22.3592 · Interpellation · 2022-06-13
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Weitere Fragen:
10. Seit Inkrafttreten des Entsendegesetzes am 1. Juni 2004 wurde die Kostenlimite von 50 Prozent der Lohnkosten der Inspektoren nie geändert. Weshalb nicht?
11. Welcher Betrag wurde seit dem 1. Juni 2004 kumuliert für die Lohnkosten der Inspektoren überwiesen (siehe Frage Nr. 2)?
12. Das SECO schreibt in seinem Bericht 2020 S. 20f unter 3.1.3 "Flankierende Massnahmen, Finanzierung": "Die Kantone werden mit 50 Prozent der Lohnkosten für die mit den Kontrollen beauftragten Inspektoren entschädigt." Und weiter: "Die Paritätischen Kommissionen werden ihrerseits über eine Pauschale in der Höhe von 650 Schweizer Franken- je Kontrolle finanziert." Welche dieser beiden Aussagen ist korrekt, da hier ein offensichtlicher Widerspruch vorliegt?
13. Was ist die gesetzliche Grundlage der pauschalen Entschädigung von 650 Schweizer Franken je Kontrolle?
14. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass mit dieser Pauschalentschädigung Artikel 7a Absatz 3 EntsG verletzt wird?
15. Im Seco-Bericht 2020, S. 20f findet sich unter 3.1.3 "Flankierende Massnahmen, Finanzierung" folgende Aussage: "Die Bedingungen dieser Vergütung sind in den mit den Vollzugsorganen abgeschlossenen Leistungs-/Subventionsvereinbarungen geregelt...".
a. Ist der Bundesrat bereit, betr. dieser "Leistungs-/Subventionsvereinbarungen" Transparenz zu schaffen und diese zu veröffentlichen?
b. Ist das Subventionsgesetz betr. dieser "Leistungs-/Subventionsvereinbarungen" anwendbar? Falls nein, was ist die gesetzliche Grundlage?
Schlussfolgerung:
16. Statt 50 Prozent der Lohnkosten für Inspektoren wird - ohne gesetzliche Grundlage - den paritätischen Kommissionen ein Mehrfaches dessen bezahlt, was das Gesetz erlaubt, nämlich: 27 000 Muss-Kontrollen à 650 Schweizer Franken = 17,55 Millionen Schweizer Franken p.a. (von 01.01.2010 bis 31.12.2017) resp. 35 000 Muss-Kontrollen à 650 Schweizer Franken = 22,75 Millionen Schweizer Franken p.a. (vom 01.01.2018 bis heute). Ist der Bundesrat einverstanden, dass diese Zahlungen - zusätzlich zu den 50 Prozent erlaubten Lohnkosten der Inspektoren (!) - gesetzlich nicht zulässige Zusatzkosten zu Lasten der Bundeskasse sind?
17. Ist der Bundesrat bereit, eine Übersicht über die Inspektoren, jährlich und kumuliert, über deren Gehälter und weitere Details, woraus sich die effektive rechtliche Verpflichtung des Bundes von 50 Prozent errechnen liesse, zu veröffentlichen und damit Transparenz zu schaffen?
Stellungnahme des Bundesrates
10. Der Gesetzgeber hat explizit festgelegt, dass der Bund sowie die kantonalen Amtsstellen die Lohnkosten der Inspektorinnen und Inspektoren beim Vollzug der flankierenden Massnahmen (FlaM) zu gleichen Teilen tragen. Das Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20) sieht dies in Artikel 7a Absatz 3 immer noch vor.
11. Zwischen 2006 und 2021 wurden den kantonalen Amtsstellen rund 93,4 Millionen Franken ausbezahlt (vgl. Antwort des Bundesrates zu Frage 2 in der Ip 22.3591).
12. Beide Aussagen sind korrekt. Nach Ansicht des Bundesrates liegt hier kein Widerspruch vor. Die paritätischen Kommissionen (PK) führen einen Teil der Aufgaben zum Vollzug des EntsG aus, sind aber auch für andere Tätigkeiten zuständig (vgl. Antwort des Bundesrates zur Ip 22.3591). Deshalb sieht die Entschädigung nicht die Übernahme von 50 Prozent der Kosten, sondern eine Pauschale vor.
13. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Einhaltung der Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) von den mit der Durchsetzung des GAV betrauten paritätischen Organen der Sozialpartner kontrolliert wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG). Gemäss Artikel Art. 7 Abs. 5 EntsG i.V.m. Art. 9 Absatz 3 der Entsendeverordnung (EntsV, SR 823.201) werden die Höhe und die Modalitäten der Entschädigungsansprüche der PK vom SECO bestimmt. Berechnungsrundlage für die Entschädigung bilden die Kosten der PK für die Vollzugsaufgaben gemäss EntsG. Der Umfang der Inspektionsaufgaben und folglich der Zeitaufwand sowie die Kosten für eine Kontrolle ergeben sich aus Artikel 16c EntsV. Das SECO schliesst mit den Sozialpartnern Subventionsvereinbarungen ab (Art. 9 Abs. 3 EntsV). Das wurde seit 2009 jedes Jahr gemacht. Diese Regelung in Artikel 9 EntsV bildet die Grundlage für die Vereinbarung zur pauschalen Entschädigung beim Vollzug des EntsG.
14. Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht, dies aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsmodelle von kantonalen TPK und PK (vgl. Antwort des Bundesrates zur Ip 22.3591).
15a. Eine Veröffentlichung der zwischen dem Bund und den Vollzugsstellen abgeschlossenen Vereinbarungen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
15b. Die Entschädigung erfolgt gestützt auf Art. 7 Abs. 5 Entsendegesetz in Verbindung mit Art. 9 EntsV. Das Subventionsgesetz (SR 616.1) ist anwendbar.
16. Nein, der Bundesrat ist nicht dieser Ansicht (vgl. Antwort des Bundesrates zur Ip 22.3591).
17. Der Bundesrat (SECO) wird prüfen, ob im Rahmen des jährlichen Berichts über den Vollzug der FlaM - nebst den bereits publizierten Angaben zur Anzahl kantonaler FlaM-Inspektoren und zur Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Kontrolltätigkeit der Kantone - weitere Informationen auf aggregierter Ebene publiziert werden können.
Antwort des Bundesrates.