Weshalb wird die Aufsicht über die Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung durch Steuergelder finanziert?
21.4350 · Interpellation · 2021-11-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die meisten privaten und öffentlichen Institutionen unseres Landes, die Gelder verwalten, unterliegen einer Aufsichtsbehörde. Dies ist bei den Pensionskassen, den Banken, den Versicherungsunternehmen sowie bei den Ausgleichskassen der AHV, der IV und der EO der Fall. Die Aufsichtskosten werden dabei von den beaufsichtigten Institutionen getragen. Das bedeutet mit anderen Worten, dass es immer die beaufsichtigten Institutionen und nicht die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sind, welche die Aufsichtsbehörde finanzieren. Die obligatorische Krankenversicherung bildet hierbei eine Ausnahme.
Die Pensionskassen werden direkt durch die von den Kantonen geschaffenen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt, die ihrerseits wiederum der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge unterstehen. Sowohl die kantonalen Aufsichtsbehörden als auch die Oberaufsichtskommission des Bundes werden von den Pensionskassen selbst finanziert.
Die Banken und die Versicherungsunternehmen (mit Ausnahme der Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung) werden von der Finanzmarktaufsicht (FINMA) kontrolliert. Die beaufsichtigten Unternehmen finanzieren die Tätigkeit der FINMA.
Die Ausgleichskassen der AHV, der IV und der EO unterstehen der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherungen, dessen Bereich Aufsicht und Organisation dafür zuständig ist. Letzterer wird durch die Fonds der AHV, der IV und der EO finanziert, nicht durch das Bundesbudget.
Die Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung werden vom Bundesamt für Gesundheit überwacht. Dessen Abteilung Versicherungsaufsicht kontrolliert die Versicherer hauptsächlich in den Bereichen Risikomanagement und Kapitalanlagen. Diese Tätigkeit hingegen wird durch das Bundesbudget finanziert.
1. Weshalb wird die Aufsicht über die Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung durch Steuergelder und nicht von den beaufsichtigten Unternehmen finanziert?
2. Wie rechtfertigt der Bundesrat eine derartige Ausnahme, obwohl sogar die Aufsicht über die Ausgleichskassen der AHV, der IV und der EO von den betreffenden Versicherungen und nicht durch das Bundesbudget finanziert werden?
3. Ist diese Ausnahme zugunsten der Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung nicht ungerecht, wenn man bedenkt, dass sie rund 17 Milliarden Franken in die Finanzmärkte investieren und die Aufsicht dieser Tätigkeit ebenfalls durch Steuergelder finanziert wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Die Idee einer unabhängigen Aufsichtsbehörde für die soziale Krankenversicherung, die über Gebühren zulasten der beaufsichtigten Einrichtungen finanziert wird, wurde im Rahmen der Ausarbeitung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) formuliert. So sah der in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesentwurf (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2011) die Einsetzung einer autonomen Aufsichtsbehörde vor, deren Finanzierung durch Gebühren und Abgaben sichergestellt werden sollte (Art. 66 ff. E-KVAG). Diese Idee stiess auf starken Widerstand. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden vertrat die Ansicht, dass die Aufsicht über die Krankenkassen klar eine Staatsaufgabe ist und somit über die Steuern finanziert werden muss (Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung; BBl 2012 1941, 1953). Der Bundesrat zog auch das Risiko eines Anstiegs der Verwaltungskosten in Betracht, der sich unweigerlich auf die Prämien der Versicherten auswirken würde. Er verzichtete daher darauf, eine unabhängige Behörde und eine autonome Finanzierung für die Aufsicht über die Krankenversicherer vorzuschlagen.
3. Seit dem Inkrafttreten des KVAG verfügt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über effiziente Aufsichtsinstrumente, insbesondere im Bereich der Finanzaufsicht über die Versicherer. Die Anlagepolitik der Krankenkassen ist in den Artikeln 19 ff. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) streng geregelt. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die Interessen der Steuerpflichtigen nicht dadurch gefährdet werden, dass das BAG die Aufsicht über die Krankenversicherer ausübt. Im Übrigen lehnte es der Nationalrat mit sehr grosser Mehrheit ab, einer parlamentarischen Initiative Folge zu geben, wonach die Versicherer mit börsenkotierten Kapitalanlagen ebenfalls der Aufsicht der FINMA unterstellt werden sollten (09.465 parlamentarische Initiative Grüne Fraktion, Krankenkassen mit börsenkotierten Kapitalanlagen der Aufsicht der Finma unterstellen).
Antwort des Bundesrates.