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21.4633 · Interpellation · 2021-12-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Bis anhin waren die meisten Suchtfachleute der Ansicht, dass Heroinsüchtige nicht fähig seien, ihre Suchtmittel einzuteilen. Deshalb war es bis vor der Pandemie zum Schutze der Süchtigen üblich, die Heroin-Ersatzprodukte strikte nur in Tagesrationen abzugeben. Um die Ansteckungsgefahr dieser vulnerablen Personengruppe während der Pandemie zu reduzieren, wurde 2020 der Versuch gestartet, die Suchtmittel in 7-Tagesrationen abzugeben. An seiner Sitzung vom 24.Nov.2021 hat der Bundesrat nun beschlossen, diese Praxis bis zum 31.März 2023 zu verlängern und in dieser Zeit die BetmSV so zu ändern, damit dies dauerhaft so bleiben soll. Die Sonderregelung habe therapeutische Fortschritte erzielt.

Dazu folgende Fragen an den Bundesrat:

1. Wie vielen Süchtigen wurde schweizweit und aufgelistet nach Kantonen Heroinersatz-Drogen in 7-Tagesdosen verabreicht, wie viele erhielten trotz der Pandemie nur eine Tagesration?

2. Welches waren die strikten Kriterien an die Süchtigen, damit an diesem Versuch teilgenommen werden konnte?

3. Wie wurden diese Versuche begleitet und kontrolliert?

4. In wie fern wurden therapeutische Fortschritte erkennbar und wurden diese auch schriftlich erfasst? Was sollen die Gründe dafür sein?

5. Wie wird ein Weiterverkauf dieser Ersatzdrogen verhindert?

6. Wurden wöchentliche Urinkontrollen durchgeführt, um festzustellen, ob die grösstenteils politoxikomanen Drogensüchtigen neben den vom Staat abgegebenen Ersatzdrogen noch andere Drogen wie z.B. Kokain zu sich genommen haben? Wird der allgemeine Gesundheitszustand der Süchtigen regelmässig überprüft?

7. Wie hoch sind die finanziellen Aufwendungen der Abgabestellen im Vergleich der Abgabe von täglichen- mit der Abgabe von 7-Tagesrationen von Heroin-Ersatzprodukten an die Süchtigen?

8. Konnten die Stellenprozente bei den Drogenabgabeinstitutionen abgebaut werden? Wenn ja wie viele?

9. Weshalb wurde die Verordnung auf Vorrat bis 2023 verlängert?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Zahl der Patientinnen und Patienten, die infolge des Inkrafttretens der Änderung der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV; SR 812.121.6) Diacetylmorphin in mehreren Tagesdosen erhalten, wird von den Zentren seit dem 15. Januar 2021 vierteljährlich gemeldet. Diese Daten fliessen in den Jahresbericht 2021 ein, der in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 publiziert wird. Dieser Bericht wird genauere Informationen zur Anzahl der abgegebenen Tagesdosen und der betroffenen Patientinnen und Patienten liefern. Die vorläufigen Daten deuten darauf hin, dass rund 600 Personen mehrere Tagesdosen erhalten, was etwa 45 Prozent aller Patientinnen und Patienten entspricht.

2., 3., 5. und 6. Am 25. September 2020 änderte der Bundesrat angesichts der epidemiologischen Lage die BetmSV und erhöhte die Zahl der Tagesdosen, die den als besonders gefährdet eingestuften Patientinnen und Patienten ausnahmsweise abgegeben werden dürfen, von zwei auf vier. Bei erhöhten Risikofaktoren wie Komorbiditäten des Patienten oder der Patientin konnte die Zahl der abgegebenen Tagesdosen auf bis zu sieben angehoben werden. Diese Änderung sollte bewirken, dass die Patientinnen und Patienten die Behandlungszentren weniger oft aufsuchen müssen, um ihr Medikament zu erhalten. So lässt sich das Risiko einer Covid-19-Infektion minimieren. Es wurden strenge Kriterien und Kontrollmassnahmen festgelegt, um insbesondere den Weiterverkauf der erhaltenen Dosen zu verhindern. Die betroffenen Patientinnen und Patienten mussten mindestens sechs Monate lang ununterbrochen mit Diacetylmorphin behandelt worden sein, gesundheitlich und sozial ausreichend stabilisiert sein und die letzten beiden Urinkontrollen ohne Nachweis von Betäubungsmitteln - abgesehen von Diacetylmorphin - durchlaufen haben. Zudem musste das Missbrauchsrisiko von den verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten als sehr gering eingestuft werden. Die Häufigkeit der Urinkontrollen ist nicht gesetzlich festgelegt und liegt im Ermessen der Ärztinnen und Ärzte der spezialisierten Behandlungszentren. Was die Kontrollmassnahmen betrifft, so musste die für die Behandlung zuständige Person mindestens zweimal pro Woche mit dem Patienten oder der Patientin Kontakt aufnehmen, um zu überprüfen, ob diese(r) die tägliche Dosis wie vorgeschrieben einnimmt. Ausserdem musste dem Bundesamt für Gesundheit ein Quartalsbericht vorgelegt werden.

7. und 8. Die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Suchterkrankungen fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Diese müssen die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder private Einrichtungen unterstützen, welche die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllen. Bei diacetylmorphingestützten Behandlungen betrifft die Abgabe von mehreren Tagesdosen nur einen Teil der Patientinnen und Patienten, sofern diese die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass dies zu einer Verringerung der Kosten und des Personalbedarfs führt. Diese Mittel bleiben unerlässlich für Patientinnen und Patienten, die mehrmals täglich in die Zentren kommen müssen und mehr Betreuung benötigen.

4. und 9. Gemäss dem Schlussbericht 2021 "Situationsanalyse der HeGeBe" (www.bag.admin.ch > Gesund leben > Sucht und Gesundheit > Suchtberatung und -therapie > Substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit > Substitutionsgestützte Behandlung mit Diacetylmorphin (Heroin)) und den zwei in wissenschaftlichen Fachzeitschriften publizierten Artikeln "Apprentissage de l'élargissement des modalités de prescription de l'héroïne médicale avec le Covid-19" (www.revmed.ch > Revue Médicale Suisse > 2021 > Revue Médicale Suisse-742) und "Experiences with take-home dosing in heroin-assisted treatment in Switzerland during the COVID-19 pandemic - Is an update of legal restrictions warranted?" (www.sciencedirect.com) konnten Ansteckungen mit Covid-19 durch die Anpassung der Abgaberegeln weitgehend vermieden werden. Zudem verbesserten sich dadurch die Lebensqualität, die Stabilisierung und die Autonomisierung der Patientinnen und Patienten, die sich nun besser auf ihre familiären und beruflichen Verpflichtungen konzentrieren konnten. Die Änderung ermöglichte auch eine Verbesserung des therapeutischen Settings für Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Komorbiditäten nicht mobil sind. Mit der Verlängerung der befristeten Änderung bis zum 31. März 2023 kann eine bewährte Lösung für die Dauer der Pandemie beibehalten und gleichzeitig ihre endgültige Verankerung durch eine ordentliche Revision der BetmSV geprüft werden.

Antwort des Bundesrates.