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Migrationsdeal mit Kamerun. Verhökert das SEM Schweizer Aufenthaltstitel gegen erzwungene Rückführungen?

21.4123 · Interpellation · 2021-09-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Seit Jahren regiert der Präsident des Kamerun, Paul Biya, das zentralafrikanische Land teilweise aus dem Genfer Luxushotel Intercontinental. Zahlreiche Medien und Nichtregierungsorganisationen haben in diesem Zusammenhang Vorwürfe wegen Veruntreuung, Verschwendung und Geldwäscherei gegen Präsident Biya und seine Entourage gut dokumentiert. Aus diesem Grund kommt es in Genf regelmässig zu Protesten. Präsident Biya geniesst während seines Aufenthalts in der Schweiz diplomatische Immunität und den Status einer völkerrechtlich geschützten Person. Mit seiner Politik begünstigt das SEM die Anwesenheit Biyas in der Schweiz zusätzlich.

Mit einem Abkommen zwischen der Schweiz und Kamerun, das am 20. August 2021 durch Kamerun per Dekret ratifiziert wurde, verpflichtet sich die Schweiz, die Visa-freie Einreise für kamerunische Staatsbürger/innen mit Diplomaten- oder Dienstpässen zu ermöglichen. Im Gegenzug verpflichtet sich Kamerun über ein Kooperationsabkommen zu Migration, das am 2. April endgültig in Kraft getreten ist, zur Rückübernahme von abgewiesenen Asylsuchenden. Kamerun liegt gemäss Demokratie-Index 2020 des "Economist" auf Platz 142 und ist als autoritäres Regime zu qualifizieren.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie rechtfertigt der Bundesrat diesen Deal? Mit welchen anderen Staaten hat er entsprechende Quid-pro-quo-Abkommen geschlossen?

2. Welchen Nutzen hat die Schweiz aus dem Abkommen zur gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen konkret? Wäre dieses Abkommen auch abgeschlossen worden, wenn das Migrations-Kooperationsabkommen nicht Teil des Pakets gewesen wäre?

3. Wie verhindert er, dass das Ansehen der Schweiz nicht weiter unter Biyas Präsenz und diesem Deal leidet?

4. Wie viele Personen wurden auf Grund des Abkommens nach Kamerun ausgeschafft? Mit wie vielen Rückführungen pro Jahr rechnet er auf Grund des Abkommens?

5. Mit der Abschaffung der Visumspflicht wird Geldwäsche vereinfacht. Wie verhindert der Bundesrat die Einführung von nicht deklarierten Vermögenswerten auf Grund des Abkommens?

6. Wie beurteilt er die Meldungen zu Korruption und Geldwäsche (insb. im Zusammenhang mit dem Immobiliensektor), die gegen Präsident Biya öffentlich erhoben wurden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Schweiz macht den Abschluss von Visumsbefreiungsabkommens für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen, sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, seit Jahren regelmässig von der Bereitschaft des jeweiligen Staates abhängig, eine Vereinbarung im Rückkehrbereich abzuschliessen. Dies ist Ausdruck eines Interessensausgleiches und des umfassenden Ansatzes der Schweizer Migrationsaussenpolitik. Eine Liste der Länder, mit denen entsprechende Abkommen abgeschlossen wurden, findet sich auf der Website des SEM.

2. Solche Visabefreiungsabkommen sind reziprok und daher grundsätzlich für beide Staaten von Interesse, da sie die Mobilität ihres diplomatischen Personals erleichtern. Die Schweiz hat zudem ein Interesse, den Zugang zum internationalen Genf nach Möglichkeit zu erleichtern und damit dessen Attraktivität zu stärken. Ein Abschluss erfolgt aber nur, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Gesamtinteressen der Schweiz gegenüber dem jeweiligen Staat angemessen berücksichtig werden. Die Formalisierung der Zusammenarbeit im Rückkehrbereich ist Teil dieses Interessenausgleichs. Ohne ein Migrationsabkommen mit einer Regelung der Rückkehrzusammenarbeit wäre also im Fall von Kamerun kein solches Abkommen abgeschlossen worden.

3. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass die mit Kamerun abgeschlossenen Abkommen dem Ansehen der Schweiz schaden. Das Visaabkommen betrifft nur offizielle Aufenthalte und gilt daher nicht für die privaten Besuche von Präsident Biya in der Schweiz.

4. Das Migrationsabkommen mit Kamerun wurde am 26. September 2014 unterzeichnet und ist seither vorläufig in Kraft, auch wenn es erst nach erfolgter Ratifizierung im April 2021 formell in Kraft getreten ist. In diesem Zeitraum sind jährlich etwa 10 Personen kontrolliert nach Kamerun ausgereist, fast die Hälfte davon freiwillig. Die Rückkehrzusammenarbeit funktionierte bereits vor Abschluss dieses Abkommens. Sie wurde mit diesem jedoch formalisiert, was Rechtssicherheit schafft. Wie sich die Fallzahlen in Zukunft entwickeln werden, lässt sich nicht voraussehen. Das grundsätzliche Migrationspotential ist jedoch als hoch anzusehen.

5. Ob jemand mit oder ohne Visum in die Schweiz einreist ist aus der Sicht der Geldwäschereibekämpfung unerheblich. Das Dispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei greift unabhängig eines bestimmten Einreiseregimes bzw. Migrationsabkommens. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bzw. die beauftragte Revisionsstelle bei den Händlern überwacht die Einhaltung der bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten. Die Schweiz passt ihr Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei regelmässig an, um dessen Effizienz zu gewährleisten. So wird das revidierte Geldwäschereigesetz (Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, GwG, SR 955.0),

welches im März 2021 vom Parlament verabschiedet wurde, voraussichtlich Mitte 2022 in Kraft treten. Damit werden die derzeitigen Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei in verschiedenen Punkten verschärft, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht für die Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten oder für die regelmässige Überprüfung der Aktualität der Kundendaten.

6. Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden gehen - falls zuständig - allen Hinweisen zu möglichen Korruptions- und Geldwäschereihandlungen nach, unabhängig von den involvierten Personen. Solche Hinweise können von der Meldestelle für Geldwäscherei MROS oder von anderen behördlichen oder privaten Stellen kommen. Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die MROS sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Zu konkreten Fällen kann keine Auskunft erteilt werden.

Antwort des Bundesrates.

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