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22.3815 · Postulat · 2022-06-17

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Widersprüche zwischen den geltenden Rechtsgrundlagen und dem Schweizer Behindertengleichstellungsrecht (inklusive Behindertenrechtskonvention) zu analysieren und zu dokumentieren. Gestützt darauf ist zu skizzieren, durch welche Gesetzes- und Verordnungsanpassungen diese Widersprüche beseitigt werden können; zudem ist ein systematisches Prüfverfahren zu entwickeln, mit welchem die Vereinbarkeit unserer Rechtsgrundlagen mit dem Behindertengleichstellungsrecht kontinuierlich gewährleistet werden kann. Insbesondere soll aufgezeigt werden, welche Massnahmen geeignet sind um sicherzustellen, dass die vermehrte Übernahme von EU-Normen u.a. im Bereich des öffentlichen Verkehrs nicht zu einer Beschneidung oder Aushebelung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz führt. Dabei ist der völkerrechtlich bestehende Spielraum zugunsten der Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere des Rechts auf Autonomie, so weit wie möglich auszuschöpfen.

Begründung

Die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) verpflichtet die Schweiz unter anderem ausdrücklich, die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Im März 2022 hat der UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Schweiz in Bezug auf die Umsetzung der BRK erstmals überprüft. In seinen Empfehlungen ("Concluding Observations") zuhanden der Schweiz zeigt er sich in Bezug auf Artikel 4 BRK besorgt über die mangelhafte Harmonisierung der Schweizer Rechtsgrundlagen mit der BRK. Weiter kritisiert er mit Bezug auf Artikel 9 BRK, "dass die verstärkte Anwendung von EU-Normen niedrigere Anforderungen an die Zugänglichkeit stellt und die Fähigkeit von Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Organisationen einschränkt, sich für das höhere Niveau der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens einzusetzen". Der UNO-Ausschuss empfiehlt der Schweiz, sämtliche Rechtsgrundlagen mit der BRK zu harmonisieren. Dies bedingt, dass bei Gesetzes- und Verordnungsrevisionen die BRK immer mitgedacht und eine Harmonisierung mit der BRK angestrebt werden muss.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Sicherzustellen, dass das Schweizer Recht mit dem Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) übereinstimmt, ist eine Verpflichtung, die die Schweiz mit ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen eingegangen ist.

Im Rahmen des Initialstaatenberichts der Schweiz über die Umsetzung der BRK 2016 und der 2015 erfolgten Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) formulierte der Bundesrat die Stossrichtungen und Prioritäten für die Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen (Bericht des Bundesrates zur Behindertenpolitik vom 9.5.2018).

Das Staatenberichtsverfahren, das im April 2022 zum ersten Mal abgeschlossen wurde, ermöglichte es dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Empfehlungen auszusprechen. Auf dieser Grundlage wird der Bundesrat bis Ende 2022 erneut die Ziele und Massnahmen in der Behindertenpolitik festlegen.

Neben der im BehiG vorgesehenen regelmässigen Überprüfung der Wirksamkeit wird die Konformität der Gesetzgebung mit der BRK bei der Ausarbeitung oder Änderung von rechtlichen Bestimmungen überprüft. Dieser Abgleich findet auch bei der Übernahme von EU-Richtlinien und insbesondere im Rahmen der Interoperabilität von Informationssystemen statt.

Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.