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22.3873 · Motion · 2022-06-28

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Gewässerschutzrecht verbindliche Fristen für die Umsetzung aller rechtlich vorgesehener Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes durch die Kantone (Art. 19 bis 21 GSchG, Art. 29 und 30 sowie Anhang 4 GSchV) zu setzen.

Solche Fristen sollten namentlich für die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, der Grundwasserschutzzonen und der Grundwasserschutzareale sowie für die Erstellung der Gewässerschutzkarten gesetzt werden.

Begründung

Diese Motion wird im Rahmen des Berichts "Grundwasserschutz in der Schweiz" vom 28. Juni 2022 eingereicht, den die GPK-N gestützt auf eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) erstellt hat. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kommission, welche die Motion begründen, lauten zusammenfassend wie folgt (Kapitel 2.1 und 2.2.1 des Berichts):

Mehrere Studien aus den letzten Jahren zeigen, dass in vielen Kantonen erhebliche Defizite beim Vollzug des planerischen Grundwasserschutzes bestehen. Die GPK-N erachtet es als überaus problematisch, dass das Grundwasserschutzrecht auch 50 Jahre nach dem Inkrafttreten und 25 Jahre nach seiner letzten Revision noch immer nicht systematisch angewendet wird. Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht der GPK-N erforderlich, dass die Instrumente, mit denen der Bund den kantonalen Vollzug des planerischen Grundwasserschutzes unterstützt und reguliert, rasch durch eine Präzisierung der Rechtsgrundlagen verstärkt werden.

Einer der von der GPK-N festgestellten Mängel besteht darin, dass es derzeit keine gesetzliche Frist für den Vollzug der Grundwasserschutzmassnahmen durch die Kantone gibt. Die Mehrheit der kantonalen Umweltämter erklärte gegenüber der PVK, dass nicht klar ist, bis wann die Kantone die Vorgaben des Bundes in diesem Bereich umzusetzen haben. In einem von der PVK in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen von Fristen sowohl den Vollzug durch die Kantone - bei denen Unklarheit über die Erwartungen des Bundes besteht - als auch die Aufsicht und Intervention des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) - welches nicht weiss, ab wann es im Fall von Vollzugsdefiziten aktiv werden kann und soll - erschwert.

Auch wenn das Fehlen von Fristen den Bund nicht daran hindern sollte, seine Aufsichtsfunktion aktiv wahrzunehmen, teilt die GPK-N die Ansicht, dass die Festlegung eines verbindlichen Erfüllungszeitpunkts ein probates Mittel zur Beschleunigung der kantonalen Umsetzung wäre, vor allem wenn Sanktionen für Fristüberschreitungen vorgesehen würden.

Angesichts der Tatsache, dass die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV) seit rund 25 Jahren in Kraft sind, erachtet die GPK-N das Argument der kantonalen Umweltämter, wonach die Vollzugsfristen unklar seien, als hinfällig. Aufgrund der ungenügenden Umsetzung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ist die Kommission der Ansicht, dass die Festlegung einer verbindlichen gesetzlichen Frist nunmehr unumgänglich ist. Eine solche Massnahme gäbe dem BAFU eine konkrete Grundlage dafür, in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde gegenüber den Kantonen tätig zu werden. Unverbindliche Fristen in den Vollzugshilfen des BAFU reichen angesichts der bestehenden Vollzugsdefizite nicht mehr aus.

Das Parlament beschloss mit der Annahme der Motion Zanetti 20.3625, den Kantonen im einschlägigen Recht eine Frist (2035) für die Ausscheidung der Zuströmbereiche für die Grundwasserfassungen zu setzen. Im Übrigen startete der Bundesrat im April 2022 eine Vernehmlassung zum Vorhaben, die GSchV so zu ändern, dass die Kantone gezwungen werden, in den kommenden zehn Jahren alle auf ihrem Gebiet befindlichen Grundwasserschutz-zonen und -areale, die weder ausgeschieden noch in den Richt- oder Nutzungsplänen berücksichtigt sind, auszuscheiden. Die Kantone haben dem Bundesrat bis spätestens Ende 2024 einen Bericht zu diesem Thema vorzulegen. Das BAFU schreibt in seinem erläuternden Bericht, dass im Gewässerschutzrecht "griffige Bestimmungen fehlen, die es dem Bund erlauben, die Sicherung der Grundwasserschutzzonen und -areale schweizweit und gezielt einzufordern", und dass der Vollzug der Bestimmungen "gestärkt und beschleunigt" werden muss.

Die GPK-S begrüsst diese Fortschritte, ist aber der Ansicht, dass für die Umsetzung aller rechtlich vorgesehenen Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes generell verbindliche Fristen gesetzt werden sollten. Dies betrifft nicht nur die Zuströmbereiche oder die Grundwasserschutzzonen und -areale, sondern auch die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG, Art. 29 und Anhang 4 Ziff. 11 GSchV), sowie die Erstellung der Gewässerschutzkarten (Art. 30 GSchV). Angesichts der Vollzugsdefizite und der Bedeutung eines effizienten und kohärenten Gewässerschutzes erachtet es die Kommission als notwendig, dass für alle einschlägigen Instrumente solche Fristen gesetzt werden, und zwar im Gesetz und nicht in der Verordnung.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, dass die genannten Defizite im Vollzug des Grundwasserschutzes angegangen werden müssen. Zurzeit sind verschiedene Arbeiten im Bereich Gewässerschutz im Gange (vgl. insbesondere die überwiesenen Motionen 20.3625 Zanetti sowie 20.4261 und 20.4262 der WAK-N). Bei Annahme wird der Bundesrat die vorliegende Motion im Rahmen dieser laufenden Arbeiten umsetzen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.