22.3971 · Postulat · 2022-09-21
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, die Hürden und Benachteiligungen von Methanol und anderen biologisch und synthetisch hergestellten Energieträgern zu identifizieren, darüber Bericht zu erstatten und wo möglich zu beseitigen. Für Methanol beinhaltet dies beispielsweise:
- VOC-Abgabe: Eine VOC-Abgabe wird beim Import von Methanol als Brennstoff erhoben. Diese Abgabe wird rückerstattet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Methanol verbrannt wurde. Der Prozess bindet aber viel Kapital (die Abgabe von 3 Fr./l ist rund das Doppelte des Materialwerts) und zieht eine grosse Bürokratie nach sich, die für kleinere Endverbraucher unpraktikabel ist.
- Mineralölsteuer: Bio-Methanol und synthetisches Methanol sind zwar beim Verbrauch als Treib- und Kraftstoff von der Mineralölsteuer befreit. Trotzdem wird analog zur VOC-Abgabe viel Kapital gebunden und die Rückerstattung ist aufwendig. Zudem ist diese Befreiung zeitlich beschränkt, was zu grossen Planungsunsicherheiten führt. Bei einem Systemwechsel (Beimischpflicht statt MinÖst.-Befreiung) sind die Auswirkungen auf die Methanolwirtschaft zu beachten.
- Importsteuer: Die Steuern auf Flüssigbrenn/-treibstoffe werden pro Liter erhoben. Da Methanol nur die halbe Energiedichte von Heizöl aufweist, wird Methanol gemessen am Heizwert doppelt so hoch besteuert.
- Störfallverordnung: Gemäss Störfallverordnung dürfen max. 2000 kg Methanol im gleichen Tank gelagert werden. Für grössere Mengen braucht es aufwendige Sonderzulassungen.
Für Benzin, Diesel, Heizöl oder Kerosin, die ähnliche oder höhere Gefährlichkeit aufweisen gelten Limiten von 200 000 kg resp. 500 000 kg.
- Allg. Sicherheitsvorschriften: Wie bei der Lagerung werden auch bei der Handhabung und Zulassung von Methanol und entsprechenden Geräten höhere Sicherheitsanforderungen gestellt als bei Benzin/Diesel/Kerosin, was chemisch nicht begründbar ist.
Begründung
Methanol ist ein flüssiger Energieträger, der relativ einfach synthetisch hergestellt werden kann. Er hat das Potenzial, fossile Energieträger wie Benzin, Diesel, Heizöl oder Kerosin entweder zu ersetzen oder als Ausgangsstoff für die Synthese von Ersatzprodukten zu dienen. Dieses Potenzial wird behindert durch regulatorische Rahmenbedingungen, die auch durch die PaIv UREK-N (22.402) nicht angegangen werden. In der Antwort auf die Interpellation Egger (22.3024) sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf in Bezug auf eine Förderung der Produktion von Methanol in der Schweiz. Nicht behandelt wurde die Frage nach Hemmnissen beim Einsatz von Methanol. In der Praxis zeigen sich aber verschiedenen Hürden und Benachteiligungen - insbesondere gegenüber herkömmlichen, fossilen Energieträgern. Diese sind zu beseitigen, damit die Methanol-Technologie sich fair entwickeln kann wie andere e-fuels.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass der administrative Aufwand für die Produktion, Lagerung und Nutzung nachhaltiger Energieträger so tief wie möglich gehalten wird und gleichzeitig die Sicherheit der Bevölkerung jederzeit gewährleistet ist.
Zur VOC-Abgabe: Mit der Motion Wobmann (15.3733) wurde der Bundesrat beauftragt, den Vollzug der VOC-Abgabe administrativ zu vereinfachen und die Unternehmen zu entlasten. In Erfüllung dieser Motion tritt per 1. Januar 2023 eine Revision der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) in Kraft. Zudem wird im Rahmen des Transformationsprogramms "DaziT" des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit die Rückerstattung der VOC-Lenkungsabgabe digitalisiert und somit vereinfacht und beschleunigt.
Zur Mineralölsteuer: Bis anhin sind nur sehr wenige Gesuche um Steuererleichterung für Methanol zur Verwendung als Treibstoff eingereicht worden. Sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt sind, profitiert erneuerbares Methanol zur Verwendung als Treibstoff von der Mineralölsteuererleichterung (vgl. Art. 12b ff. Mineralölsteuergesetz, MinöStG; SR 641.61), und es findet in der Regel kein Rückerstattungsverfahren statt (vgl. Art. 18 Abs. 3bis MinöStG).
Zur Importsteuer: Die Erhebung der Mineralölsteuer und CO2-Abgabe basiert nicht auf Energiewerten. Vielmehr wurden die Treibstoffzölle (Bemessungsgrundlage je 100 kg) mit Einführung der Mineralölsteuer per 1.1.1997 haushaltneutral in die neue Bemessungsgrundlage je 1000 Liter bei 15 °C umgerechnet (1000 kg bei einigen wenigen Produkten wie Erdgas oder Schweröl). Die Mineralölsteuersätze sind im Anhang I zum Mineralölsteuergesetz festgehalten.
Zur Störfallverordnung (StFV; SR 814.012): Anlagen mit Methanol als Energieträger befinden sich im Aufbau. Deshalb besteht noch kein etablierter Stand der Sicherheitstechnik. Der Bund setzt alles daran, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten und gleichzeitig die administrativen Hürden für die Branche so gering wie möglich zu halten. So hat das BAFU im Jahr 2022 mit der Branche und den Kantonen zum Beispiel ein Standard-Kurzberichtformular für mobile mit Methanol betriebene Heizanlagen erarbeitet, um den Vollzug zu harmonisieren und zu vereinfachen. Wenn sich bei Anlagen mit Methanol als Energieträger ein Stand der Sicherheitstechnik wie z.B. bei Tankstellen etabliert, kann mit der Branche zu gegebener Zeit eine Anpassung der Mengenschwelle über die sogenannte "Ausnahmeliste" geprüft werden.
Allgemeine Sicherheitsvorschriften: Die allgemeinen Vorschriften zum sicheren Umgang mit chemischen Stoffen richten sich nach deren gefährlichen Eigenschaften. Die Einstufung von Methanol sowie von Benzin, Diesel oder Kerosin in der Schweiz ist hinsichtlich der Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit und der Gefahr für die Umwelt mit der EU harmonisiert. Das Chemikalienrecht legt für die Verwendung von Methanol als Brenn- und Treibstoff keine Sondervorschriften fest.
Ein Teil der Forderungen des Postulates wird folglich bereits erfüllt, und weitere werden in den nächsten Jahren umgesetzt. Bei den anderen Forderungen sieht der Bundesrat keinen Handlungsspielraum und somit insgesamt keinen Mehrwert in einem zusätzlichen Bericht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.