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22.3125 · Motion · 2022-03-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen (Art. 16j Abs. 3 Bst. d EOG) dahingehend zu ändern, dass ein Elternteil mit Anrecht auf Vaterschaftsurlaub, dessen Kind tot auf die Welt kommt oder bei der Geburt stirbt, unter denselben Bedingungen wie bei der Mutterschaftsversicherung - nämlich, dass die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat - Anrecht auf den gesetzlich vorgesehenen Urlaub hat.

Begründung

Ein Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder in dessen ersten Lebenstagen zu verlieren, löst eine unendliche Traurigkeit aus. In dieser Situation reicht es bei Weitem nicht aus, als Vater oder anderer Elternteil ein bis drei Tage bzw. in einigen, namentlich öffentlichen, Institutionen fünf Tage frei zu erhalten. Zur Bewältigung des Traumas, das solch ein Ereignis verursacht, muss man sich etwas Zeit für sich selbst sowie mit der Mutter oder dem anderen Elternteil nehmen.

Wir schlagen daher vor, das EOG dahingehend zu ändern, dass der Vater oder der andere Elternteil die zwei gesetzlich vorgesehenen Wochen Vaterschaftsurlaub zu den gleichen Bedingungen beziehen kann wie beim Mutterschaftsurlaub, nämlich "wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat" (Art. 23 Abs. 2 EOV). Bei einer Totgeburt oder wenn das Kind bei der Geburt stirbt hat die Mutter nämlich Anrecht auf die Leistungen der Mutterschaftsversicherung, falls die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Gysin 21.3734 "Vaterschaftsurlaub auch beim Tod des ungeborenen Kindes" unterstrichen hat, ist er sich der schwierigen Situation bewusst, wenn Eltern mit dem Tod eines Kindes konfrontiert sind; der Vater bzw. der andere Elternteil ist von diesem sehr belastenden und traurigen Ereignis selbstverständlich ebenso betroffen.

Der Vaterschaftsurlaub soll dem Vater primär die Möglichkeit geben, sich in die veränderte Familiensituation mit dem Neugeborenen einzubringen und mit ihm eine Beziehung aufzubauen (18.441 pa. iv. Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative. Bericht der SGK-S vom 15. April 2019, BBl 2019 3405, S. 3405). Ziel des Mutterschaftsurlaubes ist es zwar auch, dass sich die Mutter um das Neugeborene kümmern und die Mutter-Kind-Beziehung aufbauen kann. Der Mutterschaftsurlaub dient aber auch dazu, dass sich die Mutter von den Anstrengungen der Schwangerschaft und den körperlichen Folgen der Geburt erholen kann.

Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine unterschiedliche Regelung und es besteht kein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt (Art. 16j Abs. 3 Erwerbsersatzgesetz [EOG; SR 834.1]). Ein Urlaub im Falle einer Totgeburt oder einer unvollendeten Schwangerschaft, die mindestens 23 Wochen gedauert hat, ist derzeit nicht vorgesehen. Allenfalls könnte ein üblicher Urlaub nach Artikel 329 Absatz 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in Betracht kommen, oder eine Abwesenheit, bei der der anfallende Lohn entrichtet werden muss, sofern es sich um eine Arbeitsverhinderung handelt, deren Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, und die anderen Voraussetzungen nach Artikel 324a OR erfüllt sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.