22.3300 · Motion · 2022-03-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Regelungen betreffend kantonaler Kommissionen für Tierversuche dahingehend anzupassen, dass die 3R-Kompetenz der Gremien gestärkt wird.
Begründung
Ein Schlüssel zur Vermeidung unnötiger Tierversuche ist die strikte Anwendung des 3R-Prinzips (Refine, Reduce, Replace). Zusätzlich kann das 3R-Prinzip auch innovative Forschungsimpulse liefern. Damit dem 3R-Prinzip gebührend Rechnung getragen wird, muss sichergestellt werden, dass es bei der Bewilligung von Tierversuchen entsprechend berücksichtigt wird.
Artikel 34 des Tierschutzgesetzes stellt sicher, dass die kantonalen Tierversuchskommissionen mit Fachleuten besetzt sind. Um den Tierschutz zu berücksichtigen, ist eine angemessene Vertretung von Tierschutzorganisationen vorgeschrieben. Analog soll die Vertretung von Expertinnen und Experten mit nachgewiesener 3R-Erfahrung ebenfalls angemessen berücksichtigt werden. Die 3R-Fachkompetenz ist zusätzlich zur und unabhängig von der Interessenvertretung der Tierschutzanliegen einzubringen.
Als Expertinnen und Experten mit nachgewiesener Erfahrung im 3R-Bereich sind insbesondere Forschende zu berücksichtigen, welche Alternativmethoden (Beispiele: in-vitro, mikrophysiologische Systeme, mikrofluidische Chipsysteme, tissue engineering) entwickeln oder Reviewer von wissenschaftlichen Artikeln betreffend 3R-Methoden in Fachzeitschriften sind.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 34 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) bestellen die Kantone je eine aus Fachleuten zusammengesetzte und von der Bewilligungsbehörde unabhängige Kommission für Tierversuche (nachfolgend "Kommission"). Die Tierschutzorganisationen müssen darin angemessen vertreten sein.
Eine der Hauptaufgaben der Kommission ist es, den Nutzen eines Forschungsprojekts einerseits und die Belastung der Tiere andererseits gegeneinander abzuwägen. Sie muss ebenfalls sicherstellen, dass die Anzahl der Versuchstiere auf ein Minimum beschränkt wird.
Um diese Aufgabe zu erfüllen, sind Kompetenzen im Bereich von 3R (Replace, Reduce, Refine) und der Tierethik essenziell. Dem Gesetzgeber ist dies bewusst, und er hat dies in den aktuellen Bestimmungen bereits vorgesehen:
1) Die Mitglieder der Kommission müssen regelmässig eine Weiterbildung besuchen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen organisiert wird. Diese Ausbildung legt besonderen Wert auf die 3R-Prinzipien, auf die Abwägung von Interessen und auf ethische Fragestellungen.
2) Das 3R-Kompetenzzentrum (3RCC), das vom Bund mitfinanziert wird, hat u. a. zur Aufgabe, Forschende (und somit auch Mitglieder der Kommission) auszubilden und zu informieren. Zu diesem Zweck fördert es die Ausbildung in alternativen Methoden insbesondere an Hochschulen, um die Anzahl von Tierversuchen zu reduzieren.
3) Schliesslich müssen die Institute, die Tierversuche durchführen, eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten bezeichnen; diese Person muss die Qualität des Bewilligungsgesuchs gewährleisten. Im Gesuch muss u. a. nachgewiesen sein, dass der Tierversuch unverzichtbar ist. So wird sichergestellt, dass die kantonale Kommission über alle Informationen verfügt, um eine Entscheidung zu treffen.
Das Ziel der Motion ist daher bereits erreicht, ohne in den Kompetenzbereich der Kantone, deren Verantwortung das Bestellen der Kommission für Tierversuche ist, eingreifen zu müssen. Eine Erweiterung der Reglementierung ist folglich nicht nötig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.