21.4461 · Postulat · 2021-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, seiner Verpflichtung aus Artikel 16 des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (SR 0.440.8) nachzukommen, die Einreise von Kunst- und Kulturschaffenden aus visa-pflichtigen Staaten für Kulturanlässe in die Schweiz zu erleichtern und darüber Bericht zu erstatten.
Namentlich
- lotet er die Spielräume aus, die das Schengenrecht zur Unesco-konformen Erleichterung der Mobilität von Kunst- und Kulturschaffenden birgt und prüft eine spezifische Visapolitik zur Unterstützung der Einreise-Mobilität von Kunst- und Kulturschaffenden (z.B. vereinfachte Visaverfahren, reduzierte Visagebühren, längerfristige Visa usw.) und instruiert entsprechend das Schweizer Aussennetz;
- erleichtert er die Kommunikation mit kulturellen Institutionen und Veranstaltern und richtet Informations- oder Ausbildungsangebote mit praktischen Anregungen zur Erleichterung der Mobilität von Kulturschaffenden (z.B. Internetplattformen) ein;
- prüft er das Potenzial von Angeboten für mehrmonatige Aufenthalte von Kunst- und Kulturschaffenden aus Drittstaaten (Nicht-EU/EFTA) in der Schweiz, evaluiert die Folgen des Praxiswechsels von 2020, indem seither eine Residenz von drei Monaten neu als Arbeit eingestuft wird und nicht mehr als künstlerischer Aufenthalt, und berichtet über die Möglichkeiten, mit In- und Auslandateliers zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beizutragen.
Begründung
Der dritte periodische Bericht der Schweiz über die Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen während der Berichtsperiode 2016-2019 zeigt auf, dass die Selbstverpflichtung der Schweiz zur Förderung der Mobilität von Kunst- und Kulturschaffenden (Art. 16 des Übereinkommens) bisher nur ungenügend umgesetzt wird. Namentlich scheitert die Einreise aus visa-pflichtigen Staaten zur Wahrnehmung von Kulturanlässen in die Schweiz nur allzu oft an den hohen bürokratischen Hürden. Neue Entwicklungen seither haben das Problem eher verschärft als erleichtert. Es gibt Spielraum, um Hürden Schengen-konform abzubauen, der ausgelotet und wahrgenommen werden soll. Auch die operationellen Richtlinien zum Übereinkommen verlangen von den Vertragsstaaten ausdrücklich, die Mobilität von Kunst- und Kulturschaffenden zu erleichtern (Art. 14 Ziff. 6.1.5) und Visa erleichtert zu gewähren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich seiner Verpflichtungen aus der UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2008 bewusst. Er verweist diesbezüglich auf seine Ausführungen in Beantwortung der Interpellation 13.3153 Friedl Claudia. Visa für Künstlerinnen und Künstler aus Entwicklungsländern Unesco-konform gewähren. Die Mobilität von Kunst- und Kulturschaffenden ist ein zentrales Anliegen der Konvention, und der Bund ist auf verschiedenen Ebenen bereits aktiv:
1. Was die Erteilung von Visa an Kulturschaffende angeht, sehen die Schengen-Regelungen keine generelle Privilegierung von Kulturschaffenden vor. Kulturschaffende müssen grundsätzlich alle Einreisevoraussetzungen erfüllen. Regelungen zur privilegierten Behandlung von Kulturschaffenden müssten von allen Schengen-Staaten gemeinsam erlassen werden. So sehen die allgemeinen Schengen-Regelungen beispielsweise weder ein erleichtertes oder beschleunigtes Visumsverfahren noch Erleichterungen bei der Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Visums speziell für Kulturschaffende vor. Gemäss Art. 16 Abs. 4 d und Art. 16 Abs. 5 c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) können Vertreter von gemeinnützigen Organisationen oder Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Kulturveranstaltungen teilnehmen, von der Visumgebühr befreit werden. Weiterhin können das Staatssekretariat für Migration (SEM) oder das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten in Einzelfällen, gestützt auf Art. 16 Abs. 6 Visakodex, den Betrag der zu erhebenden Visumgebühr erlassen oder ermässigen, wenn dies der Förderung kultureller Interessen dient. Zudem sehen bilaterale Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten regelmässig Erleichterungen auch für Kulturschaffende vor. In solchen Fällen schliesst die Schweiz zur Vereinheitlichung der Praxis innerhalb des Schengen-Raums regelmässig entsprechende Abkommen mit den betreffenden Drittstaaten ab.
2. Angesichts der im dritten periodischen Bericht festgestellten Herausforderungen bei der Zulassung von Kunst- und Kulturschaffenden haben sich die zuständigen Bundesstellen (SEM und Bundesamt für Kultur) darauf geeinigt, die für die Visavergabe zuständigen Stellen für die Besonderheiten der Kulturbranche zu sensibilisieren und die Kulturinstitutionen und Veranstalter künftig besser über die bestehenden Bestimmungen, Prozesse und Bedingungen zu informieren. Der Bundesrat wird zudem anlässlich des vierten periodischen Berichts der Schweiz über die Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen eine erneute Standortbestimmung vornehmen.
3. Eine Praxisänderung bei der Zulassung von Künstlerinnen und Künstlern, wie sie im vorliegenden Postulat angenommen wird, hat nicht stattgefunden. Hingegen ist es wahrscheinlich, dass die Einreisebeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 in Einzelfällen eine erschwerende Rolle bei der Beantragung von Arbeitsbewilligungen und/oder Einreisevisa gespielt haben dürften.
Das Kulturschaffen zeichnet sich durch eine besonders ausgeprägte Internationalität aus. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem für Künstlerinnen und Künstler die Möglichkeit besteht, gestützt auf Artikel 19 Absatz 4 Bst. b und Artikel 19b Absatz 2 Bst. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ohne Kontingentierung bis zu acht Monate in der Schweiz erwerbstätig zu sein. Nicht-kontingentierte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit für Künstlerinnen und Künstler mit Aufenthalten bis zu acht Monaten unterliegen zudem nicht dem Zustimmungsverfahren des Bundes und werden in alleiniger Kompetenz der Kantone erteilt. Im Bereich der Zulassung zur Erwerbstätigkeit von Künstlerinnen und Künstlern aus Drittstaaten bestehen ausführliche und detaillierte Regelwerke auf Weisungsstufe zur Vollzugsunterstützung der zuständigen kantonalen Behörden.
Um den internationalen kulturellen Austausch zu fördern, besteht seit dem Jahr 2008 ausserdem die Möglichkeit einer vereinfachten Zulassung bei bestimmten Künstlerresidenzen mit Aufenthalten von bis zu drei Monaten, sofern eine allfällige Erwerbstätigkeit acht Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen, gemäss ständiger Praxis, nicht erforderlich. Bei Visumgesuchen von Künstlerinnen und Künstlern, welche unter diese Kategorie fallen, werden die zuständigen schweizerischen Auslandvertretungen vom SEM entsprechend instruiert.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.