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22.3706 · Interpellation · 2022-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Umsatz im Schweizer Gesundheitswesen im Jahr 2019 betrug 82,47 Milliarden Franken (Quelle: statista.com). Die Tendenz ist steigend. Als Treiber der Entwicklung steigender Gesundheitskosten, spielen Fehlanreize durch Begünstigung der verschiedenen Akteure

im privaten Gesundheitswesen eine relevante Rolle. Meldungen aus der privaten Wirtschaft an die zuständigen Schweizer Behörden verschärfen den Verdacht bzw. die Annahme einiger Fehlanreize im Schweizer Gesundheitswesen, was sich auf die Steigerung der Gesundheitskosten auswirken könnte.

Beim genauen Betrachten einzelner Privatkliniken kann man aber im Einzelfall erfahren, dass diese als Weiterbildungsstätte organisiert bzw. deklariert sind. Es liegen Informationen vor, dass man in dieser chirurgisch tätigen Privatklinik die Assistenzärzte eher gewerblich zum Zweck der Gewinnmaximierung (Zahlungen für die OP-Assistenzen bei Zusatzversicherten) nutzt, als die Weiterbildungsziele primär zu verfolgen. Somit werden viele wirtschaftliche Markvorteile erkauft, im Gegenteil zu anderen Privatkliniken, welche nicht als Weiterbildungsstätte gelten.

- Welche Massnahmen schlägt der Bundesrat für die Untersuchung solcher Geschäftsmodelle und deren Bekämpfung vor, um einen gesunden Wettbewerb zu ermöglichen?

Stellungnahme des Bundesrates

Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel nach Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) führen, müssen alle sieben Jahre akkreditiert sein. Grundlage dafür bildet die Erfüllung der gesetzlichen Akkreditierungskriterien sowie die Einhaltung der geltenden Qualitätsstandards. Diese verpflichten die verantwortlichen Organisationen und Fachgesellschaften unter anderem dazu, sicherzustellen, dass der Aufbau, die Zusammensetzung, die Dauer und die gewünschten Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung in den jeweiligen Weiterbildungsgängen mit klar definierten Meilensteinen beschrieben sind. Die seit 1. Juli 2022 gültigen Qualitätsstandards verlangen mit dem Standard 5 (Anerkennung der Weiterbildungsstätten) explizit: "Die verantwortlichen Organisationen und Fachgesellschaften haben personelle, strukturelle und fachliche Kriterien für die Zulassung und regelmässige Überprüfung von Weiterbildungsstätten definiert". In Verbindung mit Standard 1 (Grundlagen und Ziele der Weiterbildung) wird somit gewährleistet, dass sich die Weiterbildung an den Bedürfnissen der Assistenzärztinnen und -ärzten orientiert und entsprechend genügend Zeit für deren Weiterbildung eingeräumt wird. Es ist daher problematisch, wenn eine akkreditierte Einrichtung den Assistenzärzten nicht die nötige Zeit für die Ausbildung einräumt.

Die Aufsicht über die anerkannten Weiterbildungsgänge und -stätten liegt in der Kompetenz der verantwortlichen Organisationen, auf die Humanmedizin bezogen beim Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF. Dieses führt zusammen mit Expertinnen und Experten des jeweiligen Fachgebiets regelmässige Visitationen bei den anerkannten Weiterbildungsstätten durch (vgl. www.siwf.ch > Weiterbildungsstätten > Visitationen).

Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Fachpersonen, die einen Beruf gemäss MedBG in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sich zudem an bestimmte Berufspflichten halten müssen. Darunter fällt u.a. die Pflicht, die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln. Für die Aufsicht über die Einhaltung der Berufspflichten sind die Kantone zuständig. Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung wird zudem auch dadurch gewährleistet, dass Leistungen von der obligatorischen Krankenversicherung nur dann vergütet werden, wenn sie die sogenannten WZK-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) erfüllen.

Der Bundesrat erachtet die geltenden Mechanismen als zielführend bei der Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden medizinischen Weiterbildung und die Unterbindung von Fehlanreizen. Er sieht daher keinen Handlungsbedarf in dieser Sache.

Antwort des Bundesrates.