22.3798 · Interpellation · 2022-06-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Offensichtlich gibt es Lücken oder zumindest Unklarheiten bei der Überwachung im schweizerischen Akkreditierungssystem. Mindestens zwei in der Schweiz domizilierte und tätige Zertifizierungsstellen sind im Land aktiv, ohne über eine schweizerische Akkreditierung zu verfügen. Sie haben lediglich eine US-amerikanische Akkreditierung, welche weder der Schweizerischen Gesetzgebung, noch den internationalen Vorgaben der IAF (International Accreditation Forum) entspricht. Dies führt zu einer Marktverzerrung und zu einem unlauteren Wettbewerb.
Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1. In der Regel werden Schweizer Märkte wie beispielsweise der Finanzmarkt durch Behördenstellen überwacht. Gibt es in der Schweiz auch eine gesetzlich verankerte Überwachung für ausserhalb des Schweizerischen Akkreditierungssystems tätige Akkreditierungs- und Zertifizierungsstellen?
2. Wie will der Bundesrat sicherstellen, dass ausserhalb des Schweizerischen Akkreditierungssystems tätige Akteure die Sicherheit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen nicht gefährden (bspw. Medizinprodukte, Aufzüge & Seilbahnen, Druckgeräte, etc.)?
3. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, wenn im Bereich der Akkreditierung Schweizerische Gesetze (Akkreditierungs-und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) offensichtlich missachtet werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bei der Akkreditierung handelt es sich um die höchste Ebene öffentlicher Kontrolle in der Qualitätssicherungskette. Die Akkreditierung von Stellen, welche die Konformität von Produkten bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen, ist in der Schweiz daher eine Behördenaufgabe. Zuständig ist die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS). Ausländische Akkreditierungsstellen können in der Schweiz ausschliesslich mit einer Bewilligung des SECO und der SAS tätig sein. Diese Bewilligung wird unter Berücksichtigung der gesamt- und aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz erteilt (Art. 4 Abs. 3 Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV; SR 946.512).
Anderweitige sogenannte Akkreditierungen sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt (Art. 38 AkkBV i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0).
Konformitätsbewertungsstellen (u.a. Zertifizierungsstellen) sind demgegenüber meistens privatrechtliche Körperschaften. Diese müssen, wenn das anwendbare Recht eine Zertifizierung vorschreibt, in der Regel akkreditiert sein. Durch die Akkreditierung überwacht der Staat diese privatrechtlichen Körperschaften. Wenn rechtlich keine Zertifizierung vorgeschrieben wird, ist es dennoch möglich, sich zertifizieren zu lassen. Solche freiwilligen Zertifizierungen können auch von Stellen durchgeführt werden, die nicht akkreditiert sind.
2. Produkte und Dienstleistungen, die gewerblich oder beruflich in Verkehr gebracht oder angeboten werden, müssen sicher und rechtskonform sein. Der Hersteller des Produktes (oder der Dienstleistungsanbieter) trägt die Verantwortung dafür, dass das Produkt (oder die Dienstleistung) die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt. Darüber hinaus unterstehen die Produkte (und die Dienstleistungen) der Marktüberwachung. Sie ist risikobasiert und erfolgt nach dem Inverkehrbringen der Produkte (bzw. nach der Dienstleistungserbringung). Die Marktüberwachung umfasst dabei die gesamte Qualitätssicherungskette, inkl. die Ergebnisse der akkreditierten Stelle bzw. der Zertifizierungsstelle, wenn diese rechtlich vorgeschrieben ist.
3. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) sowie die AkkBV in Verbindung mit dem StGB enthalten Strafbestimmungen, für den Fall, dass das schweizerische Akkreditierungsrecht verletzt wird. Die Strafverfolgung obliegt je nach Sachverhalt den kantonalen oder den Bundestrafbehörden. Der Bundesrat sieht derzeit keine Veranlassung, etwas am bestehenden Rechtsrahmen zu ändern.
Antwort des Bundesrates.