21.4638 · Interpellation · 2021-12-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das erste Kostendämpfungspaket ist mit der Bereinigung der letzten Differenzen am 14. Juni durch das Parlament beschlossen worden. Dieses beinhaltet unter anderem die Schaffung eines nationalen Tarifbüros im ambulanten Bereich, welches für die Erarbeitung und Anpassung der ambulanten Tarifstruktur Tarmed zuständig sein soll. Dieses nationale Tarifbüro soll - ähnlich wie SwissDRG im stationären Bereich - dafür sorgen, dass die ambulante Tarifstruktur aufgrund von einheitlich erhobenen Kosten- und Leistungsdaten erarbeitet und laufend so angepasst wird, dass Über- und Unterfinanzierungen gesamthaft, und für einzelne Gruppen von Leistungserbringern vermieden werden. Die dringend erwünschte Kostentransparenz im ambulanten Bereich ist zu gewährleisten.
Darum stelle ich die folgenden Fragen an den Bundesrat:
a. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass im ambulanten Bereich Kosten- und Ertragstransparenz hergestellt werden soll? Wie soll die Unterfinanzierung von bereits heute transparent nachgewiesenen Kosten von ambulanten Patienten (bspw. spitalambulante Notfallpatienten in der Nacht und am Wochenende, Krebspatienten mit hochspezifischen Leistungen der Universitätsspitäler) behoben werden?
b. Für freie Praxen gilt die "Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (KVV)" nicht. Welche Instrumente sieht der Bundesrat vor, um die Kosten auf Ebene der einzelnen Leistungserbringer einheitlich und nachvollziehbar zu erfassen, um Über-/Unterfinanzierungen der einzelnen Kategorien von Leistungserbringern (Hausärzte, Spezialisten nach Disziplin, Kliniken und Spitäler nach BfS-Kategorien) periodisch zu monitorisieren und gegebenenfalls zu korrigieren?
c. Sollen dem Tarifbüro Ziele bezüglich maximaler Über- / Unterfinanzierung einzelner Gruppen von Leistungserbringern gesetzt werden?
d. Wäre es zielführender, wenn der Bundesrat den Tarmed 1.09 bis zur Einführung des nationalen Tarifbüros beibehält, damit die neue ambulante Tariforganisation, welche alle Tarifpartner vereint, unvoreingenommen mit der Erarbeitung einer neuen ambulanten Tarifstruktur beauftragt werden kann?
Begründung
Im ambulanten Sektor werden die Kosten weder systematisch noch einheitlich erfasst. Somit besteht keine Transparenz. Diese mangelnde Transparenz führt dazu, dass je nach Versorgungssektor oder Fachgebieten bedeutende Über- und Unterfinanzierungen entstehen können. Ein zentrales Problem einer jeden Einzelleistungsbezogenen Tarifstruktur liegt im Risiko von Mengenausweitungen. Bei der Einführung von Tarmed haben diejenigen Leistungserbringer, die aufgrund ihres stark spezialisierten Leistungsangebotes am schwierigsten zu kontrollieren sind, im Vergleich zu Allgemeinärzten und öffentlichen Spitälern mit breitem Leistungsspektrum ihre Einkünfte überdurchschnittlich gesteigert (Mengenausweitung). Ohne differenzierte Kosten- und Ertragsdaten sind globale Korrekturen der Taxpunktwerte vorgenommen worden, welche Allgemeinärzte und Spitäler in die Unterfinanzierung getrieben haben, was nachträglich durch aufwendige Bundeseingriffe wieder korrigiert werden musste.
Ein zweites Problem in der Pflege von Tarifstrukturen liegt darin, dass sich die Kostenstruktur mit der Zeit auch ohne Mengenausweitung und Selektion verändert, etwa indem technische Anwendungen billiger werden. Die Kostenstruktur sieht zudem in jedem Sektor anders aus. Es ist deshalb wichtig, ein stimmiges System zu entwickeln, welches Kostenveränderungen nach verschiedenen Versorgungsbereichen, Leistungserbringertypen und Fachgebieten aufschlüsselt. Dies ermöglicht allfällige Fehlanreize zu korrigieren, wie auch allgemeine Entwicklungen der Medizin abzubilden und sich daraus entwickelnde systematische Unter- und Überfinanzierung auszugleichen.
Dazu braucht es - analog zur Kostenerhebung bei SwissDRG im stationären Bereich - transparente Kostendaten, die es ermöglichen, die Finanzierungseffekte einer Tarifstruktur zeitnah festzustellen und entsprechend korrigieren zu können. Diese Kostentransparenz ist im ambulanten Bereich nicht einfach herzustellen. Besonders schwierig ist dies bei den Kosten für die Ärztinnen und Ärzte, die angestellt oder selbstständig sind. Es wird hierzu höchstwahrscheinlich bundesrechtliche Vorgaben brauchen, wie sie auch im stationären Bereich zur Anwendung kommen.
Stellungnahme des Bundesrates
a. Die Transparenz von Kosten und Leistungen in Kombination mit der Wirtschaftlichkeit und deren stete Verbesserung ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10, KVG) und die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102, KVV) enthalten bereits entsprechende Vorgaben, die von den Tarifpartnern umzusetzen sind. So darf nach Artikel 59c KVV ein Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Die Transparenz ist entsprechend auch eine der Rahmenbedingungen des Bundesrates bei der Genehmigung eines neuen oder revidierten ambulanten Arzttarifes (siehe dazu die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 15.3182). Angesichts der Tarifautonomie obliegt die Umsetzung in erster Linie den Leistungserbringern und Versicherern, dies gilt auch für die Behebung von allfällig unterfinanzierten ambulanten Leistungen.
b. Es ist Sache der Tarifpartner, die Tariferarbeitung und -entwicklung im ambulanten Bereich zu organisieren, die dazu aus ihrer Sicht benötigten Daten zu definieren und zu erheben sowie nun auch eine Tariforganisation einzusetzen. Die Änderung vom 18. Juni 2021 des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1a) ist betreffend Tariforganisation für ambulante ärztlichen Behandlungen am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren ist für die Einsetzung der Tariforganisation vorgesehen. Nach Artikel 47a KVG sind die Leistungserbringer dazu verpflichtet, der Tariforganisation die notwendigen Daten bekannt zu geben. Damit stehen den Tarifpartnern die regulativen Voraussetzungen für ein funktionierendes Tarifsystem zur Verfügung. Voraussichtlich per 1. Januar 2023 wird zudem Artikel 47b nKVG in Kraft treten. Damit werden Leistungserbringer und Versicherer sowie die Organisationen nach Artikel 47a KVG verpflichtet, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen diejenigen Daten kostenlos bekannt zu geben, die für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind. Die Umsetzung der Bekanntgabe der Daten im Tarifwesen für ambulante Behandlungen bedarf einer weiteren Konkretisierung in der KVV. Es sind darin die Daten und Angaben aufzuführen, die seitens der Leistungserbringer und deren Verbände, der Versicherer und deren Verbände sowie der Organisationen nach Artikel 47a KVG dem Bundesrat oder den Kantonsregierungen auf Verlangen kostenlos bekannt zu geben sind. Die entsprechende Änderung der KVV soll im 1. Quartal 2022 in Vernehmlassung gegeben werden.
c. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben bezüglich Tarifierung und Tariforganisation keine zusätzlichen Ziele von Seiten des Bundes braucht. Die von der Tariforganisation erarbeiten Tarifstrukturen müssen in jedem Fall die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
d. Dem Bundesrat liegt bereits ein Antrag um Genehmigung einer neuen Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen (TARDOC) vor. Die Beibehaltung des TARMED 1.09 bis zur Einsetzung der Tariforganisation ist somit abhängig davon, ob der von einem Teil der Tarifpartner erarbeitete TARDOC die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Im Juni 2021 hat der Bundesrat den TARDOC (Version 1.2) als nicht genehmigungsfähig beurteilt und alle Tarifpartner beauftragt, auch die nicht beteiligten, diesen zu überarbeiten. Wiederum nur ein Teil der Tarifpartner hat am 20. Dezember 2021 eine neue Version des TARDOC (Version1.3) eingereicht. Es wird nun geprüft, ob mit dieser Version die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Antwort des Bundesrates.