22.3921 · Motion · 2022-09-14
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) so anzupassen, dass die Arbeitszeiten im Fall einer Energiemangellage (Strom ab Stufe 2 / Gas ab Stufe 3) rasch und befristet flexibilisiert werden können. Dabei sind folgende Anpassungen der ArGV 1 vorzunehmen:
- Eine Energiemangellage wird als "dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit" definiert (Art. 27 Abs. 1 ArGV1)
- Im Fall einer Strommangellage soll die Sonntagsarbeit aus wirtschaftlich unentbehrlichen Gründen bewilligt werden können (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ArG).
Sollte der Bundesrat der Ansicht sein, dass die vorstehenden Anpassungen bzw. Flexibilisierungen nur mit einer Revision des Arbeitsgesetzes umsetzbar sind, so legt er dem Parlament eine entsprechende dringliche Revision des Arbeitsgesetzes vor.
Begründung
Die Zeit drängt. Bereits im Winter drohen Mangellagen bei der Strom- und Gasversorgung. Der volkswirtschaftliche Schaden ginge rasch in Milliardenhöhe. Strom- und Gaskontingentierungen und -rationierungen, Kurzarbeit und weitere Massnahmen sollen möglichst vermieden werden. Im Fall einer Energielücke sollen Unternehmen deshalb per sofort die Möglichkeit erhalten, auf Gesuch hin die Arbeitnehmenden so zu beschäftigen, dass über eine Anpassung von Produktionsprozessen Energie eingespart werden kann bzw. Energiebezugsspitzen gebrochen werden können.
Es muss alles unternommen werden, dass in einem solchen Fall der volkswirtschaftliche Schaden in Grenzen gehalten werden kann - zum Schutz von uns allen.
Die Flexibilisierung der Arbeitszeitbestimmungen drängt sich insbesondere aus den folgenden Gründen auf:
- Während einer Energiemangellage kann es zu Beschränkungen des Verbrauchs während bestimmter Zeiten kommen. Es ist für Arbeitgeber deswegen wichtig, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden entsprechend den Beschränkungen organisieren zu können.
- Während einer Energiemangellage kann es für Unternehmen unabdingbar sein, die Arbeiten dann zu vollziehen, wenn sonst kein grosser Energieverbrauch vorhanden ist. Das ist typischerweise in der Nacht und sonntags der Fall.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Arbeitsgesetz den Betrieben bereits heute einen grossen Spielraum bei der Gestaltung der Arbeitszeiten einräumt, indem von Montag bis Samstag zwischen 6 Uhr und 23 Uhr bewilligungsfrei gearbeitet werden kann.
Sollten sich die Betriebe aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer nachweislichen Energiemangellage gezwungen sehen, darüberhinausgehende Anpassungen der Arbeitsorganisation vorzunehmen, würde sich die Frage des öffentlichen Interesses gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) stellen. Die Kantone können in diesem Fall rasch reagieren und Arbeitszeitbewilligungen von bis zu 6 Monaten erteilen. Das SECO wird die Kantone zeitnah mit entsprechenden Dokumenten bedienen, damit eine schweizweit möglichst einheitliche Umsetzung stattfindet. Längerfristige Bewilligungen können bei Bedarf durch das SECO geprüft und erteilt werden. Gegebenenfalls wäre Artikel 28 ArGV 1 anwendbar. Das Vorliegen eines konkreten Handlungsbedarfs ist immer eine Voraussetzung für die Bewilligungserteilung. Daher werden keine präventiven Bewilligungen ausgestellt. Sollte die Entwicklung es erfordern, wird das SECO nach Rücksprache mit den Sozialpartnern prüfen, welche weiteren Massnahmen ergriffen werden können.
Vor dem ausgeführten Hintergrund sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.