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22.3315 · Interpellation · 2022-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Insektizide auf Basis sogenannter Neonicotinoide sind nachweislich hochgiftig für Bienen und andere Bestäuber. Deshalb haben die Europäische Union und die Schweiz 2018 die Verwendung im Freiland der drei Neonicotinoide Thiamethoxam, Clothianidin und Imidacloprid verboten.

Für die Weltgesundheitsorganisation und die UNO-Landwirtschaftsorganisation FAO spiegelt das Verbot den "breiten Konsens" über die Notwendigkeit für Massnahmen zum Schutz von Bestäuberinsekten. Neonicotinoide stellten eine "grosse Gefahr" für die Umwelt dar, schrieben sie 2019 in einem gemeinsamen Bericht.

Trotz EU-Verbot werden die Insektizide weiterhin in EU-Staaten produziert und von dort in Drittstaaten exportiert. Dies zeigte eine Analyse staatlicher Ausfuhrdaten durch Nichtregierungsorganisationen. Demnach exportieren EU-Länder zwischen September und Dezember 2020 insgesamt rund 3 900 Tonnen Insektizide auf Basis der drei Neonicotinoide mehrheitlich in Länder des globalen Südens - darunter artenreiche Länder wie Brasilien, Indonesien oder Südafrika.

Die Ausfuhr dieser hochgiftigen Insektizide aus der EU ist heute erlaubt - die Europäische Kommission hat allerdings die Absicht geäussert, diese Praxis beenden zu wollen.

Auch die Schweiz erlaubt grundsätzlich die Produktion und die Ausfuhr von Thiamethoxam, Clothianidin und Imidacloprid.

- Ist dem Bundesrat bekannt, ob diese drei Neonicotinoide in der Schweiz tatsächlich für den Export in andere Länder hergestellt werden?

- Der dramatische Rückgang von Bestäuberpopulationen ist ein globales Problem, welches die Lebensmittelproduktion weltweit und somit indirekt auch die Ernährungssicherheit in der Schweiz gefährdet. Hält der Bundesrat es für zulässig, dass in der Schweiz verbotene, bienenschädliche Insektizide hierzulande produziert und in Drittstaaten ausgeführt werden dürfen? Will der Bundesrat Exporte verbotener Neonicotinoide künftig untersagen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Als Neonicotinoide wird eine Gruppe von neuen, hochwirksamen Nicotin-ähnlichen synthetischen Insektiziden bezeichnet. Die Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxam sind per 1. Juli 2020, der Wirkstoff Imidacloprid per 1. Juli 2021 aus der Liste der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) gestrichen worden. In der Folge wurden alle Bewilligungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, widerrufen. Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen dürfen in der Schweiz nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Frist für die Verwendung von Clothianidin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln ist abgelaufen. Pflanzenschutzmittel, die Imidacloprid oder Thiamethoxam enthalten, dürfen noch bis zum 1. Juni 2022 bzw. 1. Juli 2022 verwendet, jedoch nicht mehr in die Schweiz eingeführt werden. Die Herstellung dieser Wirkstoffe für andere Verwendungszwecke als für Pflanzenschutzmittel sowie deren Verwendung für die Formulierung von Pflanzenschutzmitteln, die exportiert werden, unterliegt keiner Beschränkung. Ebenso sind Ausfuhren dieser Wirkstoffe sowie von Pflanzenschutzmitteln und anderen chemischen Produkten, die diese Stoffe enthalten, erlaubt. Vorbehalten bleiben die rechtlichen Bestimmungen des Einfuhrlandes.

2. Die drei genannten Neonicotinoid-Wirkstoffe sind weder in den Anhängen der PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82) gelistet noch der Ausfuhrbewilligungspflicht nach Anhang 2.5 Ziffer 4.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) unterstellt. Folglich verfügt die Bundesverwaltung nicht über umfassende Informationen zum Export dieser Wirkstoffe oder von Produkten, die diese Stoffe enthalten. Es liegen ihr auch keine Informationen über die Herstellung dieser Stoffe in der Schweiz für den Export vor. Laut Export-Notifikationen, welche die Schweiz von den Behörden der EU erhalten hat, gab es in den Jahren 2020 bis 2022 Einfuhren des Wirkstoffes Thiamethoxam sowie von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten.

3. Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2020 die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz aufgrund des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht zugelassen sind, neu reguliert und verschärft. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) wird prüfen, welche Stoffe, die seit den letzten Änderungen des Anhang 1 der ChemPICV im Jahr 2020 in der Schweiz verboten oder strengen Beschränkungen unterstellt worden sind, künftig einer Ausfuhrmeldepflicht oder anderen Ausfuhrbeschränkungen unterstellt werden sollen. Dies betrifft auch die drei genannten Neonicotinode.

Antwort des Bundesrates.