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22.3956 · Interpellation · 2022-09-21

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Schweiz hat sich im Rahmen des Pariser Klimaübereinkommens verpflichtet, bis 2030 ihren Treibhausgasausstoss gegenüber dem Stand von 1990 zu halbieren. Dieses Ziel soll vor allem mit Massnahmen im Inland erreicht werden. Gemäss dem Übereinkommen ist es jedoch erlaubt, die nationalen Klimaziele auch durch Klimaprojekte im Ausland zu erreichen. Seit 2020 hat die Eidgenossenschaft deshalb zahlreiche Abkommen mit Partnerstaaten geschlossen (so etwa mit Ghana, Peru, Georgien oder jüngst mit der Ukraine). Die Schweiz gehört gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu den Vorreitern bei solchen Abkommen (auch Durchführungsabkommen genannt) und setze entsprechend internationale Standards für Klimaprojekte. Alle Durchführungsabkommen enthalten die Auflage, dass die Schweiz keine Klimaprojekte finanziert, die durch den Einsatz von an sich emissionsarmer Kernenergie erfolgen.

In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Gemäss einer neuen Studie der internationalen Energieagentur (IEA) vom Sommer 2022 würde ein komplettes Ausserachtlassen der Kernenergie die Netto-Null-Ambitionen global erschweren und massiv verteuern. Die IEA geht von 500 Milliarden US-Dollar Zusatzinvestitionen aus, um den Nutzen der Kernenergie zu kompensieren. Kann der Bundesrat darlegen, welche Zusatzkosten der von der Schweiz in den Durchführungsabkommen geforderte Kernenergieausschluss für die ärmeren Partnerstaaten auslöst?

2. Gemäss Artikel 10 des Pariser Übereinkommens verpflichtet sich die Schweiz zu Kooperationen im Bereich des Transfers von klimafreundlichen Technologien. Erachtet der Bundesrat den Ausschluss von klimafreundlicher Kerntechnik in Durchführungsabkommen vor diesem Hintergrund als sinnvoll?

3. Kernenergie wäre in Küstennähe z.B. in Ghana ein sinnvoller und vor allem klimaschonender Ersatz zu den fossilen Energieträgern, um die Grundlast zu gewährleisten. Inwieweit stellt der Bundesrat sicher, dass Partnerstaaten wie Ghana durch die Durchführungsabkommen in ihrer industriellen Entwicklung nicht behindert werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Durchführungsabkommen lösen durch den Ausschluss der Kernenergie keine Zusatzkosten aus. Sie betreffen nicht die Netto-Null-Strategie eines Landes, sondern definieren die möglichen Klimaschutzprojekte in der Auslandkompensation der Schweiz. Die Kernenergie ist im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung ausgeschlossen (vgl. Antwort 2). Die Finanzierung der Klimaschutzprojekte wird von den Schweizer Treibstoffimporteuren gemäss CO2-Gesetz (SR 641.71) oder anderen freiwilligen internationalen Käuferinnen und Käufern von CO2-Bescheinigungen getragen. Die Partnerländer der Schweiz oder deren private Akteure profitieren also von den Aktivitäten unter den Abkommen. Der Ausbau der Kernenergie ist zudem nicht mit dem Zeithorizont vereinbar, der in den bilateralen Abkommen festgelegt wurde. Die Klimaschutzprojekte müssen in erster Linie zur Erreichung des Klimaziels 2030 beitragen. Der Ausbau der nuklearen Kapazität benötigt jedoch deutlich mehr Zeit. Um die Anforderungen der bilateralen Abkommen punkto Umweltintegrität zu erfüllen, dürfte die Kernenergie die Energiegewinnung aus fossilen Energieträgern nicht einfach nur ergänzen, sondern müsste sie ersetzen. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass die erneuerbaren Energien inzwischen günstiger sind als die Kernenergie; vor allem wenn man bei letzterer die Entsorgungskosten einrechnet.

2. Gemäss Anhang 2a der CO2-Verordnung (SR 641.711) werden für Projekte oder Programme im Ausland keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen durch den Einsatz von Kernenergie erzielt werden. Die Zulassung solcher Massnahmen stünde im Widerspruch zur gesamtenergiepolitischen Ausrichtung der Schweiz. Aus demselben Grund sind gemäss Anhang 3a der CO2-Verordnung auch entsprechende Projekte im Inland ausgeschlossen.

3. Gemäss den Bestimmungen des Kooperationsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Umsetzung des Klimaübereinkommens von Paris (SR 0.814.012.136.3) müssen die gewährten Gutschriften aus Aktivitäten stammen, die mit den Strategien beider Parteien für eine emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen. Jeder Vertragsstaat muss seine eigene Strategie für eine emissionsarme Entwicklung festlegen. Das bilaterale Abkommen hindert das Partnerland nicht daran, seine nuklearen Kapazitäten unabhängig vom Rahmen des Abkommens auszubauen, wenn es dies wünscht.

Antwort des Bundesrates.