22.3886 · Motion · 2022-08-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt dahingehend aktiv zu werden, dass die Vollzugshilfe zur Umsetzung des Obligatoriums von emissionsmindernden Ausbringverfahren von Gülle ergänzt wird. Namentlich sind emissionsmindernde Ausbringverfahren nicht zwingend einzusetzen: (I) In Hochstammbaumgärten (auch QI) mit mehr als 25 Hochstämmen je Hektare, (II) bei Parzellen, welche auf Grund der bestehenden Ausnahmen weniger als 80 Prozent emissionsarm begüllbare Flächen aufweisen und (III) Teilflächen von weniger als 50 Aren mit einer Minimalbreite von 12 Metern.
Eine Minderheit der Kommission (Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Glättli, Grossen Jürg, Wermuth) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Seit dem Entscheid des Bundesrates emissionsmindernde Gülletechnik als Pflicht einzuführen, hat der Bund gemeinsam mit den Kantonen die Umsetzung des Obligatoriums erarbeitet. Nun zeigen sich dabei diverse Schwierigkeiten in der Praxis, welche angegangen werden müssen.
(I) Hochstammbäume sind wichtig für die Biodiversität, jedoch sind sie auch Hindernisse für die Bewirtschaftung der darunterliegenden Fläche. Während Q2 Bäume explizit vom Obligatorium ausgenommen sind, braucht es bei Q1 Bäumen jeweils einzelne Ausnahmegesuche, da es nicht auf den Karten abgebildet wird.
(II) In kupiertem Gelände sind oftmals zwei Systeme notwendig. Damit nicht wegen Kleinstflächen auf den einzelnen Parzellen ein langer Anfahrtsweg mit unterschiedlichen Systemen notwendig ist, sind Parzellen, welche weniger als 80 Prozent emissionsarm begüllbare Flächen aufweisen, von der Pflicht auszunehmen.
(III) Gemäss Vollzugshilfe sind Teilstücke grösser als 25 Aren pflichtig, diese Untergrenze ist jedoch zu tief angesetzt. Als zusammenhängende Flächen zählen Teilstücke mit einem 2,5m breiten Durchgang, was bei einer durchschnittlichen Breite eines Schleppschlauches von 12 Metern nicht praktikabel ist. So müsste während der Ausbringung von einem Fass den Prozess aufwändig unterbrochen werden und die Seitenarme eingeklappt werden. Für eine praxistaugliche Umsetzung sollte die Teilfläche mindestens 50 Aren gross sein und die minimale Breite der Teilfläche 12 Metern entsprechen.
Mit der Einreichung der Motion hat die Kommission das Anliegen der Petition 22.2005 "Eberli Paul. Abschaffung der obligatorischen Schleppschlauchpflicht" teilweise aufgenommen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit den geltenden Bestimmungen bestehen bereits Kriterien, die eine hinreichende Befreiung von der Pflicht zum Einsatz emissionsmindernder Verfahren ermöglichen. Dies zeigt die Erfahrung in den Kantonen Luzern und Thurgau, in welchen das Obligatorium seit Anfang 2022 bereits auf kantonaler Ebene umgesetzt wird. So sind Betriebe mit weniger als 3 Hektaren emissionsmindernd begüllbarer Fläche komplett von der Pflicht befreit. Kleinflächen von weniger als 25 Aren und Flächen mit Hangneigungen von über 18 Prozent sind generell ausgenommen. Gerade die letztgenannte Ausnahme beinhaltet eine grosse "Sicherheitsmarge". Sie stellt sicher, dass der Einsatz von emissionsmindernden Verfahren auf Flächen, auf denen der Einsatz dieser Verfahren absolut problemlos möglich ist, beschränkt wird. Dies deshalb, weil in der Praxis in weit steilerem Gelände der Einsatz des Schleppschlauchs funktionssicher möglich ist. Die weiteren Ausnahmen in der Vollzugshilfe wurden im Rahmen einer Arbeitsgruppe bestehend aus BAFU, BLW, Kantonen und Agroscope entwickelt und auf ihre Umsetzbarkeit überprüft.
Zusätzlich zu diesen Kriterien können die Kantone weitere Flächen von der Pflicht zum Einsatz emissionsarmer Verfahren befreien, und zwar aus Sicherheitsgründen, wegen schlechter Erreichbarkeit oder wegen zu enger Platzverhältnisse.
Bereits heute haben viele Kantone die Ausscheidung der schleppschlauchpflichtigen Flächen im Hinblick auf die Umsetzung vorgenommen. In den Kantonen Bern, Freiburg und Solothurn etwa stehen den Betrieben seit Anfang 2022 die Informationen darüber zur Verfügung, ob der Betrieb ab 2024 unter die Schleppschlauchpflicht fällt und welche Flächen davon betroffen sind. Die Verfahren zur Befreiung weiterer Flächen von der Pflicht sind in Vorbereitung und sollten problemlos umgesetzt werden können.
1. Flächen von Obstgärten mit Q2-Hochstamm-Feldobstbäumen sind bereits heute generell von der Schleppschlauchpflicht befreit. Die Anordnung dieser Bäume auf den entsprechenden Flächen sind dem Kanton bekannt. Bei Q1-Bäumen liegen dem Kanton solche Information nicht vor. Diese Flächen können somit nicht a priori von der Pflicht befreit werden. Sollten beim Schleppschlauch-Einsatz auf Flächen mit Q1-Bäumen tatsächlich zu enge Platzverhältnisse vorliegen, wird der Kanton diese Situation aufgrund eines begründeten Gesuchs gleichbehandeln wie Q2-Bäume. Dieses Vorgehen hat sich in den Kantonen, wo bereits heute ein Schleppschlauchobligatorium gilt, bewährt. Die Kantone haben für Q1-Bäume pragmatische Regelungen gefunden, die es den Landwirten erlauben den Schleppschlauch dort einzusetzen, wo dies sinnvoll ist.
2. Solche Parzellen von der Schleppschlauchpflicht zu befreien, welche auf Grund der bestehenden Ausnahmen schliesslich noch weniger als 80 Prozent emissionsarm begüllbare Flächen aufweisen würden, käme einer faktischen Aufhebung der Schleppschlauchpflicht gleich. Damit würden fast keine Flächen mehr unter die Schleppschlauchpflicht fallen und somit die Wirkung der Massnahme verloren gehen.
3. Die Untergrenze von 25 Aren wurde im Hinblick auf die Machbarkeit in der Praxis festgelegt. In Fällen wo wegen enger Platzverhältnisse eine Befahrung mit dem Schleppschlauch nicht möglich ist, kann eine Ausnahme beantragt werden. Bei einer Erhöhung der Kleinstfläche auf 50 Aren würden viele Flächen, die gut mit dem Schleppschlauch befahrbar wären, vom problemlos möglichen Einsatz dieser Technik ausgenommen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.