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21.4261 · Interpellation · 2021-09-30

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Wie überprüft die Bundesverwaltung, dass die Funktionseinreihungen von ausgeschriebenen Stellen über alle Departemente hinweg sowie bei bundesnahen Betrieben gleich vorgenommen werden?

2. Weshalb publiziert der Bund die Lohnklassen bei öffentlichen Ausschreibungen nicht?

3. Weshalb werden die Richtwerte für den Anfangslohn nicht öffentlich publiziert und sind nur bei Gewerkschaften einsehbar?

4. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Funktionseinreihungen keine geschlechterspezifischen Diskriminierungen enthalten? War oder ist der Bund diesbezüglich in Rechtsverfahren verwickelt?

5. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, dass Funktions- und Gehaltseinreihungen transparenter vorgenommen werden können?

Begründung

Lohngleichheitskontrollen fokussieren sich häufig auf die Analyse, inwiefern für die gleiche Funktion den gleichen Lohn bezahlt wird. Ungleichheiten können jedoch auch bereits bei den Funktionseinreihungen der einzelnen Arbeitsstellen passieren. Damit die Gleichbehandlung aller Bundesangestellten auch sichergestellt werden kann, braucht es eine transparente Veröffentlichung von Funktionseinreihungen. Nur so kann nachvollzogen werden, ob auch Lohngleichheit vorhanden ist.

Stellungnahme des Bundesrates

1. In der Bundesverwaltung bewerten die Departemente jede Stelle summarisch nach einheitlichen und objektiven Kriterien. Die Stellenbeschreibung bildet hierfür die Grundlage.

Massgebend sind die in Artikel 52 Absatz 3 Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) aufgeführten Kriterien (Erforderliche Vorbildung, Umfang des Aufgabenkreises, Mass der betrieblichen Anforderungen, Mass der betrieblichen Verantwortlichkeiten und Gefährdungen).

Das eidgenössische Personalamt (EPA) hat zudem in Zusammenarbeit mit den Departementen Referenzfunktionen erarbeitet, die mit ihren idealtypischen Profilen in groben Zügen das Einreihungsgefüge abstecken und die zentralen Richtgrössen bilden.

Ferner definiert ein vom EPA geführtes und aus den departementalen HR-Veranwortlichen zusammengesetztes Koordinationsgremium Funktionsbewertungsgrundsätze.

Damit sind die Voraussetzungen für eine ausgewogene Einstufungspraxis geschaffen. Sie ist 2018 anhand der Überprüfung von 21 ausgewählten Funktionsprofilen bestätigt worden.

Auf die Vergütungsmodelle der bundesnahen Betriebe hat die Bundesverwaltung keinen Einfluss. Sie entwickeln ihre Systeme in eigener Kompetenz.

2. Im Internet wird die Lohnklasse nicht ausgeschrieben. Das entspricht der gängigen Praxis auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. Zudem ist der Nutzen einer Publikation der Lohnklasse für Aussenstehende fragwürdig, weil das angezeigte Maximalsalär keine Rückschlüsse auf den Anfangslohn erlaubt und entsprechend falsche Erwartungen wecken kann.

Hingegen wird auf dem bundesverwaltungsinternen Arbeitsmarkt die Lohnklasse der zu besetzenden Funktion in der Regel genannt. Die Ausnahme bilden Ausschreibungen während laufenden Reorganisationsphasen.

3. Die Richtwerte für Anfangslöhne dienen den Personalverantwortlichen als Richtschnur und Arbeitsinstrument. Für die Lohnofferten sind die vertragliche Lohnklasse, die Lohnfestsetzungspraxis der Departemente im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, das Lohngefüge der Verwaltungseinheit und der Arbeitsmarkt mitentscheidend.

Die Berechnung des Lohnes ist für Dritte auf der Grundlage dieser Richtwerte nicht möglich, weshalb deren Publikation keinen Nutzen generierte.

4. Sämtliche Stellen werden vor der Ausschreibung von Bewertungsfachleuten aufgrund klar definierter Kriterien einer Lohnklasse gemäss Artikel 36 BPV zugewiesen. Das Geschlecht der Person ist im Bewertungszeitpunkt weder bekannt noch relevant.

Im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen Gleichstellungsstrategie 2030 ist vorgesehen, die Eignung des Lohnsystems im Hinblick auf den Grundsatz "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" zu überprüfen.

Die Bundesverwaltung war seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes (GlG) 1996 insgesamt in drei Rechtsverfahren verwickelt, wovon eines im letzten Jahrzehnt. In allen drei Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht bzw. die frühere Eidg. Personalrekurskommission das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Lohndiskriminierung verneint.

5. In der Bundesverwaltung sind die Prozesse und Kriterien der Funktionsbewertung und Lohnfestsetzung klar definiert.

Gemäss Artikel 16 Absatz 2 BPV können sich die Mitarbeitenden jederzeit erkundigen, nach welchen Methoden und Kriterien ihr Lohn festgesetzt wurde.

Im Rahmen der Gleichstellungsstrategie 2030 wird das EPA prüfen, ob bei Stellenausschreibungen und -besetzungen die Transparenz bezüglich der Einstufungen zu erhöhen ist.

Antwort des Bundesrates.