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21.505 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-02

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Ausgangslage

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Wortlaut

Das geltende Postgesetz soll dahingehend präzisiert werden, dass Lieferdienste von schnell verderblichen Produkten wie beispielsweise Essens- oder Blumenlieferungen eindeutig nicht den Bestimmungen der Postgesetzgebung unterstehen

Begründung

Gemäss Artikel 92 der Bundesverfassung sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten in allen Landesgegenden. Das Postgesetz soll die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen, das heisst, die Post soll sich gegen unlautere Konkurrenz wehren können, um ihren Auftrag in der Grundversorgung wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck ist eine Meldepflicht von Anbieterinnen von Postdiensten gegenüber der PostCom vorgesehen, um zwischen der Post und privaten Anbietern im Rahmen des Grundversorgungsauftrags gleich lange Spiesse zu schaffen.

Lieferdienste von verderblichen Produkten wie Essens-, Lebensmittel- oder Blumenlieferungen sind gegenwärtig im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Umstand führt derzeit dazu, dass die Postcom solche Lieferdienste, Kurierdienste und sogar Plattformen, die Auslieferungen zwischen Anbietern solcher Waren und entsprechenden Kurierdiensten vermitteln, dem Postgesetz unterstellt. Diese Auslegung geht zu weit und ist abzulehnen. Gemäss Artikel 29 Absatz 8 der Postverordnung sind Expresssendungen gerade nicht Teil des Angebots der Grundversorgung. Mit ihrer weiten Auslegung greift die PostCom in die Wirtschaftsfreiheit anderer Marktteilnehmer, die den Grundversorgungsauftrag der Post nicht konkurrenzieren, ein. Kurierdienste resp. Lieferungen von verderblichen Waren gehören zählen nicht zu den traditionellen Postdiensten und gehören eindeutig nicht zum Grundversorgungsauftrag der Post. Private Anbieter stehen diesbezüglich nicht in Konkurrenz zur Post.

Deshalb ist das Gesetz für die Zukunft entsprechend zu präzisieren.