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Nichtwiederausfuhr-Erklärungen bei Kriegsmaterialexporten. Rechtliche Lücke schliessen und Handlungsfreiheit erhöhen

22.3692 · Motion · 2022-06-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend die Aufhebung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen zu regeln und die Kriegsmaterialverordnung entsprechend anzupassen. Die Kriegsmaterialverordnung ist so anzupassen, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, gegenüber Staaten, die in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgelistet sind, Nichtwiederausfuhr-Erklärungen aufzuheben. Damit kann der aussen- und sicherheitspolitische Handlungsspielraum der Regierung erhöht werden, gerade in Ausnahmesituationen, wie wir sie jetzt mit dem Krieg in der Ukraine erleben.

Begründung

Die Schweiz verlangt für Kriegsmaterialexporte gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 des Kriegsmaterialgesetzes eine "Nichtwiederausfuhr-Erklärung" des Empfängerlandes. In den letzten Wochen sind mehrere europäische Staaten mit Anfragen an die Schweiz herangetreten, ob ehemals Firmen in der Schweiz beschafftes Kriegsmaterial (wie z.B. Munition, Piranha-Radschützenpanzer) in der jetzigen Ausnahmesituation mit dem Krieg in der Ukraine an andere Staaten weitergegeben und bestehende Nichtwiederausfuhr-Erklärungen aufgehoben werden könnten. Die Anfragen wurden abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass Anfragen zur Aufhebung von solchen Erklärungen nach den gleichen Bewilligungskriterien geprüft würden, wie eine eigentliche Kriegsmaterialausfuhr aus der Schweiz. Das hatte beispielsweise zur Folge, dass Dänemark bereits ausgemusterte und unbewaffnete Piranha-III-Radschützenpanzer, die vor langer Zeit in der Schweiz beschafft wurden, nicht der Ukraine schenken kann, weil dies nach den gleichen Kriterien beurteilt wird wie ein direkter Export von Kriegsmaterial aus der Schweiz.

Diese Situation ist unbefriedigend. Die Schweiz sieht sich mit zunehmender Kritik und Unverständnis seitens ihrer europäischen Partner konfrontiert. Während europäische Staaten die Ukraine in ihrem Abwehrkampf gegen die russische Aggression grosszügig unterstützen, behindert die Schweiz mit einer legalistischen, dogmatischen Interpretation ihrer Kriegsmaterialgesetzgebung solche Bemühungen. Die Schweiz steht damit in der jetzigen Ausnahmesituation, in der es auch um die Zukunft der europäischen Sicherheit geht, als Staat da, der Probleme schafft, statt Lösungen zu bieten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kann das Anliegen der Motionärin nachvollziehen. Die Schweiz verurteilt die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine auf das Schärfste und fordert Russland auf, die Lage umgehend zu deeskalieren, alle Kampfhandlungen einzustellen und seine Truppen unverzüglich von ukrainischem Territorium zurückzuziehen.

Bei der Aufhebung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen richtet sich der Bundesrat grundsätzlich nach den Bewilligungskriterien in Art. 22a Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR 514.51). Damit wird sichergestellt, dass Länder, welche Kriegsmaterial aus der Schweiz erhalten, dieses nicht an Länder weitergeben, welche direkt aus der Schweiz kein Kriegsmaterial erhalten würden.

Wenn der Bundesrat, wie von der Motionärin gewünscht, die Aufhebung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung auf dem Verordnungsweg regeln würde, müsste er sich eng an den Bewilligungskriterien für Kriegsmaterialexporte in Art. 22a KMG orientieren. Diese schliessen insbesondere Kriegsmaterialexporte in Länder aus, die wie die Ukraine in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Eine rechtliche Grundlage, welche die Aufhebung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen abweichend von den gesetzlichen Bewilligungskriterien regelt, kann der Bundesrat mangels Kompetenz jedoch nicht auf dem Verordnungsweg erlassen. Sie müsste durch das Parlament auf Gesetzesstufe, z.B. in Artikel 18 KMG, geschaffen werden.

Die Schweiz ist als neutraler Staat dem Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs von 1907 (SR 0.515.21) verpflichtet. Den darin enthaltenen Pflichten beim Export von Kriegsmaterial wäre bei einer allfälligen neuen Regelung zur Aufhebung von Nichtwiederausfuhr-Verpflichtungen Rechnung zu tragen. Gemäss der Auffassung des Bundesrates verstösst die von der Motionärin geforderte Aufhebung von Nichtwiederausfuhr-Verpflichtungen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Haager Abkommens, wenn diese den Zweck verfolgt, eine konkrete Waffenlieferung an eine Konfliktpartei zu ermöglichen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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