt. Trotzdem hat der Kanton Genf auch seine neue Spital planung mit Quoten ausgestaltet, welche zu einem ähnlichen Ergebnis führen. Solche Spitalplanungen mit erwähnten Mengenbeschränkungen und Quoten sind KVG-widrig, denn sie verletzen das Gleichbehandlungsgebot einerseits zwischen Patientinnen und Patienten mit und ohne Zusatzversicherung und andererseits zwischen Privat- und öffentlichen Spitälern. Verletzt ein Spital die Planungsauflagen seines Kantons, soll die Sanktion des Kantons grundsätzlich prospektiv Einfluss auf den zukünftigen Leistungsauftrag des betroffenen Spitals haben. Wenn als Sanktion ad hoc einseitig der Kantonsbeitrag nicht mehr vergütet wird, verfehlt damit die Sanktion ihren Adressaten, indem sie die Patientinnen und Patienten oder evtl. ihre Zusatzversicherung trifft.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In seinem Urteil vom 16. Januar 2019 (C-5017/2015) vertrat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) folgenden Standpunkt: Streicht der Kanton Genf seine Vergütung in Fällen, welche die maximalen Leistungsmengen oder die Budgetobergrenzen überschreiten, untergräbt dies den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb. Zu dem in der Motion angesprochenen Punkt, dass maximale Leistungsmengen und Budgetobergrenzen nur für Privatkliniken, aber nicht für die Genfer Universitätskliniken gelten, hielt das Gericht zudem fest, dass diese Praxis gegen das Prinzip der Wettbewerbsneutralität des Staates verstösst und der Pflicht zur Gleichbehandlung der Wettbewerber widerspricht. Inzwischen hat der Kanton Genf seine Planung korrigiert. Diese entspricht nun dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10).

Das BVGer stellt im genannten Urteil den Grundsatz der Mengenbegrenzung nicht in Frage, solange dieser nicht zu starren Strukturen führt und jeglichen Wettbewerb verhindert. Die Praxis einer Kürzung der kantonalen Vergütung bei Überschreitung der maximalen Leistungsmengen oder der Budgetobergrenzen ist also möglich und stellt bereits eine Sanktion dar. Zudem hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 3. Juli 2019 in Erfüllung des Postulates 14.3385 SGK-N vom 10. September 2014 festgehalten, dass diese Sanktion den Spitälern den Anreiz geben soll, keine medizinisch nicht-indizierten Leistungen zu erbringen.

Ausserdem ist das Spital verpflichtet, den Patienten oder die Patientin zu informieren, wenn die kantonale Vergütung der Behandlungskosten nur teilweise erfolgt. Wenn das Spital entsprechend informiert, kann die betroffene Person vorgängig entscheiden, ob sie in diesem Spital behandelt werden will. Grundsätzlich hat die versicherte Person die Mehrkosten selber zu tragen. Bei zusatzversicherten Personen sind die ausbleibenden Kantonsanteile durch das Zusatzversichertenkollektiv zu tragen. Hat der Leistungserbringer die versicherte Person nicht über die Mehrkosten informiert, so muss grundsätzlich er und nicht die Patientin oder der Patient diese Kosten übernehmen.

In Anbetracht dessen ist der Bundesrat der Ansicht, dass der derzeitige Rechtsrahmen ausreichend ist und daher kein Bedarf für eine Gesetzesrevision besteht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.