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21.4572 · Motion · 2021-12-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben b und c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dahingehend zu ändern, dass die von diesem Artikel erfassten Versicherungsunternehmen nicht länger bis zu 10 Prozent des Bruttoertrags, d. h. der Kosten- und der Risikoprämien zuzüglich des Netto-Kapitalertrags (ertragsbasierte Methode), für sich behalten dürfen. Der von Artikel 37 Absatz 4 VAG vorgesehene Schutz der Versicherten soll wirklich in die Tat umgesetzt werden, und die Höchstquote von 10 Prozent soll den Nettoertrag betreffen (ergebnisbasierte Methode), d. h. den positiven Gesamtsaldo nach Abzug der geschäftsplanmässig vorgesehenen Rückstellungen (Langlebigkeitsrisiko; künftige Deckungslücken; gemeldete, aber noch nicht erledigte Versicherungsfälle; eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle; Schadenschwankungen; Wertschwankungen der Kapitalanlagen; Zinsgarantien; Tarifumstellungen und -sanierungen).

Begründung

Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 37 Absätze 3 und 4 VAG so zu ändern, dass einzig die ergebnisbasierte Methode zur Anwendung kommt, und zwar gemäss Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a und b der Aufsichtsverordnung (jedoch ohne die Einschränkungen gemäss dem Einleitungssatz von Absatz 2).

Es zeigt sich nämlich, dass mit der heute angewendeten ertragsbasierten Methode nur etwa 70 Prozent des Nettoertrags den Versicherten zugutekommen.

Es handelt sich also in Wirklichkeit um eine Mindestquote zugunsten der Versicherungsunternehmen.

Zwischen 2007 und 2020 erzielten die Lebensversicherer 5,703 Milliarden Franken aus dem im Bereich der zweiten Säule der Mindestquote unterstellten Versicherungsgeschäft (die Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten nicht eingerechnet). Dieses Geld fehlt den Versicherten.

Beispielsweise ergab die heutige Methode für die Jahre 2007 bis 2016 für die AXA allein einen kumulierten Nettobetrag von 1,670 Milliarden Franken.

Dass die AXA danach aus dem Vollversicherungsgeschäft ausgestiegen ist, erklärt sich deshalb keineswegs dadurch, dass ihr Gewinn etwa zu klein gewesen wäre, sondern aus einer geänderten Einschätzung der künftigen finanziellen Risiken (Möglichkeit eines Zinsanstiegs).

Die Swiss Life hat von der AXA einen guten Teil der Kundinnen und Kunden übernommen. Sie spekuliert nun mit Erfolg darauf, mit Hilfe von SVP, FDP und CVP ihren Coup im Parlament vollenden zu können, wobei sie den Unternehmen, die ein "schlechtes Risiko" darstellen, das Tor zur Vollversicherung verschlossen hält. Sollte sie nicht wunschgemäss auf Gesetzesstufe die Abschaffung des Mindestumwandlungssatzes und auf Verordnungsstufe die Abschaffung des Mindestzinssatzes auf Altersguthaben erreichen, so würde sie nur schon eine dieser beiden Massnahmen glücklich machen.

Als grösste Immobilienbesitzerin der Schweiz hat die Swiss Life dank dem Bundesgerichtsurteil vom 26. Oktober 2020 schon eine Pokerrunde gewonnen, denn laut diesem Urteil darf ein Vermieter eine Rendite erzielen, die den Referenzzinssatz für Hypotheken um 2 Prozent übersteigt (also insgesamt 3,25 Prozent beträgt). Und da beklagt sich die Swiss Life noch darüber, dass der Zins von 1 Prozent auf den Altersguthaben der Versicherten zu hoch sei!

Hier findet sich eine der tatsächlichen Formen des Rentenklaus in der zweiten Säule, und nicht in der notwendigen Solidarität zwischen den Jungen (die hoffentlich selbst einmal in den Ruhestand treten können) und den Alten!

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bestimmungen in der Aufsichtsverordnung AVO für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge in den Artikeln 141ff tragen den Forderungen nach Wettbewerb, Transparenz und einer möglichst hohen Beteiligung der Versicherten an den Erträgen Rechnung. Gemäss von der FINMA publizierten Kennzahlen war die Ausschüttungsquote im von der Mindestquote erfassten Bereich seit Beginn der Rechenschaftspflicht über die berufliche Vorsorge im Zuge der ersten BVG-Revision vor über 15 Jahren nur 2006 und 2007 knapp unter 92.0 Prozent (2020: 92.9%).

Gemäss AVO ist im Bereich der Lebensversicherungen die Überschussbeteiligung auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermitteln. Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenkomponenten aufzuteilen. Im Regelfall beträgt die Ausschüttungsquote mindestens 90 Prozent dieser Erträge (ertragsbasierte Methode). Mit den Erträgen müssen die Versicherungen jedoch auch das notwendige Solvenzkapital bilden und die Kapitalgeber für die eingegangenen Risiken angemessen entschädigen. Nur in sehr guten Anlagejahren soll die ergebnisbasierte Methode angewandt und dadurch das Gewinnpotential der Versicherer zusätzlich beschränkt werden.

Zudem können die Unternehmen entscheiden, ob sie sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen wollen, die ihre Risiken bei einem Versicherungsunternehmen abdeckt, oder ob sie eine Vorsorgeform ohne Garantie wählen und sich damit verpflichten, gegebenenfalls Sanierungsbeiträge zu leisten.

Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf, die Regel zur Mindestquote zu ändern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.