22.3756 · Interpellation · 2022-06-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Am 15. Juni 2022 haben die Botschafter der EU-Mitgliedländer (Coreper) dem Entwurf für eine neue Mindestlohnrichtlinie zugestimmt. Hängig ist nun noch die formelle Zustimmung durch das Parlament, das ist aber Formsache. Die tatsächliche Wirksamkeit dieser neuen Richtlinie wird sich zwar erst nach einigen Jahren und im Anschluss an die nationalen Umsetzungen zeigen, aber politisch bedeutet sie eine Zeitenwende. Zusammen mit den deutlich verbesserten Entsende- und Durchsetzungsrichtlinien und geplanten Richtlinien zur Regularisierung der Plattformarbeit und der Equal-Pay-Richtlinie zieht die EU zumindest politisch einen Schlussstrich unter die Epoche des Wettbewerbs auf Kosten der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte. Die neue Mindestlohnrichtlinie hält klar fest, dass sich der Binnenmarkt in Zukunft in Richtung "preventing and reducing wage and social inequalities [...] promoting economic and social progress and upward convergence" entwickeln soll. Entsprechend stellen sich für die Schweiz folgende Fragen:
1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass eine Angleichung der Schweizerischen Rechtslage an die Mindestlohnrichtlinie die Verhandlungsmacht der Schweizerischen Arbeitnehmer:innen stärken und den Schutz ihrer Löhne verbessern würde? Wenn ja, was tut er, um die Schlechterstellung der Schweizer Arbeitnehmenden zu vermeiden, wenn die Mindestlohnrichtlinie in Kraft tritt?
2. Die Mindestlohnrichtlinie sieht vor, dass sofern die Mitgliedsstaaten Mindestlöhne kennen, diese dann als ausreichend gelten, wenn sie 60 Prozent des nationalen Medianlohnes oder 50 Prozent des Durchschnittslohnes erreichen (Art. 5 Abs. 3). Gemessen an der Berechnungsmethode der Richtlinie, wie viele Löhne in der Schweiz liegen darunter? In welchen Branchen? Was tut der Bundesrat, um die Tieflöhne auch in der Schweiz auf dieses Niveau anzuheben, um eine Schlechterstellung der Schweizer Arbeitnehmer gegenüber ihren Kolleg:innen im europäischen Ausland zu vermeiden?
3. Die Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten einen Aktionsplan, sofern die Abdeckung durch Gesamtarbeitsverträge unter 80 Prozent liegt (Art. 4 Abs. 2). Wie hoch ist die Abdeckung in der Schweiz? Welche Bemühungen unternimmt der Bundesrat, um die Abdeckung auch in der Schweiz auf 80 Prozent anzuheben und eine Schlechterstellung der Schweizer Arbeitnehmenden gegenüber ihren Kolleg:innen im europäischen Ausland zu vermeiden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Zum heutigen Zeitpunkt liegt noch keine definitive Version der EU-Mindestlohnrichtlinie vor. Der Bundesrat kann sich somit noch nicht konkret dazu äussern. Sobald die Richtlinie in Kraft ist, haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit diese in nationales Recht umzusetzen. Inwiefern damit die Zielerreichung eines besseren Schutzes der Arbeitnehmenden in der EU erreicht wird, kann somit erst zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werden.
Die Schweiz kennt im internationalen Vergleich hohe Löhne, eine ausgewogene Lohnverteilung und einen niedrigen Anteil an Tieflohnstellen (cf. Antwort auf Frage 2). Namentlich die seit 2004 existierenden flankierenden Massnahmen haben sich als Schweizer Schutzdispositiv bewährt. Dieses wurde in den letzten Jahren laufend optimiert und beinhaltet ein effizientes Kontrollsystem, welches auch in Branchen ohne verbindliche Mindestlöhne greift. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das bestehende Instrumentarium zur Verhinderung und Verringerung von Lohn- und sozialen Ungleichheiten in der Schweiz seine Wirkung erzielt.
2. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik lag der monatliche Bruttomedianlohn einer Vollzeitstelle im Jahr 2020 bei 6'665 Franken. Der monatliche Bruttodurchschnittslohn lag mit 7'826 Franken etwas höher. Die in der EU-Mindestlohnrichtlinie erwähnten Schwellenwerte liegen somit für 2020 bei 3'999 Franken (60 Prozent des Medianlohnes), respektive 3'913 Franken (50 Prozent des Durchschnittlohnes). Rund 5.5 Prozent der in der LSE 2020 erfassten Stellen, wurden mit einem Monatslohn unter 3'999 Franken entlohnt. Bei einem Schwellenwert von 3'913 beträgt dieser Anteil 4.8 Prozent. Auf Grund des hohen Lohnniveaus in der Schweiz liegen auch die Schwellenwerte im internationalen Quervergleich sehr hoch.
Einen erhöhten Anteil an Stellen unter dem Schwellwert von 3'999 Franken weisen vorwiegend die Bereiche Herstellung von Bekleidung und Textilien, persönliche Dienstleistungen, Gastgewerbe und Beherbergung sowie der Bereich Gebäudebetreuung, Garten- und Landschaftsbau auf. Leicht überdurchschnittlich betroffen sind der Detailhandel, die Luft- und Schifffahrt sowie die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen. Zu beachten ist, dass einige dieser Branchen zahlenmässig nur wenige Arbeitskräfte betreffen.
3. Gemäss Berechnungen des Staatssekretariats für Wirtschaft beträgt der GAV-Abdeckungsgrad in der Schweiz rund 50 Prozent (2018). Der stabile GAV-Abdeckungsgrad fällt im internationalen Vergleich auf. Die seit den Fünfzigerjahren gesetzlich verankerte Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von GAV durch den Staat hat sicherlich auch zu dieser Stabilität beigetragen.
Aktuell gibt es von Seiten des Bundesrates keine Bestrebungen, diesen Abdeckungsgrad direkt zu beeinflussen. Dies obliegt in der Schweiz grundsätzlich den Sozialpartnern. Einen höheren GAV-Abdeckungsgrad können diese primär durch die Mitgliedergewinnung erreichen. Zudem ist nicht jeder Arbeitnehmende auf kollektive Lohnverhandlungen angewiesen und daher ein möglichst hoher GAV-Abdeckungsgrad nicht per se zielführend.
Antwort des Bundesrates.