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22.3732 · Interpellation · 2022-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Werbung für medizinische Leistungen sind in der Schweiz stark reglementiert. Die Nachfrage nach unnötigen Eingriffen, insbesondere Schönheitsoperationen, darf nicht durch Werbung gesteigert werden. Um das faktische Verbot von Werbung für Schönheitsoperationen durchzusetzen, braucht es regelmässige Kontrollen und konsequente Interventionen bei Verstössen gegen das Verbot, insbesondere auch in den sozialen Medien. Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie viele Schönheitsoperationen werden in der Schweiz jährlich durchgeführt?

2. Ist die Information richtig, dass die Anzahl Schönheitsoperationen in den letzten 10 Jahren stark angestiegen ist? Wenn ja, aus welchen Gründen?

3. Es gibt nach wie vor viel Werbung zu Schönheitsoperationen. Ist dem Bundesrat bekannt, welches die wichtigsten Kanäle für das Werben für Schönheitsoperationen sind? Wie wichtig sind Influencerinnen in der Werbung?

4. Medizinische Werbung ist nur erlaubt, wenn diese objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Wie wird die Einhaltung dieser Vorgaben im Bereich der Schönheitsoperationen überprüft und wie wird gegen Verstösse vorgegangen? Gibt es kantonale Unterschiede?

5. Was wird getan, dass das faktische Werbeverbot auch in den sozialen Medien respektiert wird?

6. Liegen Informationen vor, wie häufig die Kantone in den letzten 2 Jahren wegen unzulässiger Bewerbung von Schönheitsoperationen intervenierten und welche Interventionen konkret ergriffen wurden?

7. Wie kann zukünftig besser verhindert werden, dass Schönheitsoperationen beworben werden, insbesondere in den sozialen Medien und durch Influencerinnen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Schätzungen der schweizerischen Fachgesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (SGPRAC) werden in der Schweiz jährlich rund 90'000 derartige Eingriffe vorgenommen.

2. Eine Studie der International Society of Aesthetic Plastic Surgery aus dem Jahr 2019 deutet auf eine Zunahme von ästhetisch motivierten Eingriffen hin. Gemäss der SGPRAC hat sich dieser Trend in den letzten Jahren vor allem bei minimalinvasiven Eingriffen verstärkt. Über die Gründe gibt es keine repräsentativen Studien. Die Fachgesellschaft nennt als mögliche Erklärung den Kontext der Covid-19-Krise, insbesondere die Tatsache, dass die Homeofficepflicht die Sicherstellung der Diskretion bei minimalinvasiven Eingriffen erhöht hat.

3. Dem Bundesrat sind die einzelnen Kanäle für die Bewerbung von plastischen Eingriffen nicht bekannt.

4. Die Gewährleistung von ausschliesslich objektiver, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechender, weder irreführender noch aufdringlicher Werbung ist eine Berufspflicht für Personen, welche einen Beruf nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. Art. 40 MedBG). Für weitere Berufsgruppen, welche allenfalls unter kantonale Gesetze fallen, gelten möglicherweise andere Vorgaben. In allen Fällen sind die Kantone für die Aufsicht über die Berufspflichten und die Einleitung allfälliger Disziplinarverfahren bei Verstössen zuständig. Bei einer Verletzung der Berufspflichten nach MedBG kann die kantonale Behörde für die Personen Disziplinarmassnahmen von einer Verwarnung bis hin zum definitiven Verbot der Berufsausübung aussprechen (Art. 43 Abs. 1 MedBG). Gemäss einem Bericht zur kantonalen Aufsicht über die Berufsausübung gemäss MedBG, Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21) und Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81, vgl. www.bag.admin.ch > Das BAG > Forschungsberichte > Gesundheitsberufe) wird die Aufsicht über die Berufspflichten durch kantonale Aufsichtsbehörden sehr unterschiedlich wahrgenommen. Kontrollen werden hauptsächlich auf Hinweis von Dritten oder betroffenen Patientinnen und Patienten durchgeführt.

5. Fachpersonen, welche unter die genannten Berufsgesetze fallen, müssen die darin enthaltenen Vorgaben zur Bewerbung auch in den sozialen Medien befolgen. Die Kantone können - wie erwähnt - bei Verstössen entsprechende Disziplinarmassnahmen anordnen.

6. Dem Bundesrat liegen keine Informationen vor, wie oft die kantonalen Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren diesbezüglich interveniert haben.

7. Es gibt keine Handhabe, auf die Werbung durch Influencerinnen und Influencer Einfluss zu nehmen, sofern kein Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) oder das Strafgesetzbuch (SR 311.0) vorliegt. Fachärztinnen und -ärzte, die Schönheitsoperationen durchführen, sind jedoch verpflichtet, im Sinne der Patientinnen und Patienten zu handeln. Entsprechend sind sie im Rahmen der Aufklärungspflicht gehalten, den betroffenen Personen alle nötigen Informationen über ihren Gesundheitszustand und über eine geplante Untersuchung oder Behandlung zu geben (inklusive allfälliger Folgen und Risiken, Prognose und finanzieller Aspekte), sodass diese Personen eine informierte Entscheidung über die Durchführung des jeweiligen Eingriffs treffen können.

Die Standesordnung der FMH sieht zudem weitere Pflichten vor. So müssen sich Ärztinnen und Ärzte dafür einsetzen, dass nicht Dritte zu ihrem direkten oder indirekten Vorteil unzulässige Werbung betreiben. Der Verhaltenskodex der SGPRAC schreibt ihren Mitgliedern noch detailliertere Vorgaben zulässiger und unzulässiger Werbung vor. Durch das Zusammenspiel der genannten Berufspflichten, der Standesregeln und der ärztlichen Aufklärungspflicht sollten nach Ansicht des Bundesrates die Patientinnen und Patienten vor allfälligen falschen Erwartungen, die durch Werbung für Schönheitsoperationen in sozialen Medien entstehen könnten, genügend geschützt sein.

Antwort des Bundesrates.