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21.424 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-18

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die einschlägigen Gesetze und Rechtsakte, namentlich das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), sind so zu ändern, dass geschiedene oder getrennt lebende Eltern, die Unterhaltsbeiträge zahlen müssen, diese weiterhin von ihren steuerbaren Einkünften abziehen können, wenn die Kinder volljährig, aber immer noch in Ausbildung sind.

Begründung

Der Elternteil, der Unterhaltsbeiträge für sein minderjähriges Kind zahlt, das unter der elterlichen Sorge des anderen Elternteils steht, kann diese heute von seinen Einkünften abziehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Die Empfängerin oder der Empfänger der Unterhaltsbeiträge muss diese als Einkommen angeben (Art. 23 Bst. f DBG). Der Elternteil, der die elterliche Sorge über das Kind hat, hat ausserdem das Recht auf den Kinderabzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG.

Sobald das Kind 18 Jahre alt wird, ändert sich die Situation grundlegend. Der Elternteil, der Unterhaltsbeiträge zahlt, kann diese nicht mehr von seinen Einkünften abziehen, da sie als Leistung in Erfüllung "familienrechtlicher Verpflichtungen" gelten (Art. 34 Bst. a DBG). Das erwachsene Kind, das die Unterhaltsbeiträge erhält, muss hingegen keine Steuern auf diese Leistung zahlen (Art. 24 Bst. e DBG). Auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, ist die Leistung steuerfrei.

Diese Situation muss bereinigt werden. Obwohl der Bundesrat den derzeitigen Ansatz mit dem Argument der Nichtdiskriminierung von verheirateten Paaren immer verteidigt hat, ist diese Auslegung nicht mehr zufriedenstellend. Denn es gibt immer weniger Kinder, die nach Erreichen der Volljährigkeit auch finanziell unabhängig sind, und Scheidungen kommen immer häufiger vor. Eine Annahme dieser parlamentarischen Initiative würde nicht das Ende der Besteuerung der Unterhaltsbeiträge bedeuten: Nach dem Prinzip der Entsprechung müssten diese dann von der Empfängerin oder dem Empfänger angegeben werden, genauso wie wenn das Kind noch minderjährig ist.