22.3392 · Motion · 2022-04-29
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass der Zugang zur beruflichen Ausbildung für abgewiesene Asylsuchende und Sans-Papiers erleichtert wird.
Eine Minderheit der Kommission (Steinemann, Bircher, Buffat, Fischer Benjamin, Glarner, Marchesi, Pfister Gerhard, Romano, Rutz Gregor) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans Papiers" vom Dezember 2020 schreibt, ist für Sans-Papiers eine nachobligatorische Ausbildung schwierig zu erreichen. Aufgrund einer Motion des ehemaligen CVP-Nationalrats Luc Barthassat wurde 2013 eine Möglichkeit zum Zugang zur beruflichen Ausbildung auch für abgewiesene Asylsuchende und Sans-Papiers geschaffen. Die jungen Menschen, die bisher eine solche Ausnahmebewilligung erhielten, erwiesen sich in aller Regel als sehr motivierte Lehrlinge.
Nach den Erfahrungen mit der bestehenden Regelung seit 2013 zeigt sich aber, dass diese zu eng gefasst ist. Gemäss dem erwähnten Bericht des Bundesrats haben von 2013 bis 2020 in der ganzen Schweiz nur 61 jugendliche Sans-Papieren von der bestehenden Regelung profitiert. Das zeigt, dass die Regelung sehr restriktiv ist und eine grössere Zahl von jungen Erwachsenen ausschliesst, die ebenfalls das Potential und die Motivation haben, eine berufliche Ausbildung anzutreten. Es macht weder für die Betroffenen noch für die Gesellschaft Sinn, wenn diese Personen über weitere Jahre ausbildungs- und beschäftigungslos bleiben. Deshalb soll die bestehende Regelung nun etwas geöffnet werden. Dies ist auch im Sinne der Begleitgruppe des genannten Berichts des Bundesrates, in der u.a. auch SSV, SGV, SODK, VSAA, VDK und SKOS vertreten waren. Sie alle sprachen sich in der einen oder anderen Form für eine Lockerung des entsprechenden Verordnungsartikels aus (Art. 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE).
Insbesondere soll geprüft werden, bei den Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer der beruflichen Grundbildung die Dauer des bisherigen Aufenthalts von fünf auf zwei Jahre herabzusetzen und dass auch junge Menschen einbezogen werden können, welche die obligatorische Schule in der Schweiz weniger als zwei Jahre oder gar nicht besucht haben. Weiter ist die Möglichkeit anonymisierter Gesuche zu prüfen. Natürlich sollen die Integrationskriterien weiterhin gelten und die Voraussetzung bestehen bleiben, dass Arbeitgebende die Anstellung eines potenziellen Lehrlings im Einzelfall prüfen. Eine offenere Regelung ist sowohl im Interesse der betroffenen Menschen wie auch der Gesellschaft und Wirtschaft, wo die Nachfrage nach Lehrlingen gross ist.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Im in der Begründung der Motion erwähnten Bericht vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats 18.3381 der SPK-N hat der Bundesrat geprüft, ob eine Änderung von Artikel 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erforderlich ist. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine berufliche Grundbildung erteilt werden kann. Diese Härtefallregelung gilt sowohl für Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch als auch für Ausländerinnen und Ausländer, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20, und Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes, AsylG, SR 142.31).
Der Bundesrat stellt in seinem Bericht fest, dass keine Notwendigkeit besteht, Artikel 30a VZAE zu ändern und die entsprechenden Kriterien zu lockern. Die vergleichsweise wenigen Härtefallgesuche von jugendlichen Sans-Papiers erklären sich insbesondere dadurch, dass sie nur selten allein in der Schweiz leben und oft bereits vorher eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallregelung für die ganze Familie erhalten haben (gestützt auf Art. 31 VZAE). Eine Lockerung der Kriterien würde eine Ungleichbehandlung schaffen gegenüber anderen Sans-Papiers, die keine berufliche Grundbildung absolvieren. Sie würde auch zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber anderen Ausländerinnen und Ausländern führen, die die Zulassungsvoraussetzungen einhalten, und die illegale Migration fördern.
Das Anliegen, die Mindestaufenthaltsdauer für die Erteilung von Härtefallbewilligungen an abgewiesene Asylsuchende auf zwei Jahre herabzusetzen, widerspricht dem Asylgesetz, das einen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren vorsieht (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Für eine frühere Bewilligungserteilung müsste diese Bestimmung geändert werden. Eine ähnliche Regelung wurde in der Motion 19.4282 Grossen "Keine erzwungenen Lehrabbrüche bei gut integrierten Personen mit negativem Asylentscheid" gewünscht. Der Ständerat hat diese Motion am 7. März 2022 abgelehnt.
Eine Verkürzung der für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Dauer des Schulbesuchs von fünf auf zwei Jahre, oder gar ein Verzicht auf eine solche Mindestdauer, wäre nicht vereinbar mit den Integrationskriterien, die das AIG und die VZAE für die Behandlung von Härtefallgesuchen derzeit vorsehen (vgl. Verweis in Art. 30a Abs. 1 Bst. d und 31 Abs. 1 Bst. d VZAE auf Art. 58a AIG). In so kurzer Zeit ist es kaum möglich, die für eine Lehre erforderlichen Kompetenzen und Sprachkenntnisse zu erlangen und damit die Integrationskriterien zu erfüllen.
Gemäss der bestehenden Regelung und Praxis sind die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die Dauer des Schulbesuchs wichtige Kriterien zur Beurteilung der Gesuche (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c und e VZAE). Das Gleiche gilt für die Anforderungen an die Sprachkompetenzen. Diese gelten bei einem Schulbesuch von fünf Jahren allgemein als erfüllt (Art. 30a VZAE).
In einigen Kantonen findet bereits heute eine anonyme Vorprüfung der Härtefallgesuche durch eine spezielle Kommission statt. Bei der Beurteilung eines solchen Gesuchs müssen die kantonalen Migrationsbehörden und das SEM jedoch auch das Verhalten und die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Gesuchstellenden prüfen. Eine solche Prüfung ist nicht möglich, wenn die Identität nicht bekannt ist.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.