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22.3462 · Interpellation · 2022-05-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welcher Gesetzgebung unterliegen die Einweg-E-Zigaretten (auch "puffs" genannt) bezüglich Einfuhr, Vermarktung und dem Schutz von Minderjährigen?

2. Ist die exakte Zusammensetzung der Produkte, die von Minderjährigen und jungen Menschen konsumiert werden, bekannt und ist sie analysiert worden?

3. Sind die Folgen des Konsums solcher Produkte für die Gesundheit der Konsumierenden bekannt?

4. Erfordert dieses neue Phänomen spezifische Massnahmen, insbesondere im Bereich der Rechtsetzung?

Begründung

Die Medien berichten über die Besorgnis in Präventionskreisen in Bezug auf das, was als veritable Invasion der Pausenplätze (oder sogar Klassen) und Jugendzimmer durch elektronische Zigaretten zum einmaligen Gebrauch bezeichnet werden kann (manchmal "puffs" oder "puff bars" genannt). Deren Beliebtheit basiert auf einem Marketing, das sich attraktive Farben und Aromen zu Nutze macht; ganz zu schweigen von einem Preis, der deutlich unter dem von Tabakprodukten und nachfüllbaren elektronischen Zigaretten liegt. Diese Produkte, die ursprünglich per Internet auf diversen sozialen Netzwerken vermarket worden sind, enthalten teilweise viel Nikotin und bergen das grosses Risiko, dass sie ein erster und einfacher Schritt hin zur Nikotinsucht sind.

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 4. E-Zigaretten inklusive Kartuschen gelten als Gebrauchsgegenstand mit Schleimhautkontakt und werden daher aktuell vom Lebensmittelrecht erfasst. Da der Zusatz von Nikotin im Lebensmittelrecht verboten ist, können nikotinhaltige E-Zigaretten in der Schweiz lebensmittelrechtlich nicht auf den Markt gebracht werden (Art. 61 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; SR 817.02). Wie in der Antwort auf die Interpellation 18.3454 Eder "Dringliche Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor E-Zigaretten" erwähnt, können E-Zigaretten jedoch gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip (Kapitel 3a Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG); SR 946.51) in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass die Produkte die technischen Anforderungen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllen und in diesem Staat rechtmässig in Verkehr sind. Die Anforderungen zum maximalen Nikotingehalt sowie besonders kritische Inhaltsstoffe sind in der EU-Richtlinie 2014/40 festgelegt. Diese Höchstwerte müssen auch beim Inverkehrbringen in der Schweiz eingehalten werden, was von der Schweizer Marktüberwachung überprüft wird (Art. 20 THG).

Aktuell bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Anforderungen auf nationaler Ebene bezüglich Jugendschutz für E-Zigaretten. Der Branchenverband Swiss Vape Trade Association und unabhängige Marktteilnehmer haben sich aber dazu verpflichtet, die Verhaltensregeln bezüglich des Jugendschutzes wie Abgabealter und Werbeeinschränkungen einzuhalten. In einigen Kantonen gelten zudem spezifische Regelungen betreffend Abgabealter von E-Zigaretten. Mit dem auf Ende 2023 geplanten Inkrafttreten des neuen Tabakproduktegesetzes (TabPG; BBl 2021 2327) werden neue Anforderungen für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten gelten. Dazu gehören Werbeeinschränkungen für Tabakprodukte und E-Zigaretten, ein Verkaufsverbot an Minderjährige und die Einführung einer Höchstmenge Nikotin von 20 mg/ml in Liquids. Darüber hinaus werden nach der Annahme der Volksinitiative "Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung" am 13. Februar 2022 die Werbeeinschränkungen künftig durch eine Teilrevision des TabPG weiter verschärft. Die Vernehmlassung wurde vom Bundesrat am 31. August eröffnet. Auch die Kantone haben die Möglichkeit, Tabakprodukte strenger zu regulieren. Des Weiteren evaluiert der Bundesrat im Rahmen des Revisionsentwurfs des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31) infolge der Annahme der Motion 19.3958 "Besteuerung von elektronischen Zigaretten" die Möglichkeit einer höheren Besteuerung der bei Jugendlichen beliebten Einweg-E-Zigaretten. Diese verschiedenen gesetzlichen Massnahmen sollen dazu beitragen, die Attraktivität und Zugänglichkeit dieser Produkte insbesondere für Jugendliche zu verringern.

2. Sogenannte "Puff bars" und ihre verschiedenen Varianten sind erst seit Kurzem auf dem Markt. Einweg-E-Zigaretten zeichnen sich insbesondere durch Liquids auf der Basis von Nikotinsalzen aus und ermöglichen dadurch eine leichtere Nikotinaufnahme. Sie haben ein hohes Suchtpotenzial. Im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben haben einige Kantone Studien über die auf dem Schweizer Markt befindlichen E-Zigaretten und deren Zusammensetzung durchgeführt. Die genaue Zusammensetzung der "Puff bars" wurde jedoch nicht speziell untersucht. Das TabPG sieht vor, dass Hersteller und Importeure von E-Zigaretten verpflichtet sind, die Produkte und deren Zusammensetzung dem Bundesamt für Gesundheit zu melden. Die kantonalen Vollzugsbehörden werden Zugriff auf diese Daten haben. Sie können zu Kontrollzwecken gezielte Untersuchungen der Produkte durchführen.

3. 2022 veröffentlichte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen den Bericht "Gutachten zur Toxizität von Inhaltsstoffen in E-liquids" (www.blv.admin.ch/ > Gebrauchs- und Bedarfsartikel > E-Zigaretten). Der Bericht bezieht sich auf eine Auswahl von E-Zigaretten und hält fest, dass ihre Aerosole potenziell toxische Chemikalien enthalten, manchmal in hohen Mengen. Der Konsum von E-Zigaretten ist somit nicht ohne Risiko und es wären weitere Forschungsbemühungen notwendig, insbesondere über die Toxizität der verschiedenen Bestandteile der Liquids beim Einatmen und die daraus resultierenden Langzeitfolgen.

Antwort des Bundesrates.