Nach dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes. 24-Stunden-Betreuung durch Pendelmigrantinnen endlich dem Arbeitsgesetz unterstellen
22.3273 · Postulat · 2022-03-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Abschreibungsantrag liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt in einem Bericht darzulegen, welche Optionen bestehen, um Betreuungsverhältnisse in privaten Haushaltungen dem Arbeitsgesetz zu unterstellen.
Begründung
Heute sind private Haushaltungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 g im ArG vom betrieblichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Damit gelten für Hausangestellte weder die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen noch die Vorschriften zum Gesundheitsschutz, siehe S. 13 im bundesrätlichen Bericht in Erfüllung von 12.3266.
Der Bundesrat hat in diesem Bericht sechs Handlungsoptionen aufgezeigt, um die Arbeitsbedingungen der Pendelmigrantinnen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung zu verbessern. Eine davon ist die Unterstellung der Tätigkeiten unter das Arbeitsgesetz. In den Ausführungen dazu wird festgehalten, dass entweder im Grundsatz der Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes auf alle privaten Haushaltungen oder aber spezifisch nur auf alle Betreuungsverhältnisse in privaten Haushaltungen ausgedehnt werden kann.
Explizit ausgeschlossen wurde dabei eine Unterscheidung zwischen Arbeitsverhältnissen im Betreuungsbereich, die durch Vermittlungs-, Verleihagenturen oder ohne entsprechende Dritte entstanden sind. Der Bundesrat argumentierte, dass eine Beschränkung des ArG nur auf Vermittlungs- und Verleihagenturen eine Ungleichbehandlung verschiedener vergleichbarer Situationen mit sich bringen würde, die schwierig zu vertreten wäre (auch weil sie sich in der Durchsetzbarkeit bzw. im Vollzug nicht gross unterscheiden).
Mit dem neusten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts in dieser Sache werden nun Betreuungsverhältnisse, die durch eine Verleihagentur erfolgen, dem Arbeitsgesetz unterstellt. Entsprechend muss zukünftig der Vollzug des ArG in privaten Haushaltungen gewährleistet werden. Damit dieser Entscheid Wirkung zeigt, müssen jedoch zwingend alle Betreuungsverhältnisse in privaten Haushaltungen dem ArG unterstellt werden. Wie der Bundesrat bereits festgestellt hat, ist eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen inhaltlich nicht zu rechtfertigen und schafft neue Möglichkeiten zum Missbrauch.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. g des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) ist dieses Gesetz auf private Haushaltungen nicht anwendbar. Einzig die Bestimmungen über das Mindestalter (Art. 2 Abs. 4 ArG) sind auch in Privathaushalten zu befolgen.
Diese Ausnahme gilt seit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes. Der Gesetzgeber erachtete den Schutz der Privatsphäre in solchen Zweiparteienbeziehungen als wichtig, wollte keine staatliche Einmischung und ging davon aus, dass bei Arbeitnehmenden, die direkt vom Privathaushalt eingestellt werden, zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, das den Ausschluss vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes rechtfertigt. Es wurde damals darauf hingewiesen, dass aus naheliegenden Gründen dessen Vorschriften auch kaum durchgesetzt werden könnten.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 hat das Bundesgericht nun entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Bst. g ArG nicht gilt beim Vorliegen eines Dreiparteienverhältnisses (2C_470/2020). Danach sind in Fällen von Personalverleih die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes bei der Organisation der Betreuung einzuhalten. Denn die Arbeitsleistung der Hausangestellten dient in diesen Dreiparteienverhältnissen nicht nur der Befriedigung der privaten Bedürfnisse der Person, die die Dienstleistung in Anspruch nimmt, sondern auch dem Geschäftszweck des Unternehmens, das die Hausangestellte beschäftigt.
Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Regeln gelten: Art. 359 Abs. 2 OR hält fest, dass für im Hausdienst Tätige die Kantone Normalarbeitsverträge (NAV) zu erlassen haben, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln. Alle Kantone haben einen solchen NAV. Um spezifisch die Arbeitsbedingungen von Care-Migrantinnen zu verbessern, stellt das SECO den Kantonen einen Modell-Normalarbeitsvertrag als Vorlage zur diesbezüglichen Ergänzung ihrer NAV Hauswirtschaft zur Verfügung. Eine aktuelle Analyse zeigt, dass etwa die Hälfte der Kantone diese nicht bindenden Vorschläge inzwischen übernommen haben (siehe Stand der Umsetzung auf der Homepage des SECO). Zudem gibt der nationale Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft gemäss Art. 360a OR in der Hauswirtschaftsbranche zwingende Mindestlöhne vor (Art. 5 NAV Hauswirtschaft; SR 221.215.329.4).
Der Bundesrat hat am 29. April 2015 den Bericht in Erfüllung des Postulats Schmid-Federer 12.3266 "Rechtliche Rahmenbedingungen für Pendelmigration zur Alterspflege" verabschiedet. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, eine Regulierungsfolgenkostenabschätzung zu machen und dem Bundesrat nach Diskussion mit den beteiligten Kreisen eine Lösung vorzuschlagen. Gestützt auf diese Analyse hat der Bundesrat am 21. Juni 2017 beschlossen, den Kantonen weiterhin die Aufgabe zu überlassen, die Arbeitsbedingungen in der 24-Stunden-Betreuungsarbeit in Privathaushalten zu regeln.
Eine weitergehende Unterstellung der privaten Haushalte unter das Arbeitsgesetz drängt sich deshalb nicht auf. Die Gründe, die damals zu ihrem Ausschluss aus dem Anwendungsbereich führten, gelten immer noch.
Mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unterstellung der Arbeitnehmenden in Dreiparteienverhältnissen unter das Arbeitsgesetz hat sich die rechtliche Situation einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmenden zudem bereits in die von der Postulantin gewünschten Richtung entwickelt. Es bedarf daher keiner weiteren Berichterstattung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.