22.3167 · Interpellation · 2022-03-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Genau wie das Tessin mit seinen "Rustici" verfügt auch das Wallis mit seinen "Maiensässen" über ein bedeutendes Kulturerbe und grossen kulturellen Reichtum, die das Ergebnis einer langen landwirtschaftlichen Praxis sind, die sich auf Wanderherden gründet. Dieses Erbe wird heute jedoch aufgrund der unnachgiebigen Haltung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) gefährdet. Von der Ferne aus verfolgt das Bundesamt misstrauisch jegliches Bestreben, diese traditionellen, ausserhalb der Bauzonen gelegenen Bauten umzubauen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zwar zu Recht Einschränkungen vor, was die Bau- und Umbaumöglichkeiten ausserhalb der Bauzonen betrifft. Sie legen fest, dass der Charakter von schützenswerten Bauten gewahrt werden und dass Erschliessungen und äussere Veränderungen auf ein Minimum beschränkt werden müssen. Die zu strenge Anwendung dieser Bestimmungen darf jedoch nicht dazu führen, dass diese Bauten schlicht und einfach nicht mehr umgebaut werden können. Aufgrund dieser von den betroffenen Kantonen vorgebrachten Punkte behandelt diese Interpellation folgende Aspekte:
1. Ist der Bund sich der sowohl zahlenmässigen und als auch kulturellen Bedeutung dieser Bauten, die für das Tessin und das Wallis typisch sind, bewusst?
2. Ist der Bund sich bewusst, dass sie einen unverzichtbaren Beitrag für den Erhalt der Landschaftsqualität und für die touristische Attraktivität zahlreicher wenig geförderter Regionen darstellen?
3. Sollte ein qualitativer Ansatz, der sich auf den Schutz der Landschaft mitsamt allen betroffenen Bauten gründet, nicht einem rein quantitativen Ansatz vorgezogen werden, der sich auf den Schutz einzeln betrachteter Objekte gründet?
4. Weshalb wird die Umsetzung entsprechender Bestimmungen, wenn solche im Raumplanungsgesetz vorgesehen sind, nicht gefördert, anstatt eine legalistische Haltung anzunehmen, welche die Anwendung dieser Bestimmungen systematisch bremst?
5. Wird die gegenwärtige restriktive Praxis nicht schlicht und einfach zum Verschwinden dieser Bauten führen, wie es das Ziel einiger Beamtinnen und Beamten des ARE zu sein scheint?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Ja
2. Ja
3. Doch. Daher begrüsst der Bundesrat auch, wenn der Kanton Wallis sich vom Schutz einzeln betrachteter Objekte verabschiedet und sich künftig der Möglichkeiten von Artikel 39 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bedienen will.
4. Die Möglichkeiten, die Artikel 39 Absatz 2 RPV bietet, bestehen seit 1989. Der Bund hat stets seine Unterstützung angeboten, wenn Kantone interessiert waren, Lösungen für die Erhaltung landschaftsprägender Bauten zu suchen. Ob letztlich von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll, muss von den Kantonen selbst entschieden werden.
5. Bauliches Kulturgut kann durch natürlichen Zerfall gefährdet sein. Nicht zu unterschätzen ist aber auch die Zerstörung baulichen Kulturguts durch unsensible bauliche Veränderungen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet ist es daher wichtig, genügend hohe Anforderungen an die Umnutzung ursprünglich unbewohnter Bauten zu Wohnungen zu stellen.
Antwort des Bundesrates.