22.3605 · Interpellation · 2022-06-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz hat eines der teuersten Gesundheitssysteme der Welt. Vor dem Hintergrund der steigenden und insbesondere Familien stark belastenden Krankenkassenprämien sind neue Ansätze und innovative Lösungen zur Dämpfung der Gesundheitskosten gefragt, die weiterhin einen guten Gesundheitszustand der Bevölkerung erlauben. Hierbei ist es interessant, dass einige Kantone über ein (kantonales) Gesundheitsgesetz verfügen.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Kantone verfügen über ein Gesundheitsgesetz?
2. Was regeln diese Gesundheitsgesetze?
3. Sind diese Gesetze geeignet, um Gesundheit, Prävention und Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung zu fördern?
4. Welche Elemente könnten auf nationaler Ebene übernommen werden, um unter Berücksichtigung der föderalen Strukturen Lücken in der Bundesgesetzgebung zu schliessen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. - 3. Das Gesundheitswesen liegt weitgehend in der Kompetenz der Kantone. Dementsprechend verfügen alle Kantone über eine Gesundheitsgesetzgebung. Diese regelt namentlich die Organisation und Aufgaben der Behörden (z.B. Gesundheitsdirektion, Kantonsärztin und -arzt, Kantonsapothekerin und -apotheker), die Tätigkeit und Aufsicht der Gesundheitsfachpersonen (universitäre Medizinalberufe, Hebammen etc.), die Institutionen der Gesundheitsversorgung (Spitäler, Pflegeheime etc.) sowie die Rechte und Pflichten von Patientinnen und Patienten. Gegenstand der Gesundheitsgesetze bilden auch Aktivitäten der Gesundheitsförderung und Prävention und, teilweise in eigenständigen Erlassen, die Versorgungsplanung. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Gesetze ihre Zwecke weitgehend erfüllen. Er begrüsst es dabei ausdrücklich, wenn die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten neue Ansätze und innovative Lösungen zur Dämpfung der Gesundheitskosten verfolgen. Diese Möglichkeit würde ihnen zukünftig auch durch den Experimentierartikel (Art. 59b KVG; BBl 2021 1496) gegeben.
4. Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Diese decken namentlich den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Gegenständen, Stoffen und Strahlen (Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Chemikalien, Betäubungsmittel, Alkohol, Tabakprodukte; etc.), den Schutz von übertragbaren, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten (wie bspw. Krebs) sowie anderweitige Elemente der allgemeinen Gesundheitsförderung (wie Ernährung und Bewegung) ab. Daneben ermöglicht das Krankenversicherungsgesetz (SR 832.10) die Unterstützung von Gesundheitsförderungsaktivitäten durch die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz.
Mit dem Gesetzesentwurf von 2009 für ein nationales Präventionsgesetz (BBl 2009 7189; PrävG) wollte der Bundesrat zudem eine Lücke in der Bundesgesetzgebung im Bereich der Prävention und Früherkennung von stark verbreiteten oder bösartigen nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten schliessen. Diese Vorlage wurde vom Parlament 2012 abgelehnt. Im Nachgang zu seinem Bericht in Erfüllung des Postulats Rechsteiner 17.4076 "Perspektiven der Schweizerischen Drogenpolitik" prüft der Bund zudem bis 2025, ob es einer gesetzlichen Grundlage für eine risikofaktorenübergreifende Prävention spezifisch im Suchtbereich bedarf, um die entsprechenden Mittel effizienter einsetzen zu können. In diesem Rahmen werden auch die Gesundheitsförderungs- und Präventionsgesetzgebungen der Kantone mitberücksichtigt, um den allfälligen Regelungsbedarf auf Bundesebene im Sucht- und damit direkt zusammenhängenden Themenbereichen zu identifizieren.
Antwort des Bundesrates.