Rechtsgrundlage für Triage-Entscheidungen beim Zugang zu intensivmedizinischen Behandlungen, insbesondere Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderung nicht diskriminiert werden
22.3246 · Motion · 2022-03-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine rechtliche Grundlage für Triage-Entscheidungen zu schaffen, welche in den Schweizer Spitälern bei Ressourcenknappheit im intensivmedizinischen Bereich getroffen werden müssten. Er stellt insbesondere sicher, dass bei solchen Entscheidungen Menschen nicht aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert werden.
Begründung
Die Covid-19-Pandemie hat die Bedeutung von Triage-Entscheidungen ins öffentliche Bewusstsein gebracht und führte auch an den Spitälern zu schwierigen Diskussionen. Triage-Entscheidungen bei Ressourcenknappheit in der Intensivmedizin tangieren das Recht auf Leben derjenigen Personen, welche nicht behandelt werden. Als Folge von Artikel 118 Absatz 2 lit. b BV gehört es während einer Pandemie u.a. auch zu den Aufgaben des Bundes sicherzustellen, dass Triage-Entscheidungen nicht zu einer Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen führen (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV).
In einem Urteil vom 16. Dezember 2021 hält das Deutsche Bundesverfassungsgericht gestützt insbesondere auf neue wissenschaftliche Studien sowie unterschiedlichen Stellungnahmen der Deutschen Ärzteschaft fest, dass "belastbare Anhaltspunkte dafür vor(liegen), dass für die Betroffenen ein konkretes Risiko besteht, wegen einer Behinderung bei der Verteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt zu werden." (Rz. 121). Es hat deshalb eine entsprechende Beschwerde von Menschen mit Behinderungen gutgeheissen.
Auf die Risiken von Triage-Entscheidungen für Menschen mit Behinderungen wurde auch in der Schweiz bereits im Dezember 2020 mit meinem Postulat 20.4404 aufmerksam gemacht. Darauf folgend und als Reaktion auf Kritik der Behindertenorganisationen, hatte die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMVV) Ende 2020 ihre Richtlinien angepasst. Dies mit dem Ziel, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen möglichst zu vermeiden. Dies ist begrüssenswert. Gleichzeitig können Richtlinien einer Fachgesellschaft keinen Ersatz für eine demokratisch legitimierte Rechtsgrundlage bilden. Erstens sind sie nicht rechtsverbindlich. Zweitens bedarf es für solch existenzielle Entscheidungen von derart grosser Tragweite einer breiten Diskussion im Rahmen eines demokratischen Prozesses. So wurde auch bereits in der Diskussion zum Postulat 20.4404 auf das rechtsstaatliche Problem hingewiesen, dass Private Grundlagen schaffen, die dann im Rahmen der Intensivmedizin über Leben und Tod entscheiden können. (Amtliches Bulletin 8.3.2021)
Eine solche Rechtsgrundlage stellt auch eine Entlastung der Ärzteschaft dar: In Deutschland, wo ebenfalls Richtlinien der Ärzteschaft für Triage-Entscheide zur Anwendung kommen, forderte sogar die Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) eine gesetzliche Regelung der Triage Situation: Es ginge "um die Lebenschancen der Bürgerinnen und Bürger und um bundesweit konsistente und gerechte Zuteilungsentscheide. Bislang sei die Verteilung knapper medizinischer Güter im Pandemiefall nicht geregelt. (...) Für die Ärzteschaft sei diese Rechtsunsicherheit unerträglich. " (Rz. 36 des Urteils). Der Schweizer Gesetzgeber hat seine Schutzpflicht vor Diskriminierung in diesem Bereich nach Artikel 11 und 25 UNO-Behindertenrechtskonvention sowie Artikel 8 Absatz. 2 und 4 der Bundesverfassung bisher nicht wahrgenommen: Er hat keine Vorkehrungen getroffen, die dem Risiko einer Benachteiligung von Menschen aufgrund einer Behinderung bei der Verteilung von knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen wirksam begegnen. Hierzu reicht das allgemein gefasste verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot nicht. Das BehiG bringt die nötige Konkretisierung des Schutzes auch nicht; es dürfte zudem als Folge der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen bei Triage-Entscheiden nicht zur Anwendung kommen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Den bundesrechtlichen Rahmen für Triage-Entscheide bei intensivmedizinischen Massnahmen geben das verfassungs- wie strafrechtlich geschützte Recht auf Leben sowie das Rechtgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot vor. Die Berufsausübung der Gesundheitsfachpersonen steht zudem unter der Aufsicht der Kantone.
Wie bereits in der Antwort auf das Postulat 20.4404 festgehalten, ist der Bundesrat der Ansicht, dass mit der aktuellen rechtlichen Regelung, die durch die - rechtlich unverbindlichen - Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW) ergänzt wird, eine ausreichende und tragfähige Grundlage für allfällige Triage-Entscheide in der Praxis gegeben ist. Hinzuweisen ist zudem auf die Verpflichtung der Behörden, mit allen zumutbaren Massnahmen dafür zu sorgen, dass intensivmedizinische Massnahmen allen Personen zukommen können, welche diese benötigen, der während der Covid-19-Pandemie mit verschiedenen Massnahmen entsprochen wurde.
Eine spezifische rechtliche Regelung von Triage-Entscheiden bei intensivmedizinischen Massnahmen, wie sie die Motion verlangt, müsste in den Gesamtkontext der Gesundheitsversorgung und der Kapazitätsplanung eingebettet sein. Die Gesundheitsversorgung, und damit auch die Zuständigkeit für eine allfällige gesetzliche Reglung von Triage-Entscheiden, ist jedoch in der Kompetenz der Kantone. Dies gilt auch im Kontext der Epidemienbekämpfung. Art. 118 Abs. 2 lit. b BV gibt dem Bund ausschliesslich die Kompetenz, Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten zu ergreifen; bei Triage-Entscheiden geht es jedoch immer auch um Patientinnen und Patienten mit anderen Erkrankungen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.