22.3435 · Interpellation · 2022-05-10
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat im März 2022 beschlossen, erstmals den Schutzstatus S anzuwenden. Daraus ergeben sich folgende Fragen:
1. Wie viele Personen mit S Status inkl. Angabe der Nationalität, Geschlecht, Geburtsdatum befinden sich aktuell in der Schweiz?
2. Wie viele Personen nach Kalenderwoche aufgeschlüsselt, haben den S Status erhalten, welche über keine Ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen?
3. An wie vielen Personen wurde bisher der S Status verwehrt oder aberkannt, was waren die Gründe? Wo befinden sich diese Personen nun (Asyl, Ausreise)?
4. wie viele Familiennachzugsgesuche von Personen mit S Status wurden bewilligt?
5. wie viele Personen mit S Status sind wieder zurückgegangen (aufgeschlüsselt nach Regionen in der Ukraine)?
6. Mit wie vielen Personen rechnet der Bund per Ende 2022 mit S Status, Asylantrag, Personenfreizügigkeit, Drittstaaten, Familiennachzug?
7. Wie haben sich die Asylgesuche Anzahl Personen inkl. Nationalität entwickelt (aufgeschlüsselt nach Kalenderwoche) seit Einführung des S Status?
8.1 Warum erhalten Personen, welche eine Staatsbürgerschaft aus Usbekistan, Libanon, Pakistan, Nigeria, Kenia haben, einen S Status, sie könnten doch Schutz in ihrem Heimatland haben?
8.2 Wie wird bei diesen Personen geprüft, ob sie wirklich in der Ukraine gelebt haben, besteht hier ein Missbrauchspotential?
8.3 Haben diese Personen auch Anrecht auf Familiennachzug, da sich ihre Familie unter Umständen in ihrem Heimatland und nicht in der Ukraine befinden?
9. Mit wieviel Kosten rechnet der Bund für die Personen im Asylbereich und mit Schutzstatus für 2022, 2023 und 2024? Direkte Kosten durch den Bund, sowie übrige Kosten von Kantone, Gemeinden, Gesundheitswesen etc. (Vollkostenrechnung)?
10.1 An welche Kriterien knüpft der Bundesrat die Aufhebung des S Status?
10.2 Ist es ein plausibles Szenario, dass mit Kriegsende der S Status nicht aufgehoben wird und es dann zum Familiennachzug kommen wird? Mit welchem Faktor rechnet der Bundesrat beim Familiennachzug?
10.3 Für wie realistisch erachtet der Bundesrat, dass der S Status innerhalb von 5 Jahren nicht wiederrufen wird?
11. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf bezüglich Lehrpersonenmagel, Ärztemangel, Pflegemangel welche durch die Zuwanderung nochmals massiv verschärft werden? Hat der Bundesrat ein Szenario mit wieviel zusätzlichen Fachpersonen gerechnet werden muss?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Per Ende Mai 2022 befinden sich gemäss Asylstatistik des Staatssekretariats für Migration (SEM) 51 631 Personen mit Schutzstatus S in der Schweiz. In den Altersklassen von 0 bis 17 Jahren sind 17 954 Personen anwesend, wobei sich die Anteile zwischen Mädchen und Knaben jeweils zu 50 Prozent aufteilen. Bei den Altersklassen von 18 bis 64 Jahren befinden sich 29 437 Personen, wobei der Anteil von Frauen 79 Prozent beträgt. In der Altersklasse der über 65-jährigen sind 4240 Personen eingeteilt (Frauenanteil 72 %). 97,6 Prozent der Personen mit Schutzstatus S besitzen die ukrainische Nationalität, die anderen Nationalitäten machen 2,4 Prozent aus, wobei die grössten Anteile Russland (0,6 %), Belarus (0,2 %), Afghanistan (0,2 %) und die Türkei (0,2 %) aufweisen.
2. Die Verteilung pro Kalenderwochen für Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, welche einen Schutzstatus S erhalten haben, gestaltet sich wie folgt:
Kalenderwoche111213141516171819202122Personen165154138151133831151061146666
3.+5. Der vorübergehende Schutz wird abgelehnt, wenn eine Person nicht zu der vom Bundesrat im Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehört oder wenn sie Ausschlussgründe erfüllt (zum Beispiel wegen Straffälligkeit). Nach Ablehnung des Schutzstatus muss die Person die Schweiz verlassen, sofern eine Rückkehr in ihren Heimat- oder einen Drittstaat als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wird. Bis Mitte Juni wurden 388 Gesuche um den Schutzstatus S abgelehnt. Bis Ende Mai 2022 wurde bei 207 Personen der Status "erloschen" oder "widerrufen" im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragen. Der Grund ist nicht bekannt und wird in ZEMIS nicht erfasst. Von den 207 Personen sind 27 ausgereist (Zielort unbekannt), eine ist gestorben, 13 sind unkontrolliert abgereist und 166 sind für den Vollzug in der Kompetenz des Kantons.
4. Ukrainerinnen und Ukrainer mit einem biometrischen Reisepass können visumfrei in den Schengen-Raum und damit auch in die Schweiz einreisen. Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits im Schengen-Raum befinden, lässt die Schweiz zudem auch ohne biometrisches Reisedokument visumfrei einreisen. Dem Familiennachzug kommt im Ukraine-Kontext daher eine untergeordnete Rolle zu. Falls die Voraussetzungen der selbständigen Einreise nicht erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug beim SEM einzureichen. Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und minderjährigen Kindern, welche sich im Ausland befinden, wird die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Es liegen keine Zahlen zum Familiennachzug vor. Er ist aber begrenzt, da die meisten Schutzsuchenden aus der Ukraine ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.
6. Bis Ende 2022 rechnet der Bund für das Jahr mit insgesamt 90 000 bis 140 000 S-Anträgen sowie 16 500 (+/-1500) Asylgesuchen. Zur erwarteten Anzahl von Schutzbedürftigen aus der EU/EFTA und von Drittstaatsangehörigen liegen keine Prognosen vor. Von Januar bis April 2022 sind 36 282 Staatsangehörige der EU/EFTA und 15 299 Drittstaatsangehörige in die ständige Wohnbevölkerung eingewandert (inklusive Familiennachzug). Im selben Zeitraum haben 17 168 Staatsangehörige der EU/EFTA und 5322 Drittstaatsangehörige die Schweiz verlassen.
7. Die wöchentlichen Asylgesuche bewegten sich Anfang Jahr 2022 bis März 2022 zwischen 270 und knapp 400 Gesuchen. Ab März 2022 sieht die Situation ähnlich aus, jedoch auf einem leicht tieferen Niveau, nämlich zwischen 260 und 340. Für die Periode vor Mitte März 2022 (Kalenderwochen 4 bis 10) waren die Top-5-Nationen Afghanistan (Anteil von 22 %), die Türkei (18 %), Eritrea (11 %), Algerien (8 %) und Syrien (7 %); für die Periode nach Mitte März (Kalenderwochen 11 bis 21) Afghanistan (22 %), die Türkei (17 %), Eritrea (13 %), Syrien (7 %) und Algerien (5 %).
Anzahl Asylgesuche im 2022 pro Kalenderwoche bis Ende Mai
Kalenderwoche456789101112131415161718192021Anzahl Asylgesuche398324335333301273338262286320342259304302288319315338
8.1-8.3 Der Bundesrat hat in seinem Beschluss neben ukrainischen Staatsangehörigen auch Personen anderer Nationalität aufgeführt, denen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt werden kann. Ihnen wird der vorübergehende Schutz gewährt, wenn sie nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Registrierung anhand der eingereichten Identitäts-, Reise- oder Aufenthaltspapiere. Bestehen Zweifel am letzten Wohnsitz in der Ukraine, führt das SEM eine Befragung durch und/oder verlangt auf dem Schriftweg zusätzliche Beweismittel. Personen, die in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten haben, haben gemäss Art. 71 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) die Möglichkeit, Familienangehörige, die sich im Ausland befinden, in die Schweiz nachzuziehen. Als Familienangehörige im Sinne von Art. 71 Abs. 1 AsylG und Art. 1a Bst. e AsylV 1 gelten Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder. Voraussetzung ist eine vorbestandene Beziehung, dass die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen.
9. Der Ukrainekrieg und die damit verbundenen Flüchtlingsbewegungen nach Westeuropa haben weitreichende finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, insbesondere auf das Budget des SEM. Die zusätzlichen Aufwände - sowohl im laufenden Rechnungsjahr 2022 als auch im Voranschlag 2023 und allenfalls im integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) 2024-2026 - werden insbesondere davon abhängig sein, wie viele Personen in der Schweiz Schutz suchen und wie lange diese Personen in der Schweiz bleiben werden. Für das laufende Rechnungsjahr wird der Bundesrat dem Parlament die zusätzlich benötigten Mittel in einem Nachtrag zum Voranschlag 2022 unterbreiten. Die Höhe der Nachtragskredite wird gestützt auf die bis Ende Juli eingereichte Anzahl S-Gesuche, die Prognose für das 2. Halbjahr 2022 und die anderweitig aufgelaufenen Aufwände, z. B. für die Kapazitätserweiterungen bei den Unterkünften oder das eingestellte Temporärpersonal, berechnet. Für den Voranschlag 2023 mit IAFP 2024-2026 werden die Berechnungen auf dem wahrscheinlichsten Entwicklungsszenario für den weiteren Kriegsverlauf basieren und noch mit hohen Unsicherheiten behaftet sein. Den Entscheid dazu wird der Bundesrat voraussichtlich Anfang Juli 2022 treffen.
10.1 Der Bundesrat entscheidet nach einer Konsultation der Kantone und der relevanten Organisationen, wann der Schutz für die Gruppe der Schutzbedürftigen aufgehoben wird (vgl. Art. 76 Abs. 1 AsylG). Dabei ist sicherzustellen, dass sich die Lage im Herkunfts- oder Heimatstaat der Schutzbedürftigen grundlegend und dauerhaft verändert hat, so dass eine Rückkehr dorthin möglich ist und kein unzumutbares Risiko mehr droht. Der Bundesrat wird dabei auch die Praxis anderer Aufnahmestaaten im Schengen-Raum berücksichtigen. Die Aufhebung wird ebenfalls in einer Allgemeinverfügung, welche den Zeitpunkt der Aufhebung definiert, angeordnet. Den von der Aufhebung betroffenen Personen muss das rechtliche Gehör gewährt werden (Art. 76 Abs. 2 AsylG). Ergeben sich auf dieser Grundlage Hinweise auf eine Verfolgung, findet eine Anhörung zu den Asylgründen statt und die Bestimmungen über das Asylverfahren finden Anwendung (Art. 76 Abs. 3 AsylG). Geben die betroffenen Personen keine Stellungnahme ab, verfügt das SEM die Wegweisung, sofern diese zulässig, zumutbar und technisch möglich ist (vgl. Art. 83 AIG).
10.2+10.3 Wie bereits erwähnt, setzt die Aufhebung des Schutzstatus durch den Bundesrat voraus, dass sich die Lage im Herkunfts- oder Heimatstaat der Schutzbedürftigen grundlegend und dauerhaft verändert hat und eine Rückkehr faktisch möglich ist. Derzeit ist nicht absehbar, wie lange der Konflikt in der Ukraine noch andauert. Eine Prognose zum Familiennachzug nach Kriegsende respektive zur Aufhebung des Schutzstatus vor Ablauf von fünf Jahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden.
11. Da sich Arbeitskräfteengpässe in bestimmten Branchen nicht erst seit der Aufnahme von Personen mit Schutzstatus S bemerkbar machen, unternimmt der Bundesrat bereits diverse Anstrengungen, um das Arbeitskräftepotenzial im Inland bestmöglich auszuschöpfen, so unter anderem im Bereich der Aus- und Weiterbildungen, der Förderung von älteren Arbeitnehmenden und der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Daneben trägt die Zuwanderung aus dem Ausland dazu bei, den Arbeitskräftemangelin der Schweiz zu entschärfen. Das duale Zulassungssystem der Schweiz ist auf die Nachfrage im Inland ausgerichtet. Es gewährt EU/EFTA-Staatsangehörigen einen erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt und lässt Arbeitskräfte aus Drittstaaten komplementär zu. Dieses System hat schon in der Vergangenheit gezeigt, dass es auf den arbeitsmarktlichen Bedarf in der Schweiz flexibel reagieren kann. Der Bundesrat sieht daher keinen zusätzlichen Handlungsbedarf für weitere Massnahmen.
Antwort des Bundesrates.