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21.3896 · Motion · 2021-06-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Landwirtschaftsgesetz eine Grundlage zu schaffen, damit in der Tierverkehrsdatenbank das Schlachtgewicht und die Taxation gemäss CH-TAX der Tiere mit Einzeltieridentifikation (Tiere der Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung) erfasst und für die zwei letzten Besitzer des betreffenden Tieres einsehbar und abrufbar sind. Ebenso stehen diese Daten den Zuchtorganisationen der jeweiligen Tiergattung für ihre Aufgaben zur Verfügung.

Begründung

Gemäss TVD-Verordnung dürfen Tierhalter die Bekanntgabe des Schlachtgewichts einfordern. Mit Urteil vom 25. November 2020 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Bekanntgabe der Schlachtgewichte aufgrund einer fehlenden Gesetzesgrundlage aus Datenschutzgründen aufgehoben.

Die Bekanntgabe des Schlachtgewichts und der Einstufung nach CH-TAX sind aus folgenden Gründen sehr wichtig.

- Für die Tierzucht und die Umsetzung der Tierzuchtstrategie des Bundes. In der Tierzuchtstrategie 2030 des Bundes sind neben den ökologischen und sozialen Leitlinien für die nachhaltige Nutztierhaltung auch die wirtschaftlichen Aspekte gleichwertig aufgeführt. Dazu gehören effiziente und wirtschaftliche Tiere, die marktgerechte Produkte liefern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere für die Schätzung der Zuchtwerte, benötigen die Zuchtorganisationen und die Genetikanbieter eine Vielzahl von Daten verschiedenster Parameter.

- Für die Qualitätsförderung und marktkonforme Produktion. Produzenten müssen Masttiere liefern, welche genaue Vorgaben erfüllen müssen. Weichen die Tiere von den Vorgaben zu stark ab, wird der Produzent mit Abzügen bestraft. Um eine marktkonforme und möglichst einwandfreie Qualität seiner Masttiere ist der Produzent auf Schlachtdaten - darunter auch das Schlachtgewicht - angewiesen.

- Für die Transparenz in der Wertschöpfungskette: Neben der CH-TAX Einstufung ist das Schlachtgewicht nötig, um die Handelsusanzen korrekt anzuwenden. Sowohl die Mäster als auch die Züchter der Tiere sind für ihre Entscheidungen auf diese Daten inklusive Schlachtgewicht angewiesen. Nur so können sie ihre Entscheidungen als Züchter und als Mäster aufgrund von verlässlichen Daten treffen.

- Da Tiere häufig über einen Händler zur Schlachtung gebracht werden, soll mindestens auch der vorletzte Besitzer, sprich tierhaltender Landwirt, die Informationen zum Schlachtgewicht einsehen und nutzen können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kann die Anliegen des Motionärs nachvollziehen. Er ist jedoch der Meinung, dass die Meldepflicht von Daten zum Schlachtgewicht aus administrativen Gründen sowie aus Kostengründen auf die grossen Schlachtbetriebe mit bestehender neutraler Qualitätseinstufung gemäss Artikel 3 ff. der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV; SR 916.341) zu beschränken ist. Auch bezüglich der Einsichtsrechte ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Einsicht in Daten der Schlachtgewichte und die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung für die Schweizer Landwirtschaft wichtig sind. Das Schlachtgewicht sollte daher allen ehemaligen Haltenden eines Tieres bekannt gegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass auch Züchterinnen und Züchter, welche in der Produktionskette unter Umständen nicht zu den letzten zwei Haltenden eines Tieres gehören, Zugang zu dieser zuchtrelevanten Information erhalten. Artikel 18 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1) gewährleistet den Zugang von Zuchtorganisationen zu zuchtrelevanten Daten (wie das Schlachtgewicht) für Zuchtzwecke bereits heute, sofern sich die Zuchtorganisationen schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichten. Aus Sicht des Bundesrats ist die entsprechende Forderung des Motionärs daher bereits erfüllt.

Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen. Mit diesem soll die Meldepflicht von Daten zum Schlachtgewicht auf Schlachtbetriebe mit bestehender Qualitätseinstufung gemäss Artikel 3 ff. SV beschränkt und das Schlachtgewicht allen ehemaligen Haltenden eines Tieres bekanntgegeben werden. Zusätzlich soll die bereits umgesetzte Forderung des Motionärs bezüglich des Zugriffs der Zuchtorganisationen auf zuchtrelevante Daten aus dem Motionstext gestrichen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.