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22.3547 · Interpellation · 2022-06-07

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Tierschutzverordnung erlaubt den Transport trächtiger Tiere zur Schlachtung, unabhängig von der Trächtigkeitsdauer. Die Schlachtung trächtiger Tiere ist weder verboten noch gesetzlich geregelt. Sowohl der Bund als auch die Schweizer Fleischwirtschaft räumen jedoch ein, dass der Transport und die Schlachtung trächtiger Tiere aus ethischer Sicht und aus Sicht des Tierschutzes problematisch sind.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führte im Jahr 2012 eine zweiwöchige Zählung der trächtigen Kühe auf dem Schlachthof Oensingen durch. Auf der Grundlage dieser Untersuchung kann man davon ausgehen, dass von den Kühen, die 2012 in der Schweiz geschlachtet wurden und ein Jahr alt oder älter waren, rund 20 000 mindestens im fünften Monat trächtig waren. Diese Zahl ist beträchtlich.

Das BLV war damals der Ansicht, dass für Tiere der Rindergattung verbindliche Trächtigkeitsdiagnosen frühestens ab der sechsten Trächtigkeitswoche gestellt werden sollten. Da es keine Richtlinien des Bundes gibt, hat sich Proviande dieser Frage angenommen und eine Arbeitsgruppe aus elf Akteurinnen und Akteuren gebildet, darunter das BLV, acht Vertreterinnen und Vertreter der Fleischwirtschaft und ein einziger Tierrechtsaktivist des Schweizer Tierschutzes. 2017 verabschiedete Proviande eine entsprechende Fachempfehlung. Laut den letzten Ergebnissen, die die Branchenorganisation seither veröffentlichte, sind heute 1,1 Prozent der kontrollierten geschlachteten Kühe mindestens im fünften Monat trächtig. Dies entspricht schweizweit fast 4000 Kühen. Proviande gibt an, dass eine Schlachtung bei mehr als der Hälfte dieser Fälle begründet ist.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie werden in der oben genannten Arbeitsgruppe die Entscheide getroffen?

2. Welche Rolle spielt das BLV? Wie sorgt es für ein Gleichgewicht zwischen dem Tierwohl und den Interessen der Branche?

3. Wie viele trächtige Tiere werden bei den Schweinen, Ziegen, Schafen, Equiden und in Gehegen gehaltenen Hirschen heute geschlachtet? Und in welchem Trächtigkeitsstadium sind diese?

4. Wie wird die Trächtigkeitsdiagnose in den Betrieben mit Rindviehhaltung durchgeführt? Worin besteht die empfohlene visuelle Kontrolle vor der Schlachtung?

5. Darf in Schweizer Schlachthöfen fötales Rinderserum entnommen werden? Wenn ja, wozu?

6. Wann, wie oft, in welchem Umfang und in welchen Schlachthöfen werden die Kontrollen in den Schlachtbetrieben durchgeführt? Wo und wie werden die Methoden und Ergebnisse veröffentlicht? Welche Möglichkeiten gibt es, um die Situation zu verbessern?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schlachtung von trächtigen Rindern und Kühen ist in der Schweiz nicht verboten oder gesetzlich geregelt. Sie ist jedoch aus ethischen und Tierschutzgründen zu vermeiden. Trächtige Tiere sollen nur in Ausnahmesituationen und Notfällen, z.B. bei nicht heilbaren Krankheiten oder nach Unfällen, geschlachtet bzw. getötet werden.

1 - 3 und 6) Eine Arbeitsgruppe aus Vertretenden der Produzenten, des Viehhandels, der Fleischverarbeiter, des Schweizer Tierschutzes und des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat unter der Leitung von Proviande eine Branchenregelung erarbeitet. Ziel war es zu vermeiden, dass gesunde trächtige Tiere der Rindviehgattung zur Schlachtung gelangen. Das BLV hat in der Arbeitsgruppe aktiv mitgearbeitet und trägt die betreffend Tierwohl ausgewogene Branchenlösung mit.

Die Fachempfehlung wurde vom Verwaltungsrat der Proviande verabschiedet. Aufgrund der Erfahrungen in der Praxis wurde die seit dem 01.07.2020 bestehende Version von der Arbeitsgruppe überarbeitet. So konnten zusätzliche Massnahmen festgelegt und Präzisierungen vorgenommen werden, die am 01.02.2022 in Kraft getreten sind (www.proviande.ch > Themen > Vermeidung der Schlachtung trächtiger Rinder und Kühe). Tiere, die als trächtig gemeldet werden, benötigen beispielsweise neu ein tierärztliches Attest, das die Notwendigkeit der Schlachtung begründet. Der tiermedizinisch relevante Grund für die Schlachtung muss vom Bestandestierarzt bzw. der -tierärztin schriftlich bestätigt werden. Als wichtigste Massnahmen werden Tierhalter mit wiederholten unbegründeten Schlachtungen von trächtigen Tieren ermahnt und an die Ombudsstelle Tierwohl von Proviande gemeldet, welche die Überprüfung des Herdenmanagements dieser Betriebe veranlassen kann.

Die amtliche Fleischkontrolle hat aktuell keinen gesetzlichen Auftrag, auf Trächtigkeiten zu prüfen. Deshalb liegen auch keine offiziellen aktuellen Zahlen vor. Im Rahmen der laufenden Revision der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VhyS; RS 817.190.1) ist vorgesehen, die Erfassung der Trächtigkeiten im letzten Drittel aufzunehmen, um eine solide Grundlage einer Diagnose durch die amtliche Fleischkontrolle zu liefern.

4) In den Tierhaltungen erfolgt die Trächtigkeitskontrolle in der Regel durch eine tierärztliche gynäkologische Untersuchung. Es existieren auch Milchtests zum Nachweis der Trächtigkeit. Hingegen besteht keine zuverlässige visuelle Methode zur Feststellung der Trächtigkeit auf dem Herkunftsbetrieb.

5) Die Entnahme von fetalem Blut zur Herstellung von fetalem Kälberserum wäre an Schweizer Schlachthöfen grundsätzlich möglich. Aufgrund des geringen Vorkommens von im letzten Drittel trächtigen Rindern und Kühen, des hohen Aufwands, der fehlenden Einrichtung und der hohen Standortkosten bieten sich Schweizer Schlachthöfe nicht als Lieferanten von fetalem Kälberblut zur Herstellung von fetalem Kälberserum an.

Antwort des Bundesrates.