Satanischer Verschwörungsmythos in der Psychiatrie. Wie bekämpft der Bundesrat Desinformation und Behandlungsfehler?
22.3618 · Interpellation · 2022-06-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss SRF-Recherchen hängen in der Schweiz zahlreiche im Bereich der Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie tätige Personen einem satanischen Verschwörungsmythos an. Gemäss dieser Verschwörungstheorie habe eine kleine Elite über systematische Gehirnwäsche ("Mind Control") die Kontrolle über Kinder erlangt und kontrolliere und missbrauche diese methodisch ("satanisch-ritueller Missbrauch"). Dieser wahnwitzige Irrglaube bildet die Grundlage für die Behandlung traumatisierter Patient/innen, die in der Folge von vermeintlichen Übergriffen überzeugt und zu ihrem angeblichen Schutz gegen ihr Umfeld aufgebracht oder von diesem getrennt werden oder in Extremfällen ihrer Freiheit beraubt werden. In diesem Zusammenhang bitte ich der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
- Ist dem Bundesrat diese Problematik bekannt? Wie stellt er sich zum Verschwörungsmythos "satanisch-ritueller Missbrauch"?
- Wie stellt er sich zu den in der auch von von der Schweiz unterstützten Publikation "Terminologischer Leitfaden für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexualisierter Gewalt" gemachten Behauptungen zu "Mind-Control-Methoden" (S. 15)?
- Ist er der Ansicht, dass die Aufsicht über die Institutionen und Fachpersonen der Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie ausreichend ist?
- Wie werden Verschwörungsmythen bei den Zulassungsvoraussetzungen für die Abrechnung zu Lasten der OKP berücksichtigt? Sind hier Anpassungen notwendig?
- Ist er der Meinung, dass die Prävention gegen Verschwörungsmythen in der Ausbildung der Berufe der psychischen Gesundheit verbessert werden soll?
- Wie stellt er sich zur Einführung eines nationalen Registers für Fachpersonen der psychischen Gesundheit, denen die Zulassung entzogen wurde?
- Ist er bereit, die Einführung einer nationalen Ombudsstelle für die Opfer von Behandlungsfehlern im Bereich der psychischen Gesundheit zu prüfen? Welche anderen Massnahmen sieht er vor, um Sicherheit und Qualität von psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen zu erhöhen?
- Welche Möglichkeit auf Wiedergutmachung und Schadenersatz haben die von diesen Behandlungsfehlern Betroffenen?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Dem Bundesrat ist die in den entsprechenden Medienberichten dargelegte Problematik bekannt. Er ist der Ansicht, dass solche Theorien und Falschinformationen bei Betroffenen grossen Schaden anrichten können. Der Bundesrat verurteilt entsprechende Praktiken. Auch die nationalen Verbände der Psychiatrie und Psychotherapie halten fest, dass für missbräuchliches Verhalten im therapeutischen Kontext eine Nulltoleranz gelte. Sie weisen darauf hin, dass die Patientensicherheit in der psychiatrischen Versorgung höchste Priorität hat.
3. Gemäss dem Psychologieberufegesetz (PsyG, SR 935.81) und dem Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) obliegt die Aufsichtspflicht über psychologische und psychiatrische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, den Kantonen. Diese stellen sicher, dass die in beiden Gesetzen festgelegten Berufspflichten von den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eingehalten werden. Für die Aufsicht über die Gesundheitseinrichtungen sind gemäss den kantonalen Gesundheitsgesetzen die Gesundheitsämter zuständig. Es obliegt somit den Kantonen, bei entsprechenden Verdachtsmeldungen bei den betroffenen Psychotherapeuten oder den Institutionen zu intervenieren. Meldungen können von allen Personen oder Institutionen an die Kantone gerichtet werden.
Eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Auftrag gegebene Studie zur kantonalen Aufsicht über die Berufsausübung gemäss MedBG, Gesundheitsberufegesetz (GesBG, SR 811.21) und PsyG (2022, vgl. www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Forschungsberichte Gesundheitsberufe) hat ergeben, dass die Aufsicht von den Kantonen sehr unterschiedlich ausgeübt wird, auch wenn die bundesrechtliche Regelung als genügend erachtet wird. Aufgrund dieser Analyse wird das BAG zusammen mit den Kantonen Optimierungsmöglichkeiten prüfen.
4. Die Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) setzt eine Berufsausübungsbewilligung nach dem MedBG oder PsyG als Grundbedingung voraus. Seit dem 1. Januar 2022 obliegt die Zulassung von ambulanten Leistungserbringern den Kantonen und diese sind neu auch im Bereich der OKP verpflichtet, als Zulassungsbehörde eine Aufsicht über die zugelassenen Leistungserbringer wahrzunehmen.
5. Gemäss den Grundsätzen der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung der Hochschulen (Art. 5 HFKG; SR 414.20) sind für die Festlegung der Inhalte der Grundausbildung in Psychologie und Psychiatrie die Hochschulen zuständig, die Studiengänge in diesem Bereich anbieten. Folglich bestimmen die Hochschulen selbst die Elemente der Ausbildung, die beispielsweise die Prävention beinhalten. Bei der Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte in der Psychiatrie verankert Art. 4 MedBG bereits ethische Aspekte. In der Weiterbildung stellen die Institute der akkreditierten Studiengänge gemäss den im PsyG (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) und MedBG (Art. 4 Abs. 2 Bst. b) festgelegten Weiterbildungszielen die Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen in Bezug auf die ethischen Aspekte ihrer Berufe sicher. In diesem Zusammenhang kann speziell die Prävention gegen "Verschwörungsmythen" vermittelt werden. Nach Ansicht des Bundesrates besteht diesbezüglich kein Verbesserungsbedarf.
6. Das PsyG sieht bereits ein Psychologieberuferegister (PsyReg) vor, dass insbesondere der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Klientinnen und Klienten dient (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. a PsyG). Seit dem 1. August 2017 ist das PsyReg für die Öffentlichkeit unter www.psyreg.admin.ch zugänglich. Im PsyReg werden diejenigen Psychologinnen und Psychologen registriert, die sich über eine fundierte, eidgenössisch anerkannte Aus- und Weiterbildung in ihrem Fachgebiet ausweisen können.
7./8. Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Patientenrechte und Patientenpartizipation in der Schweiz" vom 24. Juni 2015 in Erfüllung der Postulate 12.3100 Kessler, 12.3124 Gilli und 12.3207 Steiert den Umgang mit Schäden im Rahmen einer medizinischen Behandlung geprüft. Mangels einer umfassenden Bundeskompetenz sind grundsätzlich die Kantone für die Regelung der Patientenrechte im medizinischen Alltag zuständig; zu beachten sind diesbezüglich aber namentlich das Zivil- und Sozialversicherungsrecht des Bundes. Am 1. April 2021 ist die Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in Kraft getreten. Mit der Änderung hat der Bundesrat die Aufgabe erhalten, alle vier Jahre Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen festzulegen (Art. 58 KVG). So soll unter anderem die Stellung der Patientinnen, Patienten und Patientenvereinigungen im System gestärkt werden.
Antwort des Bundesrates.