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21.4411 · Interpellation · 2021-12-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In seiner Stellungnahme zu meiner Motion 20.3483 "Für eine neue Definition von Cannabis" anerkennt der Bundesrat, dass für "die psychotrope Wirkung von Cannabis [...] nur THC verantwortlich [ist]". Diese wissenschaftliche Tatsache ist heute überall anerkannt. Daher gilt: "Nur solche Pflanzen oder Pflanzenteile und Präparate daraus, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mind. 1 Prozent enthalten, gelten demgemäss als Cannabis im betäubungsmittelrechtlichen Sinn."

Dennoch wird Cannabisharz auch heute noch anders behandelt als Cannabisblüten, Cannabisstecklinge, Cannabisöl oder Cannabistinkturen. Die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) legt fest, dass Cannabisextrakte mit einem THC-Gehalt von weniger als einem Prozent zwar frei verkauft und gekauft werden können, Harz jedoch unabhängig von seinem THC-Gehalt immer noch dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) unterliegt. Diese Praxis ist inkohärent.

Das BetmVV-EDI wird derzeit einer Revision unterzogen. In dem in die Vernehmlassung geschickten Entwurf wurde der semantische Fehler, der Cannabisharz ausschliesslich als Betäubungsmittel erfasst, noch nicht korrigiert. Bei einem THC-Gehalt von einem Prozent oder weniger ist Cannabisharz nicht psychoaktiver als eine Hanfblüte. Dieser technische Fehler könnte bereits im Rahmen der laufenden Revision korrigiert werden.

Diese Inkohärenz lässt sich dadurch erklären, dass die aktuelle Gesetzgebung immer noch auf ein Übereinkommen aus dem Jahr 1961 zurückgeht, obwohl das THC-Molekül erst 1963 entdeckt wurde. Aus diesem Grund fokussierten sich internationale Kontrollen damals auf die Pflanze selbst. Um über eine kohärente Gesetzgebung zu verfügen, sollte der Bundesrat, der anerkennt, dass die psychotrope Wirkung nur durch THC verursacht wird, nicht mehr zwischen den verschiedenen Pflanzenteilen, dem Harz oder anderen Extrakten unterscheiden.

Angesichts dessen bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass sich die Ungleichbehandlung von Cannabisharz heute nicht mehr wissenschaftlich rechtfertigen lässt?

2. Wird der Bundesrat den semantischen Fehler in der BetmVV-EDI im Rahmen der aktuellen Revision korrigieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Für die psychotrope Wirkung von Cannabis ist der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) verantwortlich. Diese Tatsache war bei der Ausarbeitung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel (EHÜ61, SR 0.812.121.0) der Vereinten Nationen noch nicht bekannt. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Porchet "Für eine neue Definition von Cannabis" (20.3483) festgehalten hat, wurde dem wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Wirkungsweise von Cannabis 2011 mit der Einführung eines Gesamt-THC-Grenzwerts von 1 Prozent in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) Rechnung getragen. Der THC-Grenzwert ist ein objektives Unterscheidungskriterium zwischen dem THC-haltigen Drogenhanf (Cannabis) und dem THC-armen Nutzhanf. Nur Cannabis und Zubereitungen daraus mit einem THC-Grenzwert von einem Prozent und mehr unterstehen den betäubungsmittelrechtlichen Kontrollen.

Wie die Interpellantin korrekt feststellt, ist in der BetmVV-EDI das Cannabisharz (Haschisch) im Gegensatz zu anderen Zubereitungen aus der Hanfpflanze unabhängig von dessen THC-Gehalt verboten. Offensichtlich wurde bei der Einführung des THC-Grenzwerts ein wirtschaftlicher Nutzen von THC-armem Cannabisharz nicht anerkannt. Heute gibt es dazu vermehrt Anfragen, um solchen THC-armen Harz aus der Hanfpflanze als Rohstoff für die Arzneimittelherstellung zu gewinnen oder um diesen als Tabakersatzprodukt zu registrieren. Nach den vorliegenden Daten ist bei der Einnahme von Hanf und Hanfzubereitungen mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 Prozent eine abhängigkeitserzeugende Wirkung nicht nachweisbar. Das geltende Verbot von Cannabisharz unabhängig vom THC-Gehalt steht folglich auch im Widerspruch zu Artikel 2 Buchstabe a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), wonach Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate sind. Die geltende Regelung führt zudem zu Widersprüchen im kantonalen Vollzug, da die rechtliche Einstufung von Cannabiszubereitungen mit gleichem Wirkstoffgehalt so je nach Gewinnungsmethode unterschiedlich eingestuft werden (Lösungsmittelextraktion = "Cannabisextrakt" = nicht verboten vs. Siebung = "Haschisch" = verboten). Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass sich ein Verbot von Cannabisharz unabhängig von dessen THC-Gehalt aus heutiger Sicht weder wissenschaftlich begründen lässt noch dem Sinn und Zweck des BetmG entspricht.

2. Das Eidgenössische Departement des Innern plant, das Verzeichnis d der BetmVV-EDI so anzupassen, dass der THC-Grenzwert von 1 Prozent auch für Cannabisharz gilt. Dadurch wird eine betäubungsmittelrechtliche Kohärenz mit einem einheitlichen Kriterium für die Klassifikation von Cannabis und sämtlichen Cannabiszubereitungen als Betäubungsmittel hergestellt und Klarheit für den Vollzug geschaffen. Es wird damit auch entsprechenden Forderungen im Rahmen der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht der laufenden Revision des Betäubungsmittelrechts im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verbots von Cannabis zu medizinischen Zwecken nachkommen. Die Anpassung der BetmVV-EDI wird in diesem Kontext erfolgen.

Antwort des Bundesrates.