22.3239 · Interpellation · 2022-03-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesamt für Umwelt sorgt gemäss den gesetzlichen Grundlagen für die Rückverteilung der Umweltabgaben an die Bevölkerung. Die Rückverteilung ist zwar nicht sehr sichtbar. Der Weg über die Krankenversicherer ist jedoch effizient, da diese über das aktuellste Adressenverzeichnis verfügen.
Einige Versicherer informieren ihre Versicherten darüber, wie die Rückerstattung mit der Prämie verrechnet wird. Die Verrechnung hängt dabei vor allem davon ab, welche Prämienzahlungsweise die oder der Versicherte wählt.
Versicherten mit Anspruch auf Prämienverbilligung wird gleichermassen der volle Betrag rückerstattet.
Für gewisse Versicherte mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) erfolgt die Rückerstattung der Umweltabgaben offenbar nicht gleich einfach. Der jährliche Betrag von Fr. 88.20 pro Person ist zwar bescheiden, aber nicht unbedeutend.
Und er ist allen in der Schweiz wohnhaften Personen auszuzahlen. Ohne ihre besondere Aufmerksamkeit würden gewisse Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz, vor allem ältere Personen, den Betrag jedoch nicht erhalten.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Müssen die Krankenversicherer die Umweltabgaben alle in gleicher Art und Weise rückerstatten, damit die Auszahlung einfacher wird?
2. Müssen Personen mit Anspruch auf vollständige Prämienverbilligung für die Rückvergütung der Umweltabgaben besondere Massnahmen ergreifen? Wenn ja, könnte man nicht die Krankenversicherer damit beauftragen, die Betroffenen klar zu informieren?
Stellungnahme des Bundesrates
Jede Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, muss sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) für Krankenpflege versichern. Damit möglichst viele Personen, die in der Schweiz leben, von der Rückverteilung der Umweltabgaben profitieren, wurde die Rückverteilung über die Krankenversicherer als Rückverteilungskanal festgelegt. Deshalb wird der jährliche Betrag von den Lenkungsabgaben auf flüchtige organische Verbindungen (VOC-Abgabe) und der CO2-Abgabe durch die Krankenversicherer an die nach KVG versicherten Personen zurückerstattet.
Die Krankenversicherer stellen die Nettoprämie in Rechnung, das heisst die Prämie abzüglich des Rückverteilungsbetrags aus der VOC- und der CO2-Abgabe. Der jährliche Rückverteilungsbetrag wird jeweils auf der Prämienabrechnung ausgewiesen.
Im Zusammenhang mit der Rückverteilung sind drei Spezialfälle ausserhalb der VOC- und der CO2-Gesetzgebung geregelt:
1. Bei Personen, die eine Prämienverbilligung erhalten, welche so hoch ist, dass die Prämien zu 100 Prozent gedeckt wären oder der geschuldete Restbetrag kleiner wäre als der Rückverteilungsbetrag: Gemäss dem Rundschreiben 03/2003 vom 24. Januar 2003 von santésuisse haben die Versicherer den diesen Personen zustehenden Betrag diesen Versicherten einmalig auszuzahlen.
2. Bei Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV oder IV beziehen, wird die Lenkungsabgabe bei der Prämienrechnung verrechnet. Bei der Berechnung der EL wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Bei diesem Pauschalbetrag wird der Rückverteilungsbetrag nicht in Abzug gebracht. Die effektive Prämienrechnung wird dann also geringer ausfallen. So erhalten EL-Bezügerinnen und -Bezüger ihren Anteil an den Lenkungsabgaben.
3. Bei Personen, die Sozialhilfe beziehen, wird die Prämienrechnung in der Regel direkt vom Sozialamt bezahlt. In diesem Fall entscheidet der Kanton, ob die versicherte Person oder der Kanton den Rückverteilungsbetrag erhält. Wenn der Kanton den Rückverteilungsbetrag erhält, dann wird bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Rückzahlungspflicht der bezogenen Sozialhilfe um diese Rückverteilungsbeträge geringer ausfallen. Diese Personen erhalten ihre Rückverteilungsbeträge somit auf indirektem Weg.
Zu den Fragen:
1. Im Vorfeld der Einführung der Rückverteilung wurden verschieden Varianten geprüft. Die aktuelle Variante wurde gewählt, weil sie am wenigsten Aufwand verursacht und so der grösstmögliche Anteil der Bevölkerung erreicht wird. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heutige Vorgehensweise der Rückverteilung sich bewährt hat. Er sieht keinen Bedarf, diese zu ändern.
2. Personen, die eine volle Prämienverbilligung erhalten, müssen keine besonderen Schritte unternehmen. Sie erhalten den ihnen zustehenden Rückverteilungsbetrag direkt von ihrem Versicherer ausbezahlt. Da die Versicherer gemäss der revidierten CO2-Verordnung (SR 641.711), welche dieses Jahr in Kraft tritt, verpflichtet sind, die Versicherten über die Rückverteilung zu informieren, erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, zusätzlich den Versicherern den Inhalt der Mitteilung im betreffenden Fall vorzuschreiben.
Antwort des Bundesrates.