Flucht. Das volle Ausmass der spezifischen Gewalt gegen Frauen, Mädchen und LGBTIQA-plus-Personen anerkennen
22.3604 · Interpellation · 2022-06-14
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Auf der Flucht sind Frauen, Mädchen und LGBTIQA+-Personen oft extremer Gewalt ausgesetzt: Inhaftierung, Freiheitsberaubung, Kindsentführung, wiederholte Vergewaltigungen, Menschenhandel. In zahlreichen Fällen werden den geflüchteten Personen in den Ländern, in denen diese Gewalttaten stattfinden, die Fingerabdrücke abgenommen. Diejenigen, die nicht unterwegs gestorben sind, stehen bei der Ankunft in der Schweiz vor neuen Hindernissen. Statt Asyl zu bekommen und den Schutz und die Fürsorge zu erhalten, die sie benötigen, werden sie allzu oft nicht als schutzbedürftige Personen anerkannt. Viele von ihnen werden dorthin zurückgeschickt, wo sie misshandelt wurden, oder es wird ihnen damit gedroht. Auf diese Weise werden sie zwangsläufig noch zusätzlich traumatisiert. Andere sind neuen Gewalttaten ausgesetzt, darunter auch sexuellen, und treffen unmenschliche Lebensumstände und Behandlungen an, die im Gegensatz zu den Verpflichtungen stehen, die in den Artikeln 59-61 der Istanbul-Konvention festgehaltenen sind.
Angesichts dieser Tatsachen wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Müsste der Bundesrat nicht das volle Ausmass der besonderen Gewalt, der Frauen, Mädchen und LGBTIQA+-Personen in ihrem Herkunftsland und auf der Flucht ausgesetzt waren, sowie die Polytraumata (physische und psychische Folgen und soziales Leid), die sie dabei erlitten haben, anerkennen und einen diskriminierungsfreien Zugang zu medizinischer Hilfe und psychologischer Betreuung gewährleisten?
2. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass angesichts der wiederholten sexuellen Gewalt, der Frauen und Mädchen auf der Flucht ausgesetzt sind, und der Tatsache, dass sie in den Ländern, die sie durchqueren, keine Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch haben, eine Änderung der Artikel 118 und 119 des Strafgesetzbuches in Betracht gezogen werden sollte, um nötigenfalls von der dortigen Fristenregelung abweichen zu können?
3. Ist der Bundesrat bereit, Personen, die in ihrem Land geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind (Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, Androhung der Todesstrafe aufgrund der sexuellen Orientierung usw.), wieder das Recht zu gewähren, einen Asylantrag in der schweizerischen Botschaft des entsprechenden Landes zu stellen, oder zu prüfen, wie man diesen Personen einen erleichterten Zugang zum Asylverfahren in der Schweiz ermöglichen könnte.
Begründung
Am 14. Juni wurde in Bern die europäische feministische Petition ("European Feminist Petition") für eine echte Anerkennung der besonderen Asylgründe von Frauen, Mädchen und LGBTIQA+-Personen, die geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben, eingereicht. Der Befund ist eindeutig: Obwohl die allermeisten Staaten Europas und die Regierungen des Schengen-Raums im Rahmen mehrerer internationaler Übereinkommen entsprechende Verpflichtungen eingegangen sind, gewährt kein Land Europas diesen schutzbedürftigen Personen wirklich Schutz.
Stellungnahme des Bundesrates
1) Der Zugang zur medizinischen Hilfe und psychologischen Betreuung für alle Asylsuchenden in der Schweiz ist gewährleistet. Alle Asylsuchenden in der Schweiz sind im Hausarztmodell krankenversichert und haben Anrecht auf eine diskriminierungsfreie, adäquate medizinische Grundversorgung. Unter Grundversorgung versteht man alle Leistungen, die von einem Arzt erbracht werden, um eine Krankheit und ihre Folgen zu diagnostizieren oder zu behandeln, und die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Auf ärztlich begründeten Antrag können auch Kostengutsprachen erteilt werden für Behandlungen, welche über den obligatorischen Krankenpflegeversicherungs-Leistungskatalog (OKP) hinausgehen. Bei Bedarf können bei den Untersuchungen und Behandlungen Dolmetschende und interkulturelle Vermittelnde beigezogen werden.
2) Artikel 119 des Strafgesetzbuches (StBG; SR 311.0) regelt den straflosen Schwangerschaftsabbruch. Gemäss Absatz 1 ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Der Arzt oder die Ärztin hat die Aufgabe, diese Gefahr zu beurteilen und eine Entscheidung zu treffen. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
Die Indikation für den Schwangerschaftsabbruch kann embryopathisch, kriminologisch oder psychiatrisch sein. Es kann auch eine Kombination derselben vorliegen. Liegt der Schwangerschaft eine strafbare Handlung im Sinne von Artikel 187 f. (sexuelle Handlungen mit Kindern; sexuelle Handlungen mit Abhängigen), Artikel 190 ff. (Vergewaltigung; Schändung; sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten; Ausnützung einer Notlage) oder Artikel 213 StGB (Inzest) zugrunde und ist damit die kriminologische Indikation gegeben, genügt es, wenn der Arzt den kriminellen Zusammenhang als hinreichend wahrscheinlich annimmt, damit die schwere seelische Notlage der Frau gegeben und der Schwangerschaftsabbruch straflos ist. Der Bundesrat erkennt aufgrund des Gesagten keinen Handlungsbedarf für eine Änderung der Artikel 118 und 119 StGB.
3) Wie der Bundesrat wiederholt und vor kurzem in seiner Stellungnahme auf die Motion Jositsch 21.3282 "Wiedereinführung des Botschaftsasyls" ausführte, lehnt er eine Gesetzesänderung im Hinblick auf die Wiedereinführung des Botschaftsasyls ab. Diese Motion wurde in der Frühjahrssession 2022 durch den Ständerat abgelehnt. Der Bundesrat hält aber fest, dass trotz der Abschaffung der Auslandgesuche unmittelbar und ernsthaft gefährdete Personen den notwendigen Schutz der Schweiz erhalten können: Muss in einem Einzelfall davon ausgegangen werden, dass eine Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, und kann dieser Gefahr nur durch eine Schutzgewährung in der Schweiz begegnet werden, kann ihr ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung; VEV, SR 142.204). Die Person erhält damit umgehend Schutz und ihr Asylgesuch kann nach der Einreise geprüft werden. Diese Praxis hat sich bis anhin bewährt. Sie trägt der humanitären Tradition der Schweiz Rechnung und stellt sicher, dass Menschen in Not rasch und unbürokratisch geholfen werden kann.
Antwort des Bundesrates.