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21.4300 · Interpellation · 2021-10-01

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Dürfen Eselgelatine-Produkte in der Schweiz offiziell verkauft werden?

2. Wie sieht die Situation bezüglich Import von solchen Produkten oder Eselhäuten aus?

3. Welche Möglichkeiten bestehen, den Onlinehandel solcher Produkte einzuschränken?

4. Welche Massnahmen wurden bisher konkret ergriffen oder sind geplant?

Begründung

In Afrika und Südamerika werden unter grausamen Bedingungen Esel gesammelt, geschlachtet und ihre Eselhäute nach Vietnam, Hongkong und v.a. China verschifft. Der Grund für den derzeitigen Boom ist die explodierende Nachfrage in China nach "Ejiao". Das ist eine Gelatine in der traditionellen chinesischen Medizin; sie soll gegen Anämie helfen und die Manneskraft beleben. Gemäss Tierschutzorganisationen finden solche Tierquälereien an Eseln im grossen Stil statt. In einigen Ländern fehlen nun die Esel als Arbeitstiere. Da in Ländern wie Kenya, Botswana und Ghana die Eselpopulationen auszusterben drohen, haben inzwischen 18 Staaten weltweit den Export von Eselprodukten verboten. Der Boom führt dazu, dass solche Produkte via Internet auch in Europa und der Schweiz leicht bezogen werden können.

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Gelatine gilt als Lebensmittel. Sie wird aus Häuten, Fellen, Sehnen, Bändern oder Knochen von Tieren gewonnen. Gemäss Artikel 12 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) dürfen für Lebensmittel nur Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern oder von freilebendem Wild sowie Schweinehäute, Geflügelhäute, Fischhäute und -gräten verwendet werden. Als Rohstoff für die Herstellung von Gelatine sind Eselhäute demnach nicht erlaubt, und Gelatine, die aus Eselhäuten hergestellt wurde, darf weder in der Schweiz noch in der EU in Verkehr gebracht werden.

Auch die Verwendung von Eselgelatine als Arzneimittel ist in der Schweiz verboten: Um von Swissmedic zugelassen zu werden, müsste Eselgelatine insbesondere von der traditionellen chinesischen Medizin/der chinesischen Pharmakopöe anerkannt werden, was nicht der Fall ist.

3. und 4. Eselgelatine, die über einen Onlineshop im Ausland für den Eigengebrauch bestellt wird, fällt nicht unter die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung: Die private häusliche Verwendung ist explizit aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gemäss ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 4 LMG [SR 817.0]). Arzneimittel können für den Eigengebrauch für den Bedarf eines Monats eingeführt werden.

Schweizer Onlineshops dürfen keine Eselgelatine anbieten (vgl. 1. und 2.). Dies ist verboten und wird von den kantonalen Behörden, die für die Umsetzung der Lebensmittelvorschriften zuständig sind, bestraft.

Der Handel mit Lebensmitteln im Internet wird regelmässig gezielt kontrolliert, um etwa festzustellen, ob unwahre Angaben zu den Produkten gemacht werden. Eselgelatine war gemäss den vorliegenden Informationen noch nicht Gegenstand einer solchen koordinierten Kontrolle.

Auf seiner Website informiert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Konsumentinnen und Konsumenten regelmässig über die Risiken und die Eigenverantwortung bei Bestellungen in ausländischen Onlineshops (www.blv.admin.ch> Lebensmittel und Ernährung> Lebensmittelsicherheit> Verantwortung> Lebensmittel online einkaufen).

Antwort des Bundesrates.