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21.4022 · Postulat · 2021-09-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Unterstützung von Kindern bis zur Beendigung der Erstausbildung ist rechtlich verankert (Art. 276, ZGB). Kinder haben die Möglichkeit deren Eltern rechtlich zu belangen, wenn diese ihrer Pflicht nicht nachkommen. Dies ist vor allem für Careleaver:innen ein Kraftakt, welcher für viele emotional oder logistisch (Eltern im Ausland) nicht möglich ist. Gerade für (ehemals) (fremd)platzierte Kinder ist dann oftmals ein Gang zur Sozialhilfe der einzige und letzte Ausweg. Oft entscheiden sich diese jungen Menschen dann dazu, eine Ausbildung zu absolvieren, bei welcher sie schnellstmöglich Geld verdienen, um von der Sozialhilfe loszukommen. Einige Careleaver:innen unterliegen damit in deren Ausbildung einer Benachteiligung, wobei die Situation je nach Gemeinde oder Kanton auch sehr unterschiedlich ist.

Der Bundesrat wird beauftragt einen Bericht von möglichen Modellen vorzulegen, wie die Situation der Careleaver:innen in der Finanzierung des Lebensbedarfes während der Ausbildung (bis 25 Jahre) verbessert werden kann. Hierfür sollen die vorhandenen good-practice Beispiele aus Kantonen und Gemeinden miteinbezogen werden. Folgende Aspekte sollen zudem besonders berücksichtigt werden:

- Eltern sollen grundsätzlich nicht von der Unterhaltspflicht ihrer Kinder entbunden werden.

- Übernahme der gerichtlichen Einforderung des Unterhaltsbeitrages soll durch Behörden gewährleistet werden (z.B. analog Alimentenbevorschussung).

- Modell entwickeln (inkl. Voraussetzungen), welches ermöglicht anstatt Sozialhilfegelder andere Unterstützungsleistungen (analog Kinderrente mit Rechtsanspruch) zu erhalten.

Begründung

Care Leaver:innen sind gegenüber Gleichaltrigen, die in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen, im Übergang ins Erwachsenenleben vor zusätzliche Hürden gestellt. Diese Tatsache ist vor allem auf das zu frühe Ende der Jugendhilfeleistungen zurückzuführen und ist demnach strukturell bedingt. Daraus ergibt sich ein biographisches Risiko für Care Leaver:innen (Thomas Gabriel, 2016, S.26). Um die strukturellen Hürden zu überwinden und gleiche Chancen in der Übergangsphase zu ermöglichen, sind strukturelle Anpassungen notwenig.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sogenannte Careleaver:innen beim Übergang in die selbständige Lebensführung vor grossen Herausforderungen stehen. In seiner Antwort auf die Anfrage Eymann 20.1035 hat der Bundesrat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass staatliche Unterstützungsleistungen für Careleaver:innen vorwiegend im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen, für welche die Kantone zuständig sind.

Eine zentrale Herausforderung für das staatliche Unterstützungssystem besteht darin, dass die rechtliche Grundlage einer Fremdplatzierung darüber entscheidet, bis zu welcher Altersgrenze Leistungen der Jugendhilfe beansprucht werden können. Bei Zuweisungen durch Jugendstrafbehörden sind Leistungen für volljährige Jugendliche grundsätzlich einfacher zugänglich als bei Zuweisungen durch Kinderschutzbehörden und Fachdienste (z.B. Sozialdienste, Kinder- und Jugenddienste).

Die KOKES (Konferenz der Kantone für den Kindes- und Erwachsenenschutz) und die SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) haben im November 2020 Empfehlungen zur ausserfamiliären Unterbringung erarbeitet, die auch die Austrittsphase berücksichtigen (https://www.sodk.ch >Dokumentation > Empfehlungen). Sie empfehlen den Kantonen, Pflegekinder bei Bedarf über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. bis zum Erreichen der Fähigkeiten, welche für eine autonome Lebensführung erforderlich sind, zu beraten und gegebenenfalls finanziell zu unterstützen. Einige Kantone haben denn auch bereits gesetzliche Grundlagen geschaffen, damit Jugendhilfeleistungen (finanzielle Unterstützung und Beratung) allgemein über die Volljährigkeit hinaus bezogen werden können.

Der Bundesrat ist angesichts der föderalen Aufgabenteilung der Auffassung, dass Massnahmen zugunsten von Careleaver:innen in erster Linie auf kantonaler Ebene umzusetzen sind. Mit der KOKES und der SODK bestehen bereits zwei interkantonale Konferenzen, die sich ausführlich mit der Thematik beschäftigt haben und Kantone bei Bedarf auf mögliche Lösungsmodelle und Good Practice Beispiele hinweisen können. Aus Sicht des Bundesrates besteht somit keine Notwendigkeit für einen zusätzlichen Bericht des Bundesrates.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.