22.3887 · Motion · 2022-08-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt dahingehend aktiv zu werden, dass die Kosten für die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Ausnahmen vom obligatorischen Einsatz von emissionsmindernden Ausbringungsverfahren von Gülle nicht auf die Landwirte überwälzt werden.
Begründung
Die Umsetzung des Obligatoriums basiert auf einer Änderung der Luftreinhalteverordnung, die vom Bundesrat beschlossen wurde. Die Landwirtschaft muss die Änderung nun umsetzen und die Betriebe müssen teilweise an die Kantone Ausnahmegesuche stellen, weil der Einsatz von emissionsmindernden Ausbringverfahren auf gewissen Parzellen gar nicht möglich ist. Die Ausscheidung der Flächen erfolgte anhand von digitalen Karten, welche jedoch nicht immer alle Hindernisse vor Ort abbilden können. So sind beispielsweise nur Q2 Hochstammbäume digital erfasst, Q1 Hochstammbäume behindern das Verfahren jedoch analog, können aber auf den Karten nicht ausgewiesen werden. Dementsprechend sind bei den pflichtigen Flächen teilweise Anpassungen notwendig, die Kosten für die Bearbeitung dieser Gesuche dürfen aber nicht auf den Landwirt abgewälzt werden.
Mit der Einreichung der Motion hat die Kommission das Anliegen der Petition 22.2005 "Eberli Paul. Abschaffung der obligatorischen Schleppschlauchpflicht" teilweise aufgenommen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Kompetenz zur Gebührenerhebung für Ausnahmegesuche gestützt auf die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR814.318.142.1) liegt bei den Kantonen. Es ist weder ein überwiegendes öffentliches Interesse noch ein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Bund bei der Handhabung von Ausnahmengesuchen nach Anhang 2 Ziffer 552 LRV (tritt per 1.1.2024 in Kraft) in die kantonale Gebührenhoheit eingreifen müsste. Ein Eingreifen des Bundes in die Gebührenhoheit der Kantone ist somit nicht angezeigt.
Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb Gesuche nach Anhang 2 Ziffer 552 LRV generell von Gebühren befreit werden sollten, während je nach kantonaler Rechtsgrundlage für andere Gesuche im Bereich der LRV oder der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) bei Sonderbewilligungen oder Ausnahmegesuchen Gebühren zu bezahlen sind.
In Kantonen, in denen das Schleppschlauchobligatorium bereits heute gilt, erfolgt die Bearbeitung von Ausnahmegesuchen derzeit in der Regel ohne Kostenfolge für die Bewirtschaftenden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.