21.4560 · Interpellation · 2021-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger fühlen sich mitunter unwohl bei der Angabe des Zivilstands in verschiedenen Dokumenten. Das Problem wurde in den vergangenen Jahren schon verschiedentlich aufgeworfen, namentlich in den Vorstössen 11.4099, 12.3058 und 12.3607. Vorgeschlagen wurde, dass einfach ersatzlos auf diese Angabe verzichtet wird, was der Bundesrat aber in seiner Stellungnahme zur Interpellation 19.3364 für nicht angezeigt hielt. Er wies in der Stellungnahme insbesondere darauf hin, dass die Totalrevision des Datenschutzgesetzes Praxisänderungen bewirken könnte.
Nachdem nun diese Revision abgeschlossen ist, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
- In welchen Fällen wäre es nach geltendem Recht möglich, den Status "geschieden" durch den Status "ledig" zu ersetzen?
- Welche Folgen hätte die unzutreffende Angabe des Zivilstandes durch eine Vertragspartei im Rahmen privatrechtlicher Handlungen wie etwa beim Abschluss eines Mietvertrags oder eines Arbeitsvertrags?
- In welchen Fällen kann eine Privatperson oder eine Behörde den Zivilstand einer bestimmten Person in Erfahrung bringen, ohne diese Person direkt zu kontaktieren?
- Welche Massnahmen könnte der Bundesrat vorsehen, um den Fragen von Privaten nach der Angabe des Zivilstandes Schranken zu setzen, insbesondere wenn diese Angabe unerheblich ist?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Überprüfung der Zivilstände" vom 8. Oktober 2014 in Erfüllung des Postulats 12.3058 ausgeführt hat, ist die Unterscheidung zwischen den Zivilständen "Geschieden" und "Ledig" im Sozialversicherungsrecht von Bedeutung und kann nicht ohne Weiteres aufgehoben werden. In den übrigen Bereichen, namentlich auch im privatwirtschaftlichen Rechtsverkehr, trifft das Gesetz keine Unterscheidung zwischen den beiden Zivilständen "Geschieden" und "Ledig", sodass auf deren Verwendung verzichtet werden könnte.
2. Im Zivilrecht ist der Zivilstand im Mietvertragsrecht von Bedeutung: Der Vermieter bzw. die Vermieterin muss wissen, ob die vermietete Wohnung eine Familienwohnung im Sinn von Artikel 266m ff. OR bildet, da in einem solchen Fall spezielle Regelungen für die Kündigung gelten. Die Mieterin oder der Mieter hat deshalb die Pflicht, beim Abschluss des Mietvertrags anzugeben, ob sie oder er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt. Auch Eheschliessungen, Scheidungen sowie der Abschluss und die Auflösung eingetragener Partnerschaften, die während der Dauer des Mietverhältnisses erfolgt sind, sind dem Vermieter aus dem genannten Grund mitzuteilen. Demgegenüber ist die Unterscheidung zwischen den Zivilständen "Ledig" und "Geschieden" für den Vermieter bzw. die Vermieterin nicht relevant.
Bei den übrigen zivilrechtlichen Rechtsgeschäften ist der Zivilstand einer Vertragspartei grundsätzlich nicht von Bedeutung, weshalb er gegenüber dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin nicht offengelegt werden muss. Insbesondere führt das Leerlassen des Zivilstands oder dessen unkorrekte Angabe nicht zur Ungültigkeit eines Vertrags; es erscheint unter diesen Umständen zudem auch kaum vorstellbar, dass ein solches Verhalten eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen kann.
Im Einzelfall ist es allerdings möglich, dass der Zivilstand bei einem konkreten Rechtsgeschäft ausnahmsweise relevant sein kann und deshalb gegenüber dem Vertragspartner wahrheitsgemäss anzugeben ist. So besteht etwa im Arbeitsrecht unter gewissen Voraussetzungen eine Lohnfortzahlungspflicht zugunsten des Ehegatten bzw. der Ehegattin (für weitere Beispiele siehe den oben erwähnten Bericht zum Postulat 12.3058, Ziffer 2.3.2). Allerdings ist hier regelmässig nur die Information relevant, ob eine Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; selbst wenn eine Person also "Ledig" oder "Nicht verheiratet" anstelle von "Verwitwet" oder "Geschieden" angibt (siehe dazu Ziffer 3 des Berichts zum Postulat 12.3058), ergeben sich daraus keine rechtlichen Nachteile für die Betroffenen.
3. Private erhalten nur Auskunft aus dem Zivilstandsregister, wenn sie ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen können und darüber hinaus belegen, dass die Beschaffung der Personenstandsdaten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist (Art. 59 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Die Auskunft ist zudem gebührenpflichtig. Dagegen benötigen Behörden eine gesetzliche Grundlage (siehe z.B. Art. 49 ff. ZStV) oder müssen im Einzelfall nachweisen, dass die Auskunft für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist (Art. 58 ZStV). Damit ist gewährleistet, dass Zivilstandsinformationen nur dann an Dritte herausgegeben werden, wenn dies im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist.
4. Wie dargelegt, ist die Information über den Zivilstand für Dritte in aller Regel nicht von Bedeutung. Es ist deshalb an der betroffenen Person zu entscheiden, ob sie diese Information gegenüber Dritten preisgeben will oder nicht. Mit der am 25. September 2020 vom Parlament verabschiedeten Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) werden die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden, weiter gestärkt. So muss jede Privatperson oder Unternehmung, die den Zivilstand einer Person erfahren möchte, die betroffene Person aktiv über den Zweck der Datensammlung informieren. Damit hat die betroffene Person Kenntnis über die Datenerhebung und kann sich dieser allenfalls widersetzen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.
Antwort des Bundesrates.