22.1009 · Anfrage · 2022-03-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Rustici in den Tessiner Bergen zeugen von Geschichte und Kultur. Durch ihre Sanierung und ihre Aufwertung in Übereinstimmung mit der Baugesetzgebung wird für die künftigen Generationen ein Teil der Kultur der Vergangenheit erhalten und werden die Tessiner Berge lebendig und ordentlich bleiben. Eine Vernachlässigung hingegen hätte nur negative Auswirkungen für das Gebiet und die künftigen Generationen. Ehrlicherweise muss man zugeben, dass es in den vergangenen Jahrzehnten zu der einen oder anderen Bausünde gekommen ist; man muss aber auch anerkennen, dass die grosse Mehrheit der Tessiner Rustici mit Sorgfalt und mit Respekt für die ursprünglichen Charakteristiken umgebaut wurde. Dies gereicht der für das Tessin charakteristischen lieblichen, ordentlichen und pittoresken Landschaft zum Vorteil.
Die lokalen und die kantonalen Behörden des Tessins bemühen sich, den bestehenden Rechtsrahmen mit gesundem Menschenverstand und im allgemeinen Interesse für eine angemessene Wiederherstellung des gebauten Erbes anzuwenden, sehen sich aber immer wieder durch den systematischen Widerstand des Bundesamts für Raumplanung (ARE) die Hände gebunden. Das ARE lehnt zum Beispiel minimale Erhebungen von Umgebungsmauern und Anpassungen an den Fenstern ab, ebenso kleinere Veränderungen im Aussenbereich (Steinmäuerchen, Sitzplätze, Tische in lokalen Materialien), Aufbewahrungsräume, den Wiederaufbau von Gebäudeteilen, die infolge der teilweisen natürlichen Verschlechterung der Struktur eingestürzt sind, und das Anbringen von Dachrinnen. Das sind absurde Einschränkungen - man spürt fast administrativen Übereifer -, die den Erhalt der Gebäude verhindern und zu deren Verlotterung führen.
1. Wie beurteilt der Bundesrat den offenen Konflikt um die Rustici, der zwischen dem ARE und den lokalen und kantonalen Behörden des Tessins herrscht?
2. Ist der systematische Widerstand gegen verschiedene Projekte Frucht einer punktuellen Analyse oder entspricht er einer allgemeinen Haltung, den Wunsch, die Berge wiederzubeleben und dort zu wohnen, zu begraben?
3. Wie viele Einsprachen wurden in den Jahren 2020 und 2021 gemacht? Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit Einsprachen des Bundes anfallen?
4. Ist die Haltung des ARE in Bezug auf die Besonderheiten des historischen Gebäudeerbes nicht übertrieben, unverhältnismässig und unangemessen?
5. Ist die Sturheit bei der Anwendung von Artikel 39 der Raumplanungsverordnung angemessen oder zielt sie darauf ab, jegliche Sanierung zu verhindern und damit die Verlotterung in Kauf zu nehmen? Wäre es nicht sinnvoll, die geltende Regelung zu revidieren?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Anfrage deckt sich in ihrer Stossrichtung in erheblichem Ausmass mit der Anfrage Marchesi Piero, Rustici im Tessin. Man soll endlich eine Lösung finden, um sie bundesrechtskonform aufwerten zu können! (21.1056). Der Bundesrat verweist daher grundsätzlich auf seine Antwort zu diesem Vorstoss.
Seit 1989 kennt das Bundesrecht auf Verordnungsstufe eine Grundlage, um in gewissen Fällen die Umnutzung landschaftsprägender Bauten zu Wohnzwecken zuzulassen. Seit 2013 bestehen im Kanton Tessin mit dem kantonalen Nutzungsplan mit der Abkürzung PUC-PEIP die notwendigen Rechtsgrundlagen, um entsprechende Baubewilligungen erteilen zu können.Das ARE bevorzugt im Fall von Meinungsverschiedenheiten mit dem Kanton den Weg des Gesprächs. Wo dieser nicht offensteht oder nicht zu einem Ergebnis führt, müssen Differenzen letztlich durch die Beschwerdeinstanzen geklärt werden. Die vom ARE erhobenen Beschwerden wurden in aller Regel bereits von den kantonalen Beschwerdeinstanzen gutgeheissen.Der Bundesrat begrüsst, dass in jüngster Zeit zumeist Baugesuche eingereicht bzw. bewilligt werden, die sehr sorgfältig mit dem wertvollen baulichen Erbe umgehen. Und dass entsprechend seltener der Beschwerdeweg beschritten werden muss.
Die konkreten Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:
1. Soweit das Verhältnis als konfliktär empfunden werden sollte, bedauert dies der Bundesrat. Insgesamt sieht der Bundesrat den PUC-PEIP und seine Anwendung - jedenfalls in Bezug auf die aktuelle Bewilligungspraxis - primär als Erfolgsgeschichte. Dass dabei punktuell Differenzen zwischen Kanton und Bund auftreten können, liegt in der Natur der Sache.
2. Baubewilligungen für die Umnutzung von Rustici zu Wohnungen sind dem ARE aufgrund der Zweitwohnungsgesetzgebung zu eröffnen. In diesem Zusammenhang nimmt das ARE eine einzelfallweise Prüfung der ihm eröffneten Entscheide auf ihre Bundesrechtskonformität vor. Seit dem 1. Januar 2016, dem Beginn der zweitwohnungsrechtlichen Eröffnungspflicht, sind dem ARE aus dem Kanton Tessin rund 80 Baubewilligungen für die Umnutzung von Rustici zu Wohnungen ausserhalb der Bauzonen eröffnet worden. In rund 25 Prozent der Fälle hat das ARE eine Beschwerde erhoben. Soweit die Beschwerdeinstanzen bereits rechtskräftig entschieden haben, wurden sämtliche dieser Beschwerden gutgeheissen bzw. durch Abschreibung wegen Projektrückzug erledigt.
3. Im Jahr 2020 wurden dem ARE 21 Baubewilligungen für die Umnutzung von Rustici ausserhalb der Bauzonen eröffnet. In 38 Prozent der Fälle hat es Beschwerde erhoben. 2021 wurden ihm 32 derartige Baubewilligungen eröffnet. In diesem Jahr hat das ARE in 16 Prozent der Fälle Beschwerde erhoben. Zu den vom ARE in den Jahren 2020 und 2021 erhobenen Beschwerden liegen noch keine rechtskräftigen Rechtsmittelentscheide vor.Bezüglich der Kosten für die Rechtsvertretung des ARE wird auf die Antwort auf Frage 8 der Anfrage Marchesi Piero, Rustici und Bauten ausserhalb der Bauzone. Eine private Anwaltskanzlei, die im Auftrag des ARE als Aufsichtsbehörde agiert? (21.1057), verwiesen.
4. Nein
5. Es wird auf die Antworten auf die Anfrage Marchesi Piero, Rustici im Tessin. Man soll endlich eine Lösung finden, um sie bundesrechtskonform aufwerten zu können! (21.1056), verwiesen.
Antwort des Bundesrates.