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22.3808 · Interpellation · 2022-06-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

IHerzlichen Dank für die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist der Bundesrat bereit, der Öffentlichkeit einen unkomplizierten und damit transparenteren Zugang zu den verfügbaren Informationen rund um Tierversuche zu ermöglichen?

2. Ist der Bundesrat bereit, die bestehende Homepage tv-statistik.ch dahingehend zu verbessern, dass die unterschiedlichen Datenquelle miteinander verbunden sind?

3. Plant der Bundesrat, zukünftig auch weitere Informationen auf der Homepage zur Verfügung zu stellen?

4. Wie steht der Bundesrat zu einer Erweiterung von Artikel 20a des TSchG, sodass Informationen zu einem Tierversuch bereits vor der Durchführung des Versuchs der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen?

Begründung

Mit der Tierversuchsstatistik veröffentlicht das BLV verschiedene Informationen zu Tierversuchen. Einerseits jährlich die in Versuchen eingesetzte Anzahl Tiere, sowie den Schweregrad und den Einsatzort. Zusätzlich dazu auch die für Versuche gezüchteten oder importierten Tiere, welche sich in Laborhaltung befinden. Weiter wird über genehmigte und abgelehnte Bewilligungsanträge sowie quartalsweise über abgeschlossene Versuche informiert.

All diese Informationen sind begrüssenswert. Allerdings sinkt die Aussagekraft, da die verschiedenen Informationen nicht direkt miteinander in Verbindung gebracht werden können, bzw. nur über komplizierte Downloads von einzelnen nicht aufeinander referenzierter Excel-Tabellen. Dadurch ist die im Tierschutzgesetz vorgesehene Information der Öffentlichkeit nur begrenzt erreicht.

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 2) Der Bund weist in seiner jährlich veröffentlichten Statistik aus, wie viele Tiere in Tierversuchen eingesetzt wurden (Art. 20a und 36 Tierschutzgesetz [TSchG], SR 455; www.blv.admin.ch > Tiere > Publikationen > Statistiken und Berichte > Tierschutz > Tierversuche > Tierversuchsstatistik). Daraus sind nicht nur die Anzahl der eingesetzten Tiere ersichtlich, sondern auch die einzelnen Tierarten und der Verwendungszweck, z.B. Grundlagenforschung, Krankheitsdiagnostik oder Ausbildung. Ebenso wird aufgezeigt, wie viele Tiere in welchem Kanton in Tierversuchen eingesetzt werden. Zudem wird nachvollziehbar aufgeführt, wie viele Tiere von welcher Art in welcher Belastungskategorie (Schweregrad 0-3) eingesetzt werden.

In der ebenfalls allen Interessierten zugänglichen erweiterten Statistik (Zugang wie oben > Reiter "Erweiterte Statistik") können noch detailliertere Abfragen gemacht werden. So kann beispielsweise ermittelt werden, in welchen Organisationen (Universität, Bund, Industrie) oder für welche Krankheitsgruppen (Herz-Kreislaufsystem, Krebs etc.) welche Tierarten in welchem Umfang eingesetzt wurden. Die Abfragekombinationen können individuell, sehr vielfältig und überdies für beliebige Zeitspannen gewählt werden.

Zusätzlich und ohne gesetzliche Pflicht publiziert der Bund bereits heute, wie viele Tiere in Schweizer Versuchstierhaltungen gezüchtet und aus dem Ausland importiert wurden (Art. 145 Tierschutzverordnung [TSchV], SR 455.1; Zugang wie oben > Reiter "Versuchstierhaltungen"). Daraus lässt sich ableiten, wie viele Tiere gezüchtet oder importiert, aber nicht in Tierversuchen eingesetzt werden.

Die Daten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, erlauben es damit nicht nur, sich einen Überblick über die Zahlen im Bereich der Tierversuche und deren Entwicklung zu verschaffen, sondern ermöglichen auch detaillierte, spezifische Abfragen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) prüft die Darstellung und Nutzerfreundlichkeit laufend und optimiert diese regelmässig.

3) Nicht erhoben wird bislang das Schicksal der Tiere, die für Tierversuche gezüchtet werden, dann aber nicht in Versuchen eingesetzt werden können. Das BLV prüft deshalb, ob die TSchV ergänzt und künftig ausgewiesen werden soll, wie viele Tiere jährlich entsprechend euthanasiert werden. Sobald die Zahlen erhoben werden, werden sie selbstverständlich auch auf der Website zugänglich gemacht.

4) Schliesslich wird das BLV im Rahmen der nächsten Revision des TSchG prüfen, in welcher Form eine Ausweitung der Informationspflicht nach Artikel 20a TSchG für Tierversuche bereits vor deren Durchführung in technischer und rechtlicher Hinsicht möglich ist. Da Tierversuche zu einem grossen Anteil in der Grundlagenforschung stattfinden (knapp 60%), ist dabei auch das Geschäfts- und Forschungsgeheimnis zu beachten.

Antwort des Bundesrates.