22.3168 · Interpellation · 2022-03-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In Zeiten der Digitalisierung muss die Umsetzung der Strassensignalisation, wie sie in den geltenden Rechtsgrundlagen vorgesehen ist, angepasst werden. Die kantonalen und kommunalen Behörden unternehmen sehr grosse Anstrengungen, um den öffentlichen Raum aufzuwerten. Daher sind die "Schilderwälder", die innerhalb von Ortschaften zur wiederholten Signalisation von Strassen erforderlich sind, unsinnig.
So besagt Artikel 16 Absatz 2 der Signalisationsverordnung beispielsweise: "Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt." Absatz 4 desselben Artikels lautet seinerseits: "Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter Wiederholungstafel (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel Streckenlänge (5.03) ergänzt."
Es ist nun notwendig, diese "abweichenden Bestimmungen" und "längeren Strecken" genauer zu definieren. Auf diese Weise könnte eine teure Häufung von Schildern an jeder Verzweigung vermieden werden. Eine solche Wiederholung der Signalisation ist zudem schwierig umzusetzen, für Verkehrsteilnehmende häufig nicht intuitiv und der städtebaulichen Integration der Strasseninfrastrukturen in den Lebensräumen abträglich. Solche Bestimmungen sind umso mehr nötig, als niedrigere Fahrgeschwindigkeiten sich positiv auf die Strassensicherheit auswirken.
Ist der Bundesrat im Hinblick auf Qualität, Wirtschaft und Sicherheit dazu bereit:
1. Bestimmungen vorzusehen, um bei einer Herabsetzung des Tempolimits eine Häufung von Verkehrsschildern zu vermeiden, und
2. diese Massnahmen allenfalls auf alle Vorschriftssignale auszuweiten, mit Ausnahme des 50-km/h-Schildes (Höchstgeschwindigkeit generell) und der Schilder der Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen, deren Wiederholung bereits vermieden wird?
Stellungnahme des Bundesrates
Biegen Fahrzeugführende in eine Strasse ein, müssen sie wissen, wie schnell sie auf dieser Strasse fahren dürfen. Aus diesem Grund müssen bei bzw. nach Verzweigungen die geltenden Höchstgeschwindigkeiten grundsätzlich signalisiert werden. Das Gleiche gilt für andere wesentliche Vorschriftssignale (z.B. Mass- und Gewichtsbeschränkungen). Nicht erneut signalisiert werden müssen hingegen die "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" sowie die Zonen (z.B. Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen).
Mit der Signalisation von Zonen steht den Kantonen und Gemeinden demnach bereits ein Instrument zur Verfügung, um in Ortschaften auf eine Wiederholung der Signale zu verzichten. So können die Signalisationsbehörden in Ortschaften (nebst der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) die am häufigsten verwendeten Verkehrsanordnungen mittels Zonensignalisation darstellen (Art. 2a Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Andere Signale als Geschwindigkeitstafeln spielen bei der Wiederholung nach Verzweigungen kaum eine Rolle und können keinen signifikanten Beitrag zur Reduktion der Anzahl Signalisationstafeln leisten.
Bei längeren Strecken kann es sinnvoll sein, die Signalisation zu wiederholen, um die Fahrzeugführenden daran zu erinnern. Die Bestimmungen zu den Zusatztafeln "Wiederholungstafel" oder "Streckenlänge" sind in ihrer Formulierung bewusst allgemein gehalten (Art. 16 Abs. 4 SSV). Sie belassen den Vollzugsbehörden den nötigen Handlungsspielraum bei der Entscheidung, ob eine Wiederholung überhaupt nötig ist oder in welchen Abständen eine solche Sinn macht. Damit können die Behörden die Signalisation der konkreten Situation anpassen.
Das Bundesrecht bietet den kantonalen und kommunalen Signalisationsbehörden folglich genügend Möglichkeiten. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf.
Antwort des Bundesrates.