22.3565 · Interpellation · 2022-06-09
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Die Europäische Union arbeitet derzeit an Neuerungen im Subventionsrecht (Beihilfenrecht). Sie hat im Sommer 2020 ein sog. Weissbuch publiziert, zwischenzeitlich liegt auch ein Verordnungsentwurf vor, der im Grundsatz dem Inhalt des Weissbuchs entspricht. Im Fokus sind insbesondere drittstaatliche Subventionen, die (angeblich) eine verzerrende Wirkung auf den EU Binnenmarkt haben. Gemeint sind damit Subventionen (Beihilfen) von Drittstaaten, die den Erwerb von EU-Unternehmen erleichtern bzw. generell wettbewerbsrelevante Investitionsentscheidungen und Marktverhalten im EU-Binnenmarkt beeinflussen. In diesem Kontext ist insbesondere die staatskapitalistische Wirtschaftsordnung Chinas im Visier. Betroffen sind aber letztlich alle Drittstaaten und somit auch die Schweiz. Es fällt dabei auf, dass sowohl die Definition des Beihilfen- bzw. Subventionstatbestands wie auch des grenzüberschreitenden Sachverhalts tendenziell ausgeweitet und dass auf diesem Weg faktisch eine extraterritoriale Wirkung des EU-Beihilfenrechts anvisiert wird.
Die neusten Absichten der EU-Kommission sind protektionistisch und führen gegenüber Drittstaaten faktisch zu neuen Barrieren im bilateralen Wirtschaftsverkehr. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten.
1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die angedachten Neuerungen im EU-Subventions- bzw. Beihilfenrecht potentiell zu neuen Barrieren im Wirtschaftsverkehr gegenüber Drittstaaten - mitunter auch der Schweiz - führen?
2. Wie beurteilt der Bundesrat die angedachten extraterritoriale Wirkung des EU-Subventions- bzw. Beihilfenrechts verbunden mit der weiten Auslegung des Subventions- bzw. Beihilfentatbestands für die schweizerischen Unternehmen und die öffentliche Hand?
3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die angedachte EU-Regulierung völkerrechtlich problematisch - wenn nicht sogar WTO-widrig ist? Was unternimmt der Bundesrat in diesem Zusammenhang?
4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass dadurch tendenziell auch der Spielraum für die sog. standortfördernden Massnahmen, die im Zuge der OECD Steuerreform zu treffen sind, eingeschränkt wird?
5. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass vor diesem Hintergrund das EU-Beihilfenrecht zwar vertikal in einzelnen künftigen Abkommen übernommen werden könnte, dass demgegenüber eine horizontale Wirkung nun erst recht in neuen Verhandlungen mit der EU abgewendet werden muss?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Da der finale Text der Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (Foreign Subsidies Regulation, FSR) noch nicht vorliegt und daher auch noch keine Praxis zum Umgang mit diesem neuen Instrument existiert, ist eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Neu ist, dass die EU in der FSR begrifflich eine Unterscheidung zwischen Subventionen, die von Drittstaaten finanziert werden und den von EU-Mitgliedstaaten gewährten staatlichen Beihilfen trifft. Offen bleibt, welche Rechtsfolgen an diese Unterscheidung geknüpft werden. Die geplante FSR könnte sich unter anderem auf von der Schweiz subventionierte Unternehmen auswirken, welche im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und bei öffentlichen Vergabeverfahren im EU-Binnenmarkt involviert sind. In solchen Fällen sind diese Unternehmen verpflichtet, die erhaltenen Subventionen transparent zu kommunizieren (Anmeldepflicht).
2. Gemäss dem aktuellen Entwurf der FSR findet diese auf von Drittstaaten subventionierte Unternehmen Anwendung, die im EU-Binnenmarkt wirtschaftlich tätig sind. Die Wirkung der geplanten FSR ist demnach auf den EU-Binnenmarkt beschränkt und hat keine extraterritoriale Wirkung.
3. Gemäss der geplanten FSR wird keine Prüfung drittstaatlicher Subventionen durchgeführt und keine Massnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Massnahme den Verpflichtungen der EU aus einem einschlägigen internationalen Übereinkommen, zu dessen Vertragsparteien die EU gehört, zuwiderlaufen würde. Daher sollte die geplante FSR völkerrechtskonform sein.
Das WTO-Recht kennt mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (ASCM, Anhang 1A.13. zum WTO-Übereinkommen, SR 0.632.20) ein Regelwerk, welches die Gewährung von Subventionen sowie Ausgleichsmassnahmen, die als Reaktion auf wettbewerbsverzerrende Subventionen anderer Mitglieder ergriffen werden, im Bereich des Warenverkehrs regelt. Darüber hinaus können subventionsbezogene Massnahmen der EU auch von den im WTO-Recht verankerten Nichtdiskriminierungsgeboten und weiteren Verpflichtungen unter dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT, Anhang 1A.1 zum WTO-Übereinkommen), dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS, Anhang 1.B) sowie dem revidierten plurilateralen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA, SR 0.632.231.422) erfasst sein. Unter dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU von 1972 (FHA72, SR 0.632.401) können staatliche Beihilfen sowie Ausgleichsmassnahmen, welche den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich des Abkommens hindern, durch die Vertragsparteien auf ihre Zulässigkeit beurteilt werden. Eine abschliessende Beurteilung der Rechtskonformität mit den wirtschaftsvölkerrechtlichen Vorgaben ist erst nach Erlass der definitiven EU-Verordnung und unter Einbezug der Anwendungspraxis möglich.
4. Die geplante FSR wird bei der Ausgestaltung von im Rahmen der OECD Steuerreform diskutierten standortfördernden Massnahmen berücksichtigt.
5. Der Bundesrat verfolgt bezüglich einer allfälligen Regelung von staatlichen Beihilfen mit der EU weiterhin klar einen sektorspezifischen Ansatz. Die geplante FSR wirkt sich nicht direkt auf allfällige diesbezügliche Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU aus.
Antwort des Bundesrates.